Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165351/5/Ki/Kr

Linz, 18.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. X, vom 20. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juli 2010, AZ: CSt-5641/LZ/10, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 



I.               Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.


II.           Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.



 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 9. Juli 2010, AZ: CSt-5641/LZ/10, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe wie am 22. Jänner 2010 um 09.59 Uhr in Linz, Seilerstätte 2, festgestellt wurde, das Kfz mit dem Kennzeichen X mit vier Rädern auf einem Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Er habe dadurch § 8 Abs.4 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 20. Juli 2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben, dies mit der Begründung einer "falschen Tatsachenfeststellung" bzw. "falschen Anschuldigungen". Beantragt wurde die Beigabe eines Verteidigers, in eventu die Überweisung der Sache an den Verwaltungssenat in Wien sowie die Einstellung des Verfahrens.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochten Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige eines Polizeibeamten vom 23. Jänner 2010 zu Grunde. Danach war das Fahrzeug (Pkw Fiat Punto, Pol.Kz. X) am 22. Jänner 2010 um 09.59 Uhr in Linz, Seilerstätte 2, so am Gehweg abgestellt, dass die Benützung durch Fußgänger unmöglich war.

 

Die Behörde hat zunächst eruiert, dass der Berufungswerber über das Fahrzeug verfügt hat und gegen ihn eine Strafverfügung (AZ: S 0005641/LZ/10 01 vom 12. April 2010) erlassen. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben, dies mit der Begründung, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß auf einen Abstellstreifen geparkt hätte. Beigelegt wurde diesem Einspruch die Kopie eines Fotos vom vorgeworfenen Tatort, auf welchem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, sowie auch eine entsprechende Bodenmarkierung abgebildet sind.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 28. Mai 2010 gab der Meldungsleger zu Protokoll, dass das Fahrzeug eindeutig auf einem Gehsteig abgestellt war, es habe sich bei dem Abstellort um keinen Abstellstreifen gehandelt. Der Gehweg sei beschildert, es gäbe Bodenmarkierungen und eine bauliche Abtrennung von der Fahrbahn. Fußgänger hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Er halte die Anzeige vollinhaltlich aufrecht.

 

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Ein Verfahrenhilfeantrag des Berufungswerbers wurde zunächst mit Bescheid vom 31. August 2010, VwSen-165351/2/Ki/Kr, abgewiesen. Seitens des Berufungswerbers ist hierauf keine Reaktion erfolgt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden und dargelegten Unterlagen. Die Aussagen des Meldungslegers sind, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Fotos (Kopie), schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.


 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht

 

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehen Stellen,

 

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrsteifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie,

 

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

Im gegenständlichen Falle war, wie insbesondere aus der im Akt aufliegenden Fotokopie, welche vom Berufungswerber zur Verfügung gestellt wurde, ersichtlich ist, das Fahrzeug auf einer von der Fahrbahn durch eine Bodenmarkierung abgegrenzten Fläche abgestellt.

 

Nach der Legaldefinierung des § 2 Abs.1 Z.10 StVO 1960 handelt es sich bei einem Gehsteig um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße.

 

Wie in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, ragen Bodenmarkierungen naturgemäß nicht über das Fahrbahnniveau hinaus, das heißt, dass ein Gehsteig im Sinne der StVO 1960 auch dann vorliegt, wenn dieser lediglich durch eine Bodenmarkierung von der Fahrbahn abgetrennt ist (siehe das im Straferkenntnis zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, 92/02/0142).

 

Demnach war das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des vorgeworfenen Tatortes nicht zulässig und hat der Berufungswerber somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht erfüllt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einem zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigten Führerscheinbesitzer erwartet werden muss, dass er die entsprechenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung kennt bzw. kennen müsste, ist weiters festzustellen, dass, es wurden keine gegenteiligen Argumente vorgebracht und es sind solche auch nicht hervor gekommen, der Tatbestand auch im Bereich der subjektiven Tatseite erfüllt wurde. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt und damit lediglich Ordnungswidrigkeit geahndet hat.

 

Als mildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden zu Grunde gelegt, diesbezüglich hat der Berufungswerber keine Einwendungen erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass, auch unter Berücksichtigung generalpräventiver und spezialpräventiver Überlegungen, die Bundespolizeidirektion Linz bei der Strafbemessung vom Ermessen in Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

5. Eine Überweisung der Sache an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist nicht zulässig, zumal zuständig ausschließlich der Verwaltungssenat jenes Landes ist, indem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 51 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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