Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100712/9/Weg/Ri

Linz, 12.01.1993

VwSen - 100712/9/Weg/Ri Linz, am 12.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des A T , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, vom 29. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Juni 1992, VerkR-96/1322/13-1991/Pi/Rö, auf Grund des Ergebnisses der am 10. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z 1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T KG als Zulassungsbesitzerin des LKW's Geldstrafen von 1.) 1.500 S (im NEF 36 Stunden), 2a) 500 S (im NEF 12 Stunden), 2b) 500 S (im NEF 12 Stunden) und 2c) 500 S (im NEF 12 Stunden) verhängt, weil er es 1. bei der Überlassung des genannten LKW's unterlassen habe, sich von der Gültigkeit der Lenkerberechtigung des M A (Lenkzeit 9.5.1991, 15.55 Uhr) zu überzeugen und 2a) bis 2c) drei Reifen (a links vorne, b links hinten und c rechts vorne) des LKW nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten. Dieser Sachverhalt wurde zu 1) unter § 103 Abs.1 Z 3 KFG 1967 und 2a) bis 2c) unter § 103 Abs.1 Z 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs.4 KDV 1967 subsumiert und jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bestraft. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde für den 10. Dezember 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschuldigte, der Rechtsfreund des Beschuldigten sowie A T jun. als Zeuge erschienen sind. Nicht erschienen ist der als Zeuge geladene russische Staatsbürger A M, der offenbar seinen Wohnsitz in G aufgegeben hat. Eine Ausforschung dieses Zeugen wurde aus verwaltungsöknomischen Gründen unterlassen.

Laut Aussage des Berufungswerbers anläßlich der mündlichen Verhandlung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Er persönlich habe Mitte April 1991 dem bei der A T KG beschäftigt gewesenen russischen Staatsbürger W St den verfahrensgegenständlichen LKW überlassen. Der genannte Russe habe die Aufgabe gehabt, alte PKW's und Altreifen aus dem Lagerbestand zu verkaufen. Dabei sei W St mit dem LKW oft tagelang, manchmal sogar wochenlang, unterwegs gewesen. Bei der Überlassung des LKW's Mitte April 1991 hätten die Reifen ein bei weitem ausreichendes Profil aufgewiesen. Der Berufungswerber habe dem bei ihm angestellten W St aufgetragen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges zu sorgen und bei Auftreten eines Gebrechens oder sonstiger die Verkehrsund Betriebssicherheit des Fahrzeuges betreffenden Mängel sofort die firmeneigene Werkstätte aufzusuchen. Er habe W St auch die strikte Weisung erteilt, dieses Fahrzeug niemand anderem zum Lenken zu überlassen. Der Russe habe einen äußerst zuverlässigen Eindruck gemacht, habe sehr gut Deutsch gesprochen und sei auch im Besitze eines in Österreich gültigen Führerscheines gewesen, über dessen Gültigkeit bei der Behörde Auskunft eingeholt worden sei. Es habe mit diesem Russen - sieht man vom gegenständlichen Fall ab - nie Probleme gegeben. Ein Auswahlverschulden könne ihn ebensowenig treffen wie ein Überwachungsverschulden. Wie es letztlich dazu kommen konnte, daß der bei ihm angestellte Russe einem anderen Russen den LKW zum Lenken überließ, sei dem Beschuldigten unerklärlich. Er beantragt zur Klärung dieser Angelegenheit die Vernehmung des W St sowie des A M. Auch der Werkstättenleiter könne bestätigen, daß zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftfahrzeuges die Verkehrs- und Betriebssicherheit in vollem Umfang vorgelegen sei und es auch - vom Anlaßfall abgesehen - in der Folge zu keinen Schwierigkeiten mit diesem Kraftfahrzeug gekommen sei.

Die Behörde habe - so der Beschuldigte - ihr Straferkenntnis ausschließlich auf die Aussage des A M gestützt, der ausführte, es habe ihm ein Mann mittleren Alters am 9. Mai 1991 den gegenständlichen LKW "geliehen". Dies könne - so der Beschuldigte - schon deshalb nicht zutreffend sein, weil dies der Christi-Himmelfahrtstag war und an einem Feiertag mit Sicherheit niemand in seiner Werkstätte diesem Russen den LKW "geliehen" habe. Er selbst sei im übrigen zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen. Er selbst ist ca. 60 Jahre, sein Sohn, der ihn während der Urlaubszeit vertritt, ca. 20 Jahre, sodaß von einer Person mittleren Alters ebenfalls keine Rede sein könne, zumal die Überlassung von Fahrzeugen immer durch ihn oder durch seinen Sohn erfolgte. Am genannten Feiertag sei jedenfalls mit Sicherheit keine Person mittleren Alters, die den LKW ausgefolgt haben könne, im Firmengelände anwesend gewesen.

Die obigen sinngemäß wiedergegebenen Ausführungen des Beschuldigten sind glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen im Einklang stehend. Die Beschuldigtenaussagen wurden durch den ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Zeugenaussage vernommenen Sohn A T jun., soweit dieser dazu Aussagen machen konnte, bestätigt.

Der Sachverhalt wird somit in jener Form als erwiesen angenommen, wie ihn der Beschuldigte dargestellt hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird von einer Fortsetzung des Beweisverfahrens durch Einvernahme der auszuforschenden Zeugen St und M Abstand genommen.

Es gilt sohin nicht als erwiesen, daß der Beschuldigte als nach außen berufenes Organ der T KG, Herrn M A diesen LKW überlassen hat. Es ist ferner nicht erwiesen, daß bei der Mitte April erfolgten Übergabe drei Reifen dieses LKW's nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben. Ein allfälliges Überwachungsverschulden hinsichtlich des Zustandes des LKW's kann beim als erwiesen angenommenen Sachverhalt ebensowenig unterstellt werden, wie ein Auswahlverschulden. Der Beschuldigte hat glaubhaft dargetan, daß ihn hinsichtlich der mangelhaften Bereifung kein Verschulden trifft. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt es im übrigen nicht aus, daß mit dem Handel von Altreifen befaßte Personen (Russen), einen unerlaubten Austausch von Reifen vornehmen, was letztlich die festgestellte Profillosigkeit erklären würde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG ist von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da anläßlich der mündlichen Verhandlung, bei welcher gemäß § 51i VStG nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was dabei vorgekommen ist, der Beweis der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht erbracht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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