Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165500/4/Kof/Eg

Linz, 23.02.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des X, vertreten durch X gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. September 2010, VerkR96-322-2010  und vom 28. Oktober 2010, VerkR96-1936-2010, wegen Übertretungen des KFG nach der am 22. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und

die erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

-        Geldstrafe (365 + 250 =) ............................................ 615,00 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .............................. 61,50 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ........................... 123,00 Euro

-        Kosten der Verwiegung (VerkR96-322-2010) .................. 7,20 Euro                                                                                                806,70 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (74 + 50 =) ........ 124 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in
der Präambel zitierte Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-322-2010:

Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Nr. 127 bei km 22.400.

Tatzeit: 21.09.2009, 10:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen FR-....., LKW

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma X GmbH., Adresse,
diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn I.H.I. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 32.000 kg um 3.520 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen

–  a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung  und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder  b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und
die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird –

32.000 kg nicht überschreiten darf.

 

Gemäß § 101 Abs.7 KFG haben Sie

die Kosten der Verwiegung in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1  i.V.m.  § 4 Abs. 7 Z4 KFG  i.V.m.  § 9 Abs.1 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß

                                              Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00 Euro                      74 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

-        36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

-        7,20 Euro als Ersatz der Barauslagen – für die Kosten der Verwiegung.
 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  408,70 Euro."

 

VerkR96-1936-2010:

Tatort: Gemeinde Linz, Regensburger Straße, Brückenwaage Service Linz GmbH

Tatzeit: 04.03.2010, 11.05 Uhr

Fahrzeug:   LKW:  Kennzeichen FR-.....

                 Anhänger:  Kennzeichen FR-.....

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma X GmbH., Adresse,
diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn K.H. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim angeführten Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zu nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 6.680 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1  i.V.m.  § 4 Abs.7a KFG  i.V.m.  § 9 Abs.1 VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                          gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von     

250,00 Euro                  50 Stunden                                   § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet) und

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  275 Euro."

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse – zugestellt am 4. Oktober 2010 bzw.
5. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 14. Oktober 2010 bzw. 16. November 2010 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 22. Februar 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Aus den schriftlichen Eingaben sowie dem Ergebnis der mVH ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

In beiden Verfahren hat der Bw weder die Überladung selbst, noch das Ausmaß der jeweiligen Überladung bestritten.

 

Der Bw hat vorgebracht, in seiner Firma existiere ein Kontrollsystem,

um insbesondere Gewichtsüberschreitungen zu vermeiden.

 

Zu den Vorbringen und Einwendungen des Bw betreffend das "Kontrollsystem"
ist im einzelnen festzustellen:

 

Ich habe ein Kontrollsystem eingeführt.

Der Bw hat

o       ein wirksames begeleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die              Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann 

o       konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen               vorgenommen  werden/wurden;

VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.03.2005, 2003/03/0154; vom 17.12.2007, 2003/03/0296; vom 10.10.2007, 2003/03/0187 mit Vorjudikatur; vom 31.03.2005, 2003/03/0203 mwH;

vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 23.09.2009, 2004/03/0144 mwH uva.

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 08.06.2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.06.2004, 2003/03/0191;   vom 3.9.2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.4.2004, 2001/03/0435 mwH;

vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur

 

 

 

 

 

Ich habe stichprobenartig die LKW kontrolliert.

Es hat auch Schulungen gegeben.

Stichprobenartige Überprüfungen, die Erteilung von Weisungen und  Schulungen reichen für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. 

      VwGH vom 23.05.2006, 2005/02/0248; vom 14.07.2006, 2006/02/0134;

                vom 09.09.2005, 2005/02/0018; vom 05.08.2009, 2008/02/0128

                vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudukatur.

 

Ich habe jedem Fahrer immer wieder erklärt, dass die zulässigen Gewichte nicht überschritten werden dürfen.

Die bloße Anweisung an den Lenker, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten  sowie das Vorbringen, der Lenker sei über die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen aufgeklärt worden.

reichen für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.

VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0107 und vom 20.12.1996, 96/02/0494

 

Betreffend allfällige eigenmächtige Handlungen des/der LKW-Lenker:

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen

von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen;

VwGH v. 23.7.2004, 2004/02/0002; v. 19.10.2001, 2000/02/0228; v. 22.10.2003, 2000/09/0170; v. 23.05.2006, 2005/02/0248; v. 20.04.2004, 2003/02/0243;
v. 14.12.2007, 2007/02/0277; v. 15.10.2009, 2008/09/0102 alle mit Vorjudikatur

 

Weitere Maßnahmen sind mir nicht zumutbar.

Vorbringen, wie z.B.

o       Es stelle eine Überspannung der Verantwortlichkeit dar, zu verlangen             "wie ein Kindermädchen hinter jedem Mitarbeiter her zu sein"

     um auf die Einhaltung der Bestimmungen Bedacht zu nehmen;

o       Ich kann nicht alle bei mir beschäftigten Arbeitnehmer persönlich begleiten und kontrollieren;

o       Es habe bereits Entlassungen sowie Kündigungen von Dienstnehmern wegen Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften gegeben;

o       Selbst durch ein noch so perfekt funktionierendes Kontrollsystem könnte nicht verhindert werden, dass es zu derartigen Vorfällen kommt;

o       Der Sorgfaltsmaßstab könne nicht überspannt werden und es könne nicht verlangt werden, noch weitergehende Kontrollen durchzuführen

reichen für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems ebenfalls nicht aus.

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0191; vom 27.05.2004, 2001/03/0140;

          vom 9.9.2005, 2005/02/0018; vom 24.3.2004, 2001/09/0163;

           vom 25.04.2008, 2008/02/0045.

 

Ein wirksames begleitendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch

o       die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge

o       und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften

     jederzeit sichergestellt werden kann;

     – auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern.

   VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157;  vom 17.12.2009, 2007/03/0156

             vom 14.12.1990, 90/18/0186;  vom 17.1.1990, 89/03/0165.

             vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur.

             vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 05.09.1997, 97/02/0182.

 

Abschließend wird – betreffend das "Kontrollsystem" – auch noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2008, 2008/02/0045, verwiesen.

Der nunmehrige Bw und der nunmehrige Rechtsvertreter des Bw waren damals Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführervertreter.

Die Vorbringen in den Berufungen sind – soweit ersichtlich – ähnlich oder nahezu identisch mit den Vorbringen in der damaligen Beschwerde.

 

Es darf nur eine solche Menge an Holz geladen werden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht
nicht überschritten wird;

siehe dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2008, 2008/02/0045 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 19.10.1994, 94/03/0222.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen 7,3 %  bzw.
5 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs. 1 KFG und sind bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnisse vom 21.10.2005, 2005/02/0246, vom 19.11. 2004, 2004/02/0181 und vom 27.11.1991, 91/03/0235, Geldstrafen in ähnlicher Höhe

o       als rechtmäßig bestätigt bzw.

o       die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das jeweilige Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen.

 

Die Kosten für die Verwiegung (zu VerkR96-322-2010) sind in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 101 Abs. 7 KFG) begründet.  –  Ein Beleg über den Betrag
von 7,20 Euro ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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