Linz, 17.02.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 06.12.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15.11.2010, AZ: S-15503/10-4, wegen drei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.01.2011 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben;
bezüglich Punkt 1. wird die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt;
bezüglich Punkt 2. wird die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt;
bezüglich Punkt 3. wird die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs. 1, 51e und 19 VStG
zu II.: §§ 64ff VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
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2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Überschreitung der erlaubten Lenkzeit jedenfalls als sehr geringfügig anzusehen sei, weshalb die Geldstrafe in Höhe von 400 Euro jedenfalls deutlich überhöht sei. Es habe zwar keine Notstandssituation vorgelegen, der Berufungswerber habe jedoch als gewissenhafter Mitarbeiter seine Pflichten korrekt erfüllen wollen und deshalb die Fahrt nicht verschoben. Dies müsse jedenfalls strafmildernd gewertet werden.
Bezüglich der nicht eingehaltenen Lenkpausen treffe ihn keinerlei Verschulden, weil er zwischen Gmunden und Bad Ischl keine Möglichkeit gehabt habe, das Fahrzeug ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs abzustellen. Nach einer handschriftlichen Aufzeichnung sei er nie gefragt worden.
3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Jänner 2011. An dieser hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Daraufhin schränkte der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe ein.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber hat – wie am 10.03.2010 um 07.20 Uhr in Linz auf der A1 bei km 166,100 festgestellt wurde – als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges die erlaubte Tageslenkzeit in einem Fall um 1 Stunde und 11 min und in einem zweiten Fall um 2 Stunden und 18 min überschritten. Er hat in drei Fällen die vorgeschriebenen Lenkpausen nicht rechtzeitig bzw. nicht ausreichend eingelenkt, sodass sich eine Lenkdauer von 5 Stunden und 32 min, 4 Stunden und 50 min bzw. 4 Stunden und 49 min ergeben haben. Weiters hat er in einem Fall die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten, sondern diese hat lediglich 8 Stunden und 22 min betragen.
Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.
5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Nochmals ist festzuhalten, dass der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen).
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 vom 31.01.2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Fall eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Fall eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
5.2. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Auch die allgemeinen Feststellungen der Erstinstanz zu den Gefahren des Überschreitens der Lenkzeiten bzw. des Unterschreitens der Ruhezeiten sind richtig und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Bezüglich der dem Berufungswerber in Punkt 1. vorgeworfenen Übertretungen ist ein Delikt als sehr schwerer Verstoß und der zweite als schwerer Verstoß zu werten. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro. Im Hinblick darauf, dass in beiden Fällen der Grenzwert für den schweren bzw. sehr schweren Verstoß nur knapp überschritten wurde, konnte trotz des Vorliegens von zwei Verstößen mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Bei den nicht eingehaltenen Lenkpausen handelt es sich in einem Fall um einen schweren Verstoß (Lenkdauer von 5 Stunden und 32 min), in den beiden anderen Fällen um geringfügige Verstöße. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt hier 200 Euro, wobei eine Gesamtstrafe von 250 Euro ausreichend erscheint. Bezüglich des Unterschreitens der Ruhezeit handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, eine gesetzliche Mindeststrafe ist nicht festgelegt. Hier konnte die Strafe auf 50 Euro herabgesetzt werden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ruhezeit nur in einem einzigen Fall unterschritten wurde.
Insgesamt erscheinen auch die herabgesetzten Geldstrafen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l