Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165655/7/Fra/Gr

Linz, 21.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. November 2010, VerkR96-16072-2010-Hai, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Schuldspruch die Wortfolge "drei Kanister und" wegzufallen hat. Das letzte Wort hat "war" zu lauten; die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe ( 5 Euro ).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64,65 und 66 Abs.1 VStG


 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 101 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er als Lenker der Fahrzeuge: Kennzeichen: X, grau, Kennzeichen: X, Anhänger , am 2. Juli 2010 um 13:34 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahnparkplatz, B 151, bei Kilometer 7.200, obwohl es ihm zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass drei Kanister und ein großes Holzteil auf der offenen Ladefläche ungesichert aufgeladen waren.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011, an welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und die Zeugin
X, zeugenschaftlich einvernommen wurde, erwogen:

 

Zum Vorwurf der ungesicherten Ladung der drei Kanister , bringt der Bw u.a. vor, dass aus den polizeilichen Lichtbildbeilagen vom 7. Juli 2010, ersichtlich sei, dass die beiden hinteren Kanister zwischen Bordwand und Holzteil so eingeklemmt sind, dass sie jedenfalls nach hinten nicht über die Bordwand fallen können. Beide Kanister stehen an der rechten Bordwand an, sodass ein Verrutschen nach rechts ausgeschlossen ist; aber auch nach links besteht keine Gefahr des Verrutschens, da die Kanister zwischen Bordwand und Holzteil eingeklemmt sind. Die Schiebetüre hat sozusagen die Funktion des Klemmbalkens. Die Kanister waren je 30 kg schwer, sodass schon alleine durch das Eigengewicht und der Art, wie diese Kanister an der Unterseite beschaffen sind, im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Ladefläche jedenfalls so standsicher, dass ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung nicht möglich gewesen sei. Der dritte Kanister lag rechts vorne am Anhänger. Ein Verrutschen nach vorne sei in folge des Anstehens an die Bordwand mit dem darauf errichteten Metallkranz unmöglich. Ein Verrutschen nach rechts sei unmöglich, weil der Kanister gleichfalls unmittelbar an der Bordwand deponiert ist, nach links kann der Kanister in Folge der ansteigenden Schräglage der Unterlage (Holzteil/Schiebetür) nicht verrutschen; rein theoretisch verbliebe die Möglichkeit, dass sich der Kanister nach rückwärts bewegen könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kanister bei einem Bremsmanöver sich nicht rückwärts, sondern vorwärts bewege, was in folge des Anstehens an die Bordwand nicht möglich sei. Eine Bewegung nach Rückwärts wäre nur bei enormer Beschleunigung des Zugfahrzeuges möglich sei aber aus physikalischen Gründen wegen der hiezu notwendigen Beschleunigung lediglich theoretisch in Erwägung zu ziehen.

 

Unter Zugrundelegung der aktenkundigen Unterlagen sowie der zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungslegerin X, ist der Sachverständige für Verkehrstechnik X in seinem bei der öffentlichen Berufungsverhandlung mündlich erstatteten Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass eine ungesicherte Ladung der drei Kanister im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht angenommen werden kann. Bei extrem schlechten Fahrbahnbedingungen (Schlaglöcher) sei es möglich, dass sich der vordere Kanister bis 20 cm abheben kann, bei den hinteren Kanistern sei die Gefahr noch wesentlich geringer und ein Verlassen des Anhängers nicht zu erwarten. Dieses Gutachten ist schlüssig und wurde weder seitens des Berufungswerbers, seitens des Vertreters des Berufungswerbers nach seitens der Vertreterin der belangten Behörde beeinsprucht. Es ist daher der Entscheidung zugrundzulegen.

 

Was den Vorwurf der ungesicherten Ladung des Holzteiles auf der Ladefläche des Anhängers betrifft, hat der Bw nach der Beweisaufnahme sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist daher in diesem Teil in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Strafbemessung:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Auslegung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Was die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Bw anlangt, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – wie bereits die belangte Behörde – von folgender Schätzung aus:

 

Monatliches Einkommen ca. 1500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

Der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung auf. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im daher nicht mehr zu Gute. Allerdings sind im Verfahren auch keine straferschwerenden Gründe hervorgekommen. Im Hinblick auf den vermindert Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat (der Vorwurf der ungesicherten Ladung von drei Kanistern fiel weg) war eine entsprechende Strafreduzierung vorzunehmen. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass mit der Neubemessung der Strafe der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Prozent ausgeschöpft wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den nicht unerheblichen Unrechtsgehalt sowie aus präventiven Gründen nicht vorgenommen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war nicht möglich, da die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht vorliegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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