Linz, 22.02.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19.01.2011,
Zl. 2-S-6.248/10/S wegen Übertretungen des KFG, nach der am 22. Februar 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des
Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis sind
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
· Zu Punkt 2.: 100 Euro bzw. 32 Stunden
· Zu Punkt 4.: 100 Euro bzw. 32 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1 und Abs.1b KFG,
BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 100 + 300 + 100 =) ............................. 800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 80 Euro
880 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(96 + 32 + 96 + 32 =) ........................................................ 256 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
internationales Unterscheidungszeichen „D") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
die der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie
weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes
keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes
90 Stunden für den Zeitraum vom 22.2.2010 bis 7.3.2010 überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes eine summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen von 93 Stunden und 23 Minuten eingehalten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG
2.) Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG
3.) Art. 8 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG
4.) Art. 6 Abs. 3 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EURO Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 300,00 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.
2. € 300,00 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.
3. € 300,00 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.
4. € 300,00 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
• € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.320,00"
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. Jänner 2011 – hat der Bw
innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. Jänner 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 22. Februar 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw
- betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
die Berufung zurückgezogen und
- betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch
in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Zu Punkt 2.:
Der Bw hat folgende Lenkpausen eingelegt:
- am 19.02.2010 von 05.30 Uhr bis 12.13 Uhr:
ca. 35 Minuten und ca. 15 Minuten
- am 22.02.2010 von 06.50 Uhr bis 13.43 Uhr:
ca. 1 Stunden 15 Minuten – unterbrochen nur durch kurze "Rangierfahrten"
und ca. 20 Minuten
- am 24.02.2010 von 01.43 Uhr bis 06.41 Uhr: Lenkzeit: 4 Stunden
41 Minuten anstatt der erlaubten 4 Stunden 30 Minuten
- am 04.03.2010 von 10.17 Uhr bis 16.48 Uhr:
ca. 45 Minuten – unterbrochen nur durch eine kurzfristige "Rangierfahrt"
- am 18.03.2010 von 08.04 Uhr bis 13.23 Uhr: Lenkzeit 4 Stunden
39 Minuten anstatt der erlaubten 4 Stunden 30 Minuten.
Alle diese fünf Übertretungen sind als – zum Teil sogar sehr – geringfügige
Verstöße zu bezeichnen.
Es ist daher – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Bw für 4 Kinder sorgepflichtig ist und bislang unbescholten war – gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabzusetzen.
Zu Punkt 4:
Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen hat 93 Stunden und 23 Minuten – anstelle der maximal erlaubten 90 Stunden – betragen.
Dies gilt im Sinne des § 134 Abs.1b KFG als "geringfügiger Verstoß".
Im Hinblick auf die Sorgepflichten des Bw sowie seine bisherige Unbescholtenheit ist es gerechtfertigt und vertretbar, auch in diesem Punkt die Geldstrafe auf
100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabzusetzen.
Zu Punkte 1. – 4.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der – teilweise neu bemessen – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein
Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler