Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522779/7/Br/Th

Linz, 21.02.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Dr. X und Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 05.01.2011, Zl. VerkR20-46431-2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben; die Einschränkung der Klasse B u. F wird ersatzlos behoben; betreffend die Klasse C1 und C bleiben die gesetzlichen Fristen gemäß § 20 Abs.4 FSG durch diesen Bescheid  unberührt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 § 8 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2010;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung die Lenkberechtigung (den von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 28.12.2010 unter der AZ.: X) dem Berufungswerber für die Klassen B, C1, C und F ausgestellten Führerschein [richtig wohl: die erteilte Lenkberechtigung] in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 10.12.2012, gestützt auf § 24 Abs.1 Z2, § 8 Abs.3 und 13 Abs.5 FSG eingeschränkt.

 

 

2. Begründet wurde dies mit folgenden Ausführungen:

„Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet", „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet" oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.   gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2.   zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.   zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4.   zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder Unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 28.12.2010 wurde festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen derzeit gegeben ist, Ihre Lenkberechtigung allerdings für einen Zeitraum von 2 Jahren zu befristen ist."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung mit folgenden Ausführungen:

„I.  In der umseits bezeichneten Verwaltungssache teilt der Einschreiter mit, dass er die Anwaltspartnerschaft Dr. X, Dr. X, Dr. X, Mag. X, X, mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

 

II.   In einem erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, GZ: VerkR20-466431-2010 vom 5.1.2011 innerhalb offener Frist

 

B e r u f u n g

1. Anfechtungsumfang:

 

Der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg wird insoweit angefochten, als die Lenkberechtigung des Einschreiters für die Klassen B, C1, C und F durch Befristung bis 10. 12. 2010 eingeschränkt wird.

 

2. Berufungsausführung:

 

Die Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen beim Einschreiter derzeit gegeben ist, die Lenkberechtigung unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 28. 12. 2010 allerdings für einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen ist. Weitere Sachverhaltsfeststellungen zur Notwendigkeit einer zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung wurden von der Behörde nicht getroffen.

 

Einer gemäß § 24 Abs.1 Ziff.2 iVm § 8 Abs.3 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243, 18.3.2003, Zl. 2002/11/0254, 16. Sep­tember 2008, Zl. 2008/11/0091).

 

Ausführungen im Sinne der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen im amtsärztlichen Gutachten vom 28.12.2010, auf das sich die Bezirkshauptmannschaft Perg stützt.

 

In der gegenständlichen Verwaltungssache sind der Amtsarzt und die auf das amtsärztliche Gutachten aufbauende Behörde nicht davon ausgegangen, dass beim Einschreiter aktuell noch eine Alkoholabhängigkeit - welche im Übrigen auch niemals bestand - besteht. Vielmehr wurde im amtsärztlichen Gutachten festgehalten, dass vom Einschreiter glaubhaft eine weitgehende Abstinenz dargestellt werden konnte und die Leberwerte inklusive CDT normal sind. Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, es bestehe in casu die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Einschreiters maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könne, erweist sich die Befristung der Lenkberechtigung des Einschreiters als nicht rechtmäßig. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

 

3. Berufungsantrag:

 

Zusammenfassend stellt der Berufungswerber den

 

A n t r a g,

 

der Berufung entweder sofort oder nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben und die bescheidmäßig normierte Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers X für die Klassen B, C1, C und F aufzuheben.

 

Linz, am 18. Jänner 2011                                                                                                                X“

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber im Recht!

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dem für die Behörde erster Instanz tätigen Amtsarzt wurde am 7.2.2011 die Präzisierung seines Gutachtens aufgetragen und gleichzeitig hievon die Behörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt.

Mit der im Auftrag des Bezirkshauptmannes vom Amtarzt selbst erstatteten Stellungnahme vom 9.2.2011 kam Letzter dem h. Auftrag nach.

Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit der Einladung sich hierzu zu äußern zur Kenntnis gebracht.

 

 

4. Sachverhalt:

Laut dem vorgelegten Verfahrensakt ist der Berufungswerber mit einer Alkofahrt  in der Qualifizierung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 anfangs des Jahres 2009 auffällig geworden. Dies hatte laut beigeschafftem Führerscheinregisterauszug einen viermonatigen Führerscheinentzug (v. 25.2.2009 bis 25.6.2009) und eine Verwaltungsstrafe im Umfang von damals 1.162 Euro zur Konsequenz.

Laut den im Akt einliegenden amtsärztlichen Feststellungen vom 28.12.2010 weist der Berufungswerber keinerlei bedenkliche Gesundheitswerte auf.

Es wird auf die dem Akt nicht beigefügt gewesenen Laborbefunde von Dr. X verwiesen, die offenbar unauffällig waren.

In der Begründung vermeint der Amtsarzt beim Berufungswerber bestünden stabile Verhältnisse, wobei auf teilweise problematischem Umgang mit Alkohol in der Vergangenheit (gemeint wohl zwischenzeitig von mehr als zwei Jahren) hingewiesen wird. Von einer derzeit glaubhaften Abstinenz geht offenbar selbst der Amtsarzt aus, wobei ebenfalls auf die Normwertigkeit des CDT hingewiesen wird, jedoch das vom Amtarzt vorgeschlagene Procedere in einem ausführlichen Gespräch mit dem Berufungswerber vereinbart worden sein soll. Aus diesem Grunde könne die Befristung erweitert werden. Die Auflage bzw. die empfohlenen Kontrolle wird letztlich mit der Vermeidung eines Rückfalles in „alte Alkoholgewohnheiten“ begründet.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Amtsarzt die halbjährliche Vorlage von CDT, GOT, GPT, GGT und der MCV-Werte über Aufforderung zu einem dem Berufungswerber nicht vorher bekannten Termin.

Dieser Empfehlung folgte die Behörde erster Instanz, ohne dies in der Begründung der angefochtenen Entscheidung darzulegen, nicht.

 

 

4.1. Im Rahmen der über h. Aufforderung vom Amtsarzt erstatteten Stellungnahme verweist dieser auf einen bereits vor fünfzehn Jahren (1986) erfolgten Führerscheinentzug anlässlich dessen der Berufungswerber im Zuge eines Lokalbesuches den Konsum von sogar 6 bis 7 Bier eingestanden habe. Ebenso wird auf einen abermaligen im Jahr 1987 ausgesprochenen Führerscheinentzug hingewiesen.

Der Rechtsvertreter repliziert auf die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 9.2.2011 unter abermaligem Hinweis auf die normwertigen CDT-Parameter. Der Verdacht einer erhöhten Alkoholtoleranz lasse sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten.  Diese Schlussfolgerung stehe vielmehr im Widerspruch zu Faktenlage. Solche Annahmen seinen auch von der amtsärztlichen Vorgutachterin nicht getätigt. Vielmehr habe diese Ärztin festgestellt, dass den Alkoholereignissen der Jahre 1986 und 1987 im Jahre 2009 keine Bedeutung mehr beizumessen gewesen sei.  Sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch Persönlichkeitsbefunde hätten keine Auffälligkeiten gezeigt.

Die amtsärztliche Stellungnahme sei demnach im Lichte der Judikatur rechtlich nicht geeignet, darauf eine abermalige Befristung und Auflagen zu stützen.

 

Anlässlich des Entzugsverfahrens vom Februar 2009, dem eine Alkofahrt mit 0,8 mg/l zu Grunde lag, wurde der Eignungsvoraussetzung eine strikte und konsequente Abstinenz von sechs Monaten vorausgesetzt. Diese sei durch die Vorlage von Laborparametern nachzuweisen gewesen.

Der Amtsarzt verweist auf die im Zeitrahmen vom 8.7.2009 bis 10:12.2010 vom Berufungswerber beigebrachten, insgesamt neun CDT-Werte im Schwankungs­bereich von 0,55 bis 0,97 Prozent.

Vom Amtsarzt wird sodann die eingehaltene Abstinenz festgestellt, jedoch auf den in der VPU hervorgehobenen vermehrten Alkoholkonsum (schädlicher Gebrauch) und eine erhöhte Aggressions- u. Risikobereitschaft verwiesen. Offenbar scheint dem Gutachter eine seitens des Berufungswerbers nicht ausreichend selbstkritische Auseinandersetzung mit dessen Vergangenheit vorzuschweben, womit er die abermalige Befristung und der Abstinenznachweis letztlich als begründet sehen will. Konkret wird eine erhöhte Alkoholtoleranz zumindest zum damaligen Zeitpunkt (Februar 2009) angenommen.

Im Ergebnis läuft dies jedoch darauf hinaus, dass mehr die Wesensart des Berufungswerbers die Grundlage für die, über das in vergleichbaren Fällen übliche Ausmaß der vorgeschlagenen Einschränkung zu sein scheint. Jedenfalls können dahinter keine überzeugenden harten medizinischen Fakten erblickt werden. Es wäre bedenklich einen Menschen für ein eineinhalb Jahrzehnte zurückliegendes Fehlverhalten gleichsam als am Rande der Alkoholabhängigkeit darstellen zu wollen.  Auch die Laborparameter scheinen wohl klar dagegen zu sprechen.

Auf eine Krankheit, die einen Entfall der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers erwarten lassen könnte, findet sich im Verfahrensakt kein Hinweis.

 

 

4.2. Die Berufungsbehörde schließt sich im Ergebnis dem Berufungsbegehren an. Eine im Ergebnis auf bloße Präventivmaßnahmen hinauslaufende Einschränkung der Lenkberechtigung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie steht mit der Rechtslage im Widerspruch.

Insbesondere kann mit der Begründung der „Rückfallvermeidung in alte Alkoholgewohnheiten“ nicht der fachliche Schluss gezogen werden, dass es weiterhin einer Einschränkung auf weitere zwei Jahre bedürfte bzw. dann gleichsam die gesundheitliche Eignung nicht mehr zu erwarten wäre.

Sollte dies dennoch gegensätzlich zutreffend sein, müssten im Gutachten zumindest konkrete Fakten aufgezeigt werden, welche gutachterlich zu untermauern wären, insbesondere was konkret auf eine erhöhte Alkoholdisposition (wohl am Rande der Abhängigkeit) hindeuten und medizinisch eine Verschlechterungs- bzw. Rückfallprognose innerhalb von zwei Jahren erwarten lassen könnte[1].

Die ledigliche Befristung auf zwei Jahre ist damit einmal mehr sachlich nicht begründbar.

Selbst gemäß der Begutachtungsleitlinie des BMVIT 2006, Seite 21, Punkt 2.5.1, kommt die Entziehung (aber auch die Einschränkung und die Befristung) der Lenkberechtigung nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben (Hinweis auf VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183).

Demnach sollten stets klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können von erheblich einschneidender Wirkung für den Lenker sein (2.6. unten der letztzit. Quelle).

Zur bescheidmäßigen Befristung kommt es, wenn eine ärztliche Kontrolluntersuchung und/oder eine amtsärztliche Nachuntersuchung insbesondere wegen einer fortschreitenden Erkrankung notwendig ist.

Wird vom Amtsarzt eine Befristung vorgeschlagen, so hat er

- unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde

- auch für Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar

- nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft

- für den konkreten Fall darzulegen, ob bzw. warum eine die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bloß möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, sondern warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist.

        - Außerdem hat sich der Amtsarzt in der Begründung seines Gutachtens mit den Inhalten der fachärztlichen Stellungnahmen entsprechend auseinanderzusetzen. Insbesondere muss ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des Befundes zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist.[2]

 

 

4.2.1. In einem Verfahren nach § 24 Abs.1 FSG 1997 ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin (gegebenenfalls: für welchen Zeitraum) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 Abs.1 Z1 FSG-GV 1997) und ob er u.a. auch aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt (§ 3 Abs.1 Z. 2 bis 4 FSG-GV 1997).

Die §§ 13 und 14 FSG-GV 1997 regeln abschließend etwa konkret, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen selbst bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen (§ 13) bzw. bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln (§ 14) gegeben ist. Liegen die in diesen erwähnten Bestimmungen umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV 1997 genannte Beeinträchtigungen) nicht vor, ist es der Behörde verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung zu nehmen (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183).

Eine Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung des Probanden ist grundsätzlich dann zulässig bzw. geboten, wenn zwar die gesundheitliche Eignung gegeben ist, jedoch erwartet werden muss, dass sich die gesundheitliche Eignung derart verschlechtern werde, dass die Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sind. Ein solcher Umstand müsste konkret und in schlüssiger Weise aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgehen. Selbst aus der umfassenden ergänzenden Stellungnahme vom 9.2.2011 lassen sich solche Anhaltspunkte nicht ableiten.

Im vorliegenden Falle finden sich in den Ausführungen des Amtsarztes keinerlei Anhaltspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.

Das einmalige Alkoholereignis vor zwei Jahren, mit einer Alkofahrt von mehr als 0,8 mg/l, vermag eine solche Annahme jedenfalls in sachlich vertretbarer Form nicht zu tragen.

 

 

4.2.2. Wie letztlich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, vermag etwa ein in der Vergangenheit liegender Suchtmittelmissbrauch einer Person im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs.5 iVm § 2 Abs.1 FSG-GV nicht zu rechtfertigen (VwGH 24. April 2007, 2006/11/0090). Überdies stellt laut ständiger Judikatur ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis noch keinen gehäuften Missbrauch dar bzw. beeinträchtigt ein solcher - sowie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss - die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) nicht (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209; 13.12.2005, 2005/11/0191).

So hat ferner der Verwaltungsgerichtshof etwa im vorzitierten Erkenntnis im Zusammenhang mit einer amtsärztlich empfohlenen Auflage im Zusammenhang mit einer Alkoholdisposition ausgesprochen, dass konkrete Umstände dafür vorliegen müssten, dass der Betreffende nicht Willens oder nicht in der Lage sei, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es müsse demnach konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (VwGH 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121-7).

In diesem Erkenntnis hatte das Höchstgericht eine vergleichbare (eignungserhaltende) Auflage als rechtswidrig festgestellt (mit Hinweis auf VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/11/0143, mwH.) Auch hier finden sich, wie oben schon gesagt, keine solchen Anhaltspunkte.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 



[1] Dazu auch Hiesel, Die Befristung der Lenkberechtigung, ZVR 2006, 222

[2] Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (2003) 64 mit Hinweis auf  VwGH 20.2.2001, 2001/11/0287.

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