Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522722/21/Kof/Eg

Linz, 09.03.2011

V e r f ü g u n g

(B e s c h e i d)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler anlässlich der Berufung des X – vertreten durch X – gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Oktober 2010, 00216/VA/Fe/2010 betreffend die Lenkberechtigung für die Klasse B – Auflagen, nach der am 7. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung der Verfügung, zu Recht verfügt:

 

X wird im Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Oktober 2010, 00216/VA/Fe/2010 als Bevollmächtigter
nicht zugelassen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 10 Abs. 3 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Herr Ing. X war seit dem Jahr 1983 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1.9.2010, 00216/VA/Fe/2010 entzogen wurde.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2010,
00216/VA/Fe/2010 Herrn Ing. X die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

-        Verwendung einer entsprechenden Brille

-        Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen (psychiatrisches Gutachten) in einem Jahr, bis spätestens 28. Oktober 2011.

 

Herr Ing. X, vertreten durch X (im Folgenden: Herr MB) hat gegen die Vorschreibung dieser Auflagen innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

o    nicht, ob Herrn Ing. X diese Auflagen zu Recht vorgeschrieben wurden
(die Entscheidung darüber ergeht in einem gesonderten Verfahren bzw. in einem gesonderten Bescheid),  sondern

o    einzig und allein, ob Herr X als Bevollmächtigter zugelassen wird oder nicht.

 

§ 10 Abs. 3 AVG lautet:

"Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

 

Personen die nach § 10 Abs. 3 AVG nicht bevollmächtigt werden dürfen, sind als Vertreter nicht zuzulassen.  Die Behörde hat im Streitfall ihre Nichtzulassung
mit förmlichem – verfahrensrechtlichen – Bescheid zu verfügen; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, FN 9 zu § 10 AVG (S. 288).

 

Die Bevollmächtigung einer Person gemäß § 10 Abs. 3 AVG wird erst durch eine Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam.

VwGH vom 29.10.1985, 85/07/0196 mit Vorjudikatur.

 

Hat der Beteiligte einen Winkelschreiber bevollmächtigt, so ergibt sich aus
§ 10 Abs.3 AVG, dass die Bevollmächtigung erst durch eine entsprechende –
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung
der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird.

Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen,
der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet.

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 5 zu § 10 AVG mwN. 

 

Beim Tatbestand der Winkelschreiberei handelt es sich um eine Angelegenheit der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe bzw. deren gesetzlichen Schutz.

 

 

Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVG dient demnach dazu, die genannten Berufe bzw. die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vor der Tätigkeit solcher Personen zu schützen, denen diese Befugnis nicht zukommt; VwGH vom 21.12.1988, 88/10/0088 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, was insbesondere die Vertretung vor Behörden und Gerichten erfasst.

"Winkelschreiberei" liegt nicht erst dann vor, wenn der Betreffende gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird,
also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt.

Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit;  VwGH vom 13.10.2010, 2009/06/0189

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 23.10.2007, 2006/06/0125.

 

"Geschäftsbetrieb" erfordert ein geschäftsmäßiges Handeln im Sinne einer
planmäßigen auf längere Dauer gerichteten Tätigkeit.

Auch langjährige Übung vermag ein durch diese Bestimmungen ausdrücklich verbotenes und unter Strafsanktion gestelltes Verhalten nicht zu einem erlaubten zu machen.

Die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht bzw. er muss "gewerbsmäßig" tätig werden.

Weiters ist das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.

OGH vom 2.3.1976, 4 Ob 358/75.

 

Im AVG besteht weder relativer, noch absoluter Anwaltszwang. –

Der den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeitsbereich ist nicht nur jener,
wo absoluter oder relativer Anwaltszwang besteht.

OGH vom 2.3.1976, 4 Ob 358/75.

 

Winkelschreiberei unter dem Deckmantel eines staatlich genehmigten Vereines;  siehe OGH 16.1.1930, 1 Ob 1170/29, NZ 1930, 112

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der GewO unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Verein tatsächlich Gewinn erzielt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

VwGH vom 20.12.2010, 2009/03/0028 mit Vorjudikatur.

 

Bereits das bloße Anbieten zur Vertretung vor Behörden und/oder vor Gerichten erfüllt den Tatbestand der Winkelschreiberei; Maßgebend ist, welcher "Anschein beim Publikum" erweckt wird;  VwGH vom 14.12.1981, 81/10/0113.

 

Zum Sachverhalt:

 

Das Landesgericht Steyr hat unter GZ: 4 Cg 100/04 w vom 28.01.2005, folgendes Versäumungsurteil erlassen:

 

Klagende Partei:  Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer

 

Beklagte Parteien:  1. J.J. e.V. – Verein X,

                                 Adresse

                               2. MB, ebendort

 

Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort jedes Anbieten und Ausüben von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten, insbesondere die gewerbsmäßige Parteienvertretung und/oder –beratung in rechtlichen Angelegenheiten wie etwa das Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht und/oder das Einbringen gerichtlicher Eingaben und/oder das Führen vor- und nachprozessualer Korrespondenz zu unterlassen.

 

Herr X ist Student der Rechtswissenschaften und hat bereits einige Prüfungen erfolgreich absolviert, das Studium jedoch bislang nicht abgeschlossen.

Herr X hat – nach eigener Angabe – bisher die Prüfungen in den Fächern: Zivilprozessrecht und Verwaltungsrecht bestanden;

dies bedeutet, dass Herr X die Prüfungen z.B. für Verfassungsrecht, Strafrecht, Bürgerliches Recht (= sog. "Kernfächer) sowie Handelsrecht, Arbeitsrecht und Völkerrecht noch nicht absolviert hat.

 

Herr  ist kein Rechtsanwalt.

 

Am 7. März 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die belangte Behörde (BPD Steyr) sowie ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer teilgenommen haben.

 

Herr X ist zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ca. 45 min vor Beginn der mVh hat Herr X ein E-Mail an den UVS gesendet mit folgenden Inhalt:

"Stehe in Enns und habe eine Autopanne! Muss auf den Abschleppwagen warten.

Kann man die heutige Verhandlung verschieben auf später.

Weiß nicht wann ich fertig bin."

Herr X hat keinen Nachweis über diese Autopanne vorgelegt.

 

Die mVh wurde daher in Abwesenheit des Herrn X durchgeführt.

vgl. dazu VwGH vom 20.04.2007, 2007/02/0085; vom 26.06.2009, 2008/02/0001.

 

Dauer der mVh war von 09.30 Uhr bis 11.55 Uhr, somit beinahe 2 1/2 Stunden.

Herr X ist bis zum Schluss der mVh nicht erschienen.

Unerklärlich ist, warum Herr X vom Ort der Panne zum Ort der mVh (Entfernung ca. 30 km) z.B. nicht mit einem Taxi (weiter-)gefahren ist.

 

Da Herr X - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen ist, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Verfügung  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                   

Es fällt einzig und allein Herrn X zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391  sowie  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Herrn X hat gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies hindert ebenfalls nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie Verkündung des Erkenntnisses;

vgl. zB die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 91 zu § 66 AVG (Seite 1260f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Bei der mVh wurden vom Verhandlungsleiter Auszüge aus den Homepages des Herrn X bzw. der von ihm betriebenen Rechtschutzvereine verlesen.

 

Herr X ist in mehr als 150 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten.

 

Beim UVS Oö. ist Herr X in ca. 40 bis 45 Verfahren als Rechtsvertreter eingeschritten;

Vertretungen in "eigener Sache", für seinen Bruder X, für seine frühere Lebensgefährtin und für seine jetzige Lebensgefährtin sind darin nicht enthalten.

 

Herr X bietet an (im Jahr 2010) eine lukrative Nebenbeschäftigung sowie bei Mitgliederwerbung das "hamstern von Prämien".

 

Unter X– Ausdruck vom 25.08.2009 sind Kosten für Vertretungen aufgelistet:

 

Zum Beispiel Verfahren nach dem Datenschutzgesetz: 250 Euro

Verwaltungsstrafverfahren (je nach Strafbetrag, bzw. ob eine "Volle Berufung" oder nur eine "Strafausmaßberufung" erhoben wird): 30 bis 150 Euro

"AVG-Verfahren": 200 Euro

 

Unter "www.X.....-X...........at" sind unter anderem die Kosten für die Mitgliedschaft bei der X ausgewiesen.

Diese betragen eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und

einen Jahres-Mitgliedsbeitrag von 400 Euro.

Die Mitgliedschaft "Premium Plus" – 3-Jahresbeitrag kostet 1.950 Euro.

 

Geboten wird das Magazin X zu einem Preis von 55 Euro/Jahr.

Mit dieser Einschreibegebühr sowie den Mitgliedsbeiträgen wird

"die Veröffentlichung von Entscheidungen" unterstützt.

 

Gemäß der vom künftigen Mitglied zu unterfertigenden Erklärung kann ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden.

 

In den Homepages der "Rechtsschutzvereine" ist Herr X "hunderte Male" namentlich erwähnt.

Ansonsten ist kein einziges anderes Vereinsmitglied auch nur einmal erwähnt.

 

Aussagen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer:

Eingangs wird bekannt gegeben, dass von der Rechtsanwaltskammer ein Zivilverfahren gegen Herrn X gemäß UWG wegen Winkelschreiberei betrieben wird. Dieses Verfahren ist derzeit beim LG Steyr zu 4 Cg 195/10 z anhängig.

Das Verfahren bezieht sich auf gewerbsmäßige Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen.

 

Zu den Vermögensverhältnissen des X wird vom Vertreter der Rechts-anwaltskammer der Bericht des BG Steyr vom 2. Februar 2011 vorgelegt, wonach die Exekution am 9. Dezember 2010 mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte.

 

Vorgelegt wird weiters das Protokoll vom 14. Dezember 2010, 492 12 E 3273/10 f über den von Herrn X für den Verein abgelegten Offenbarungseid.

Aus diesem Schriftstück ergibt sich, dass 20 offene Forderungen in der Höhe von ca. 25.000 Euro aushaften.

Es ergibt sich daraus, dass Mitgliedsbeiträge in der Höhe von jährlich 400 Euro pro Mitglied – bar an Obmann des Vereins X (gezahlt wird).

 

Weiters geht daraus hervor, dass der Verein sich in der Privatwohnung des X befindet und sämtliches Inventar unter Eigentumsvorbehalt der Lebensgefährtin des Obmanns (X) sich befindet.

(Der Bericht und das Protokoll werden als Beilage 1 und 2 der heutigen Verhandlungsschrift angeschlossen.)

 

Der Anwaltskammer ist ein Fall bekannt, wonach Herr X für seine Vertretungshandlungen Entgelt kassiert hat und daraus erschließbar ist, dass seine Tätigkeit gewerbsmäßig erfolgt ist.

Dazu gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an:

Herr X hat bereits eine Vielzahl von Vertretungen vor Behörden übernommen.

  Beispielsweise wird der Fall X. X. aufgezeigt:

 

Ende 2009/Anfang 2010 hat X den Bosnischen Staatsangehörigen X. X. in einem Schubhaftverfahren vertreten.

X vereinnahmte dafür zumindest EUR 3.410,00, davon EUR 3.000,00 für "Aufwendungen von X, Kontaktaufnahme Gutachter, Beratung Dritter" und
EUR 410,00 für "Restanzahlung Mitgliedsbeitrag 1. Rate von 3 X".

X. X. mittlerweile nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden.

 

Vorgelegt werden dazu:   

Unterlagen aus Verfahren X. X. vor BPolDion Steyr und UVS des Landes Oö. samt zwei Kassa-Eingangsbelege von X vom 11.1.2010.

 

Die vorgelegten Unterlagen werden als Beilage 3-5 der Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

Zum Ausdruck aus der Homepage "x.at" vom 4. Februar 2011, wonach X als Verkäufer der X auftritt, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an, dass dies offenbar nur eine begleitende Bewerbung der Tätigkeit darstellt. Der Ausdruck dieser Bewerbung wird als Beilage 6 der Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

Zu den Angaben des X auf der Homepage aus dem Jahr 2006 (Ausdruck vom
7. März 2006) ergibt sich, dass X für 2 Kinder unterhaltspflichtig ist.

Der Ausdruck aus der Homepage vom 7.3.2006 wird als Beilage 7 der Verhandlungsschrift angeschlossen. Dazu können vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer keine weiteren Angaben gemacht werden.

 

Über Vorhalt des § 2 der Statuten des Vereins X wonach der Verein an Hilfesuchende rechtskundige Funktionäre vermittelt und Hilfestellungen anbietet und die Frage, ob bekannt ist, wer diese rechtskundigen Funktionäre sind, gibt der Vertreter der Rechtanwaltskammer an:

Aus einer Zusammenschau der gesamten Ankündigungen des Vereins und von X selbst und den bisher bekannten Fällen an tatsächlichen Tätigkeiten wird davon ausgegangen, dass die hier angeführte Funktionärstätigkeit alleine von MB erbracht wird.

Die hier im § 2 der Statuten angeführte Bezugnahme auf § 8 Abs.3 RAO ist aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Tuns nach dem Standpunkt der Anwaltskammer eine Unrichtigkeit bloß vorgeschobene Etikette.

 

Zur Frage, aus wie viel Mitgliedern der Verein "X" besteht, gibt der Vertreter der Rechtsanwaltskammer an:

Erinnerlich ist aus einer schriftlichen Stellungnahme X`s Ende 2010 der Hinweis auf den Bestand von ca. 50 bis 55 Vereinsmitgliedern.

 

Über Befragen, worin der "Status: Führungskraft" des X bestehen könnte,
der nach Angaben des Vertreters der Rechtsanwaltskammer mittellos ist – siehe X vom 4.3.2011 wird vom Vertreter der Rechtsanwaltskammer angegeben:

Abgestellt wird von X offenkundig damit auf seine Obmannschaft des Vereins X.

 

Feststellungen der Verhandlungsleiterin:

Der Computerausdruck "X"  vom 4.3.2011 wird als Beilage 8 der heutigen Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

Der Vertreter der Anwaltskammer legt zum Beweis der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeiten des X die Klage vom 16. November 2010 vor betreffend ein Verfahren beim Landesgericht Steyr und einen Ausdruck aus der Homepage der X und X vom 27. Oktober 2010.

 

Die beiden Unterlagen werden als Beilagen 9 und 10 der heutigen Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

Der Vertreter der BPD Steyr hat keine weiteren ergänzenden Angaben zum bisherigen Vorbringen zu machen.

Abschließende Stellungnahmen der anwesenden Parteien:

 

Vertreter der Rechtsanwaltskammer:

"Die Offenkundigkeit der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich auch durch die von X angewandte Geschäftsmethodik, bei der er sich zur Akquisition seiner Mandate des von ihm gegründeten "Ein-Mann-Vereins" X als Vehikel bedient. Die von diesem Verein unter www.X  als Gegenleistung für die Mitgliedsbeiträge von mehreren Euro einhundert angepriesenen unterschiedlichen Leistungspakete haben ab Oktober 2009 bis zuletzt im Jänner 2011 vor allem auch die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen enthalten; die Erbringung der im Shop insoweit erwartbaren Beratungs- und Vertretungsleistungen waren an die Vorauszahlung der Mitgliedsbeiträge gebunden. Diese als "Beitritts- und Mitgliedsbeiträge" bezeichneten Entgelte sind mit üblichen Beiträgen für die Mitgliedschaft zu einem Interessenverein oder sonstigen Gemeinschaft mit kollektiven Interessen nicht vergleichbar. Deren erhebliche Höhe, Staffelung nach alternativen Leistungsinhalten sowie der Bedingungsmoment der Vorauszahlung machen offenkundig, dass es bei den Beiträgen um keine Teilhaberschaft an einer Interessensvereinigung geht, sondern nichts anderes als um den Kauf einer wirtschaftlichen Gegenleistung in Form eines Anspruches auf hinkünftige wiederholte Beratungs- und Vertretungsleistungen. Selbiges wurde gleichlautend auch auf der Website Xs  `www.X.....-X........... " angepriesen.

 

Die Angabe, nur karikativ oder humanitär tätig zu sein, ist als offenkundig bloß vorgeschoben zu bewerten.

 

Soweit X sich mit einer Anwendbarkeit der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 92/98k zu rechtfertigen versucht, ist aufzuzeigen, dass im Gegensatz zu den drei maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen mit denen der OGH in dieser E eine Anwendbarkeit von § 8 Abs 3 RAO judiziert hat, nämlich (i) den Ausnahmefallcharakter, (ii) das Abstellen auf soziale Erwägungen im einzelnen, sowie (iii) im weiteren auf den bloßen Barauslagenersatz, das Geschäftsmodell X`s keine einzige dieser Bedingungen für sich in Anspruch nehmen kann.

 

Vorgelegt werden dazu: Screen-Shots aus X  und X............at vom 27.10.2010.

Eine Kopie der von der Rechtsanwaltskammer gegen den Verein X und X zu 4 Cg 195/10z erhobenen Klage.

 

Dass es X im Rahmen seiner Geschäftsmethodik durchaus gelingt, eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern zur Erbringung von Beratungs- und Vertretungsleistungen zu akquirieren zeigen auch die offenen Forderungen des Vereins gegen Dritte."

 

Auf die am heutigen Tag vorgelegten Beilagen 1 und 2 zur Verhandlungsschrift wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

Abschließende Stellungnahme des Vertreters der BPD Steyr:

Auf die Ausführungen des Vertreters der Rechtsanwaltskammer wird verwiesen.

 

Herr X hat gemäß eigenen Angaben im April 2004 – siehe die Homepage: X – mit der Rechtsvertretung begonnen.

 

Im Folgenden werden die Einträge des Herrn X in seinen Homepages zitiert:

       in Kursivschrift;

       nicht vollständig, sondern nur "exemplarisch";

       einiges fettgedruckt

 

Ich biete jahrelange sehr erfolgreiche Tätigkeit als Rechtsvertreter bei Gerichten und Behörden.

Einige Erfolge werden auch auf unserer Homepage unter X veröffentlicht.

Erster Jusstudent Österreichs, der ein Bundesgesetz als verfassungswidrig aufheben konnte.

 

Bereits am 7. März 2006 hat Herr X unter X ausgeführt:

 

Erwähnt sind 13 Vertretungsfälle.

 

Überschrift: "Verwaltungsstrafverteidigung Steyr"

Motto: Jedermann hat das Recht, seine Rechte durchzusetzen, egal welche gesellschaftspolitische Stellung dieser einnimmt und haben Vorverurteilungen keinen Platz in einer demokratischen Gesellschaft.

 

Derzeit studiere ich an der Johannes-Kepler-Universität in Linz Rechtswissenschaften.

Mein Hauptaugenmerk lege ich bei Vertretungen und Hilfestellungen hauptsächlich auf das Verwaltungsrecht (insbesondere dem Verwaltungs-strafrecht) und dem Zivilprozessrecht, wo ich die Ehre habe, große Kenntnis erlernt zu haben und durch eine Vielzahl von Verfahren mir auch eine große Praxis zueignen konnte.

So konnte ich in den letzten Jahren viel Positives hervorrufen und .......

 

Jusstudent erhob erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle einer ungerechtfertigten Notstandshilfeeinstellung.

 

Verfassungsgerichtshof gibt Beschwerde des Jus-Studenten X Recht und hebt Abtretungsverbot aus Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf

 

Unter der Homepage: X führt Herr X aus:

 

Herr X hat in dieser Homepage unter dem Link: "Archiv2006/2007/2008/2009/2010" eine Vielzahl an Verfahren,

in welchen er als "Rechtsvertreter" eingeschritten ist, angeführt.

Konkret:

2006:   ca. 15 Verfahren

2007:   ca. 40 Verfahren

2008:   ca.  4 Verfahren

2009:   ca. 15 Verfahren

2010:   ca. 70 Verfahren.

 

Herr X ist in mehr als 150 Verfahren – einschließlich der unter X angeführten – als "Rechtsvertreter" eingeschritten.

 

Archiv 2006:

Mehr als 15 Vertretungen sind angeführt.

 

    Erfolgstatistik für den Verein x und X.

98,1 % aller Akten, die von uns übernommen wurden und rechtskräftig entschieden sind, werden positiv abgeschlossen.

    Im Verwaltungsstrafrecht beträgt die Erfolgsquote sogar 98,5 %

(anhängige Beschwerdeverfahren bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes VwGH und VfGH – noch nicht eingerechnet).

    Einer verfassten Beschwerde von X ........ wurde vom OLG Linz gefolgt.

    MB erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

    Wie unfähig sind unsere Behörden? Die Vertretungen durch uns, in welcher Verwaltungsbehörden eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 57 AVG provozieren, explodiert.

    MB wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte prüfen lassen, ob die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention ......

    kein Kurszwang für Arbeitslose. 

   MB erhebt erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

 

Angeboten wird weiters:

Nun ist es soweit, der Rechtskommentar samt CD Rom von X.

Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr mit mehr
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Archiv 2007:

Betreffend das Jahr 2007 hat  Herr X. insgesamt ca. 40 Vertretungsfälle

in seiner Homepage – geordnet nach Monaten – angeführt, z.B.

-        X erreicht für vorbestraften Alkohollenker

     minimale Führerscheinentzugsdauer

-        MB verteidigt mutmaßlichen Drogen- und Alkohollenker in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

-        MB erreicht zum wiederholten Mal die Aufhebung von rechtswidriger Verfahrenshilfeabweisung

-        Magistrat Steyr muss sich vor Höchstgericht verantworten –

     MB erhob für Vertretenen Beschwerde beim Höchstgericht in Wien

     (Verwaltungsgerichtshof)

-        Wie nun in einer Vorstandssitzung einstimmig beschlossen wurde, wird der Vorsteher der Rechtsabteilung des Vereines J. J., MB monatlich unentgeltlich Rechtsauskünfte über Verwaltung und Verwaltungsstrafsachen geben

-        auch Dr. Schüssel (ehem. Bundeskanzler) musste sich mit X seiner Gesetzesanfechtung auseinandersetzen

-        UVS OÖ. muss über hinterlistiges Verhalten der BPD Steyr entscheiden

-        x-TV startet ab 17.9.2007 durch – ganz nach dem Motto von X:

      "Wir wollen nicht die Größten, aber die Besten sein"

-        Nächster Erfolg im Kampf gegen die . Rechtsanwaltskammer durch X: X ist es gelungen in einem Verfahren vor dem BG Steyr wegen des endlosen Kampfes gegen die Rechtsanwaltskammer . und deren Starvertreter X, X u. Partner in Folge der irrsinnigen Anlastung der Winkelschreiberei einen entscheidenden Erfolg zu verbuchen.

-        Blamage für Steyrer Jugendwohlfahrt und Steyrer Staatsanwaltschaft

-        Nun muss aber wiederum der Verein X. X. und sein rechtliches Aushängeschild X positiv erwähnt werden, der sogar gegen seinen Universitätsprofessor Dr. X. (welcher an dieser Stelle herzlich gegrüßt wird) einen gerichtlichen Sieg verbuchen konnte. Demzufolge konnte sich X phänomenal in einem Exekutionsverfahren durchsetzen.

 

Und Originalzitat X unter "Sachverhalt 07"

(zu Beschluss des VfGH vom 28.02.2006, B 813/05-5):

-        Der Verfassungsgerichtshof, der offensichtlich die Scheu der Arbeit hat – nach Meinung des X braucht diese Instanz niemand .......

 

 

 

 

 

Archiv 2008:

-        Der VwGH ist wieder einmal einer verfassten Beschwerde von X
(geprüft und unterfertigt von Dr. CR, Rechtsanwalt in X.) inhaltlich
zur Gänze gefolgt
…........ . Nächster Erfolg in einem schwerwiegenden Verwaltungsstrafverfahren beim UVS OÖ für X.

 

Archiv 2009:

-        Nächster Hilfeschrei an X wegen Bundespolizeidirektion Steyr

-        X sorgt für Rechtsschutz gegenüber Behörden

-        Dr. … vom UVS OÖ sorgt bei der Enthaftung eines Schubhäftlings für den dritten Streich von X;

-        nächster Streich von X;

 

Archiv Oktober und November 2010:

-        Rechtsanwaltskammer Oberösterreich als Beklagter vor dem Bezirksgericht Steyr; Disziplinarverfahren gegen Anwälte von Rechtsanwaltskammer Oberösterreich! Landesgericht Steyr muss auch über die Rechtmäßigkeit von X entscheiden;

 

-        Das hat es in sich! Nun kommt es zur direkten Konfrontation zwischen der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich und X. Nach jahrelangem Waffenstillstand (immerhin hat ein Disziplinarrat der Rechtsanwalts-kammer , namentlich Dr. X…...., noch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten, dass es sich beim Obmann der X, X, um ein sehr begabtes juristisches Talent handelt).

-        X und X kämpfen für Ing. X, Bundespräsidentschaftskandidat für 2010 um sein Recht;

Anmerkung: bei Herrn Ing. X handelt es sich um den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren.

-        X zerpflückt bei der öffentlichen Berufungsverhandlung des UVS des Landes Oberösterreich den Strafantrag des Finanzamtes Linz.

 

August 2010:

-        geprüfte Rechtsqualität setzt sich eben durch!

-        Während Rechtshilfeinstitutionen oft versuchen, Rechtswissen vorzuspielen und deren Organe nie eine Universität von innen gesehen haben, kann unser Obmann, X, der Rechtshilfesuchende über die X betreut, auf einen guten Erfolg bei der Johannes-Kepler-Universität zurückgreifen! Weiters hat X ständig Praxis bei renommierten Rechtsanwälten gesammelt….

-        Viele Leute, die sich mit der Rechtswissenschaft auseinandersetzen, glauben, wenn sie einen Rechtssatz zitieren können, dass sie von der Jurisprudenz Ahnung hätten, so X.

-        Jedoch muss man bedenken, dass diverse Leute diese Rechtssätze nicht richtig beurteilen können und auch keine Grundausbildung in der Rechtswissenschaft haben, so X ergänzend.

 

-        Es ist wohl deshalb darauf zurückzuführen, dass gerade wir die Nr. 1 für diverse Hilfesuchende sind, weil sich Hilfesuchende bei uns in sicheren Händen fühlen, so X stolz!

 

-        Etliche Prüfungen musste X auf der Johannes-Kepler-Universität über sich ergehen lassen, konnte jedoch alle Prüfungen positiv mit gutem Erfolg abschließen. Wohl auch aus diesem Grunde vertrauen so viele Menschen der X.

 

-        Mutmaßlicher Betrüger X beantragt beim Bezirksgericht Steyr Privatkonkurs!

    X vertritt Geschädigte im Konkursverfahren und Strafverfahren

    Der wegen gewerbsmäßigen Betruges verdächtige X ....

    Laut Strafanzeige lockt der Verdächtige X Gelder in betrügerischer Absicht ....

 

Anmerkung:

Dass Herr X selbst – siehe das Urteil des OGH vom 08.08.2007, 15Os54/06i.

wegen

-        des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.3, 148 2. Fall und § 15 StGB

-        des Vergehen des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs.1 StGB

-        des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs.1 StGB und

-        des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs.1 erster Fall StGB

rechtskräftig verurteilt wurde, ist allerdings in der gesamten Homepage – und auch an dieser Stelle – nicht erwähnt!

 

Siehe dazu auch Archiv März 2010:

-        Fachlich und menschlich verwerflich!

    Wie gut sind Auskünfte der Schuldnerberatung

    X deckt auf und hilft verunsicherten Schuldnern.

    Um weitere Geschädigte zu vermeiden  ...... sind Rechtshilfeleistungen  

    bei der X für jeden erschwinglich und leistbar!

    Es liegt wohl jedem daran, erstklassige Rechtshilfe zu ergattern.

 

 

 

Februar 2010:

-        Ein Riesenerfolg gegen den Betrüger P., so X hocherfreut

 

Anmerkung:  Auch an dieser Stelle erwähnt Herr X nicht seine oa. Verurteilung

                     ua. wegen gewerbsmäßigen schweren Betrug!

 

Juni 2010:

-        Größte Mitgliederbefragung läuft erfolgreich an!

 

-        Wie dem Großteil unserer Mitglieder bekannt ist, läuft derzeit die größte Mitgliederbefragung in der Geschichte unserer Rechtshilfeabteilung.

-        Bisher sind 10 Umfrageergebnisse eingelangt und veröffentlichen diesen Bericht sehr gerne.

-        Das Zwischenergebnis haut mich aus allen Socken und habe mit so einer großen Zufriedenheit nicht gerechnet!

-        Es ist ein schönes Ergebnis und hoffe, dass bis zum Jahresende noch viele Ergebnisse eintrudeln werden, so X weiters.

-        Egal ob ein Herr …., eine Frau …, befragt wurden, alle waren sichtlich zufrieden und das macht mich stolz, so MB.

-        Im Großen und Ganzen sind wir fast überall an der 100 %-igen Zufriedenheit ausgewiesen, nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Terminzuweisungen sind etwas in der Kritik. Aber leider haben wir auch nur zwei Hände und können nicht drei Termine zur gleichen Zeit vergeben.

-        Auf jeden Fall beweist es, dass wir nicht Dampfplauderer wie Möchtegernjuristen a la X und X (wegen gewerbsmäßigen Betrugs usw vorbestraft – wir berichteten) sind, sondern auf einem gefestigten Fundament stehen.

 

 

-        Suchen Sie eine lukrative Nebenbeschäftigung!

-        Die X sucht neue Außendienstmitarbeiter.

-        Wenn Sie Interesse haben, einfach den Werkvertrag herunterladen, ausfüllen und an uns retourfaxen, mailen oder schicken.

-        Bitte den Werkvertrag mit einem kurzen Lebenslauf samt Bild übermitteln!

-        Wir werden sodann entscheiden, ob Sie als Außendienstmitarbeiter in Frage kommen und senden Ihnen alle notwendigen Unterlagen.

-        Einer erfolgreichen Zusammenarbeit würde dann nichts im Wege stehen.

-        Profitieren auch Sie vom wohl erfolgreichsten Rechtsschutzverein in Österreich!

         Anlage: Werkvertrag

-        Mitglieder werben und Gratis-Mitgliedschaften oder Prämien hamstern.

-        Machen auch Sie bei unserer großen Mitglieder-Aktion mit.

-        Für jedes geworbene Mitglied können Sie Prämien und Gratis-Mitgliedschaften sammeln!

-        Sie haben die Wahl, zwischen Prämien in der Höhe von 20 % des jährlichen Umsatzes des geworbenen Mitgliedes oder die Anrechnung der Prämie auf Ihren Mitgliedsbeitrag!

-        Jeder kann Mitglieder vermitteln und bekommt dafür die Prämien!

-        Je mehr Mitglieder Sie werben, umso mehr haben Sie auch davon!

 

April 2010:

-        Verwaltungsgerichtshof hebt Enthaftung von Schubhäftling auf!

    X als Rechtsbeistand am 15.04.2010 durch Urteil in Kenntnis gesetzt.

 

Autorenwebseite von X: Strafe zahlen war gestern, jetzt schlagen auch Rechtslaien gegen die Behörden zurück! Mit dem heute erschienenen Schriftsatzmuster für den verwaltungsbehördlichen Schriftverkehr.

Heute am 24.02.2011 ist es endlich erschienen.

 

Auf der neuesten Homepage X führt Herr X aus:

"Rechtsportal gemäß § 8 Abs.3 RAO des gemeinnützig ausgerichteten Rechtsbeistandes X, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, Fax,
E-Mail.

 

Sehr geehrte Besucher!

Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, für Bürger, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, eine gemeinnützige Alternative bei Gerichten und Behörden darzustellen.

Wer kennt das Problem nicht?

Sie sind konfrontiert mit einer Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren und der Rechtsanwalt kostet mehr als die verhängte Geldstrafe!

Sie fühlen sich aber zu Unrecht verfolgt und die Wahrung Ihrer Rechte kostet mehr als es bringt.

Kostenersatz gibt es keinen, was tun?

 

Da komme ich ins Spiel und versuche kostenlos

– nur gegen Aufwands- und Pauschalgebührenersatz – Hilfe zu leisten.

 

In meiner jahrelangen Erfahrung – seit dem Jahre 2002 – ist es mir gelungen, ständig in den österreichischen Printmedien (Kronen Zeitung, Tageszeitung Österreich, News usw.) präsent zu sein und darf auf abgeschlossene Prüfungen auf der Johannes-Kepler-Universität zurückgreifen.

Ferner war ich bei namhaften Rechtsanwälten beschäftigt und konnte mir da eine umfangreiche Praxis aneignen.

 

Meine wichtigsten Erfolge werden ständig auf dem Online-Portal der X X unter X veröffentlicht sowie auf meiner Homepage unter "Presse" und "Aktuelles".

Zur Information unserer Besucher halte ich fest, dass ich als Autor des Buches "x auf X zugestimmt habe und dadurch der Vereinszweck gefördert wird.

 

Sollten Sie wichtige Informationen meiner Entscheidungen hier vermissen, besuchen Sie einfach die Homepage der X.

 

Derzeit übe ich die Funktion des Obmannes bei der X aus und würde ich mich freuen, wenn Sie den Vereinszweck mit einer Mitgliedschaft fördern würden.

 

Ich wünsche Ihnen, lieber Besucher, viel Spaß beim Lesen und hoffe bald für
Sie tätig werden zu dürfen."

 

Herr X zitiert in "seiner" Homepage X auch Medienberichte

 

Zuletzt etwa Bericht in der Oö. Kronenzeitung

vom 16. Jänner 2011, Seite 16 unter der Überschrift

"Strafe gegen illegale Afrikaner in Linz aufgehoben, weil sie unabschiebbar sind":

Gerichtssieg für Drogen-Brüder" wird Herr X wie folgt zitiert:

"Ich habe selbst nicht damit gerechnet, dass der UVS meine Rechtsmeinung teilt, aber ich freue mich", Anwalt X Steyr.

 

Die Wendung "Anwalt X" hat zwar Herr X nicht selbst verfasst, er hat dies jedoch mit diesem Wortlaut in seine Homepage gestellt, ohne den Begriff "Anwalt" zu entfernen und vermittelt dadurch gegenüber dem Publikum den Eindruck, er sei Anwalt; vgl. VwGH vom 14.12.1981, 81/10/0113.

 

Nimmt man diese Homepages für "bare Münze" bzw. wortwörtlich ernst,

dann stellt sich dies wie folgt dar:

Der Jusstudent X

-        ist geprüfte Rechtsschutzqualität, die sich durchsetzt

-        hat bereits mehrere erfolgreiche Beschwerden beim VwGH erhoben

-        ist der erste Jusstudent Österreichs, der ein Gesetz aufgehoben hat und

-        hält den VfGH für eine Institution, die niemand braucht.

 

Zu den Kosten, welche Herr X für die Rechtsvertretung verlangt:

 

X– Ausdruck vom 25.08.2009

 

Das wir unsere Leistungen natürlich nicht ganz umsonst anbieten können, dürfte verstanden werden und wird unsererseits für Leistungen eine Fallpauschale (wenn keine Mitgliedschaft besteht), die sich in etwa

mit den Aufwendungen decken dürfte, verlangt.

 

Ferner kann eine gute Vertretung nicht völlig umsonst sein.

Sie bekommen jedoch für einen geringfügigen Kostenersatz eine erstklassige Rechtsvertretung, die jedenfalls den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung entspricht! Unseren Berechnungen zufolge, und das hat sich als bestes Mittel herauskristallisiert, wird bei einem Kostenbeitrag pro Fall, von 200 EURO ein in etwa kostendeckendes Verhältnis zu den Aufwendungen geschaffen (Fahrtkosten nach Linz, Steyr und anderen Behörden - für zB. UVS - Kopierkosten des Aktes, Schriftsatzaufwand, Übermittlungskosten  für Internet  , Telefonkosten,  Stromkosten  usw.),   so dass, je nach  Fall,

unterschiedliche Kosten anfallen können.

 

1. Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 250,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes)

a)  Verfahren bei Verwaltungsstrafverteidigungen bis einem Strafbetrag von 150 EURO (wenn auch die Schuldfrage angefochten wird) 60,00 EURO

b)  wenn nur die Strafhöhe angefochten wird 30,00 EURO (a. und b. - Rechtszug bis zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten)

 

3. Verfahren über den Strafbetrag von 150 EURO 150,00 EURO (Rechtszug bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes)

4.

a)  Verfahren nach dem AVG (Führerscheinabnahmen, Ausübung unmittelbarer verwaltungshehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt u. a.) 200,00 EURO

b)  Wenn ein Verwaltunkstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren zusammenfallen, dann für beide Verfahren zusammen 250,00 EURO

 

5.  für alle anderen Verfahren (je nach Aufwand) (Klagen, Exekutionen usw. - ohne Rechtsmittel) 50,00 EURO

6. Mitgliedschaft für 1 Jahr {Vertretungen unbeschränkt, bei 3 jähriger Mitgliedschaft) 400,00 EURO

ACHTUNG: GERICHTSKOSTEN - PAUSCHALGEBÜHREN - USW. SIND NICHT IM PREIS ENTHALTEN!

Fragen Sie uns, wie hoch die Kosten sind. Beachten Sie auch, dass wir bei einer Mitgliedschaft zumeist Personen vertreten, die oft bis zu 20 Verfahren pro Jahr anzeigen! Die obigen Fallbeispiele, ergeben in Summe ein in etwa kostendeckendes Deckungsprinzip samt Auslagen  und entsprechen sohin dem humanitären   Zweck   und   der    Rechtsrichtigkeit   unserer   Leistungen   gemäß   §   8   Abs.   3 Rechtsanwaltsordnung.

Eine Übertretung wegen den EGVG liegt sohin nicht vor.

Rechenbeispiel hinsichtlich unserer Aufwendungen und der Rechtskonformität gemäß § 8 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung
(bitte beachten Sie, dass X nur die ihm entstandenen Kosten ersetzt bekommt!):

Verwaltungsstrafverteidigung wegen eines Drogendeliktes - Anfechtung wegen Schuld und Hohe der Strafe
(Kosten 200,00 EURO)

 

 

 

Unsere Aufwendungen;

1.  Telefonauskunft gegenüber dem Kunden (erste Kontaktaufnahme)

2.  Besprechung mit dem Kunden

3.  Anlegung des Kunden in der EDV

4.  Anfertigen der Vollmacht

5.  Kontaktaufnahme mit der Behörde wegen Aktenkopie

6.  Fahrt zur Behörde wegen Vollmachtsvorlage und Aktenkopie

7.  Zwischenzeitlich - nach Anfertigung der Kopien - weitere Besprechung mit Kunden

8.  Verfassen eines Schriftsatzes

9.          Einbringung bei der Behörde

10.                  Verhandlung vor der - zumeist BPD Steyr - samt Anfechtungserklärung, wenn eine Anfechtung erwünscht wird

11.                  Besprechung mit Kunden

12.                  Ausführung der Berufung

13.                  Berufungsverhandlung vor den Unabhängigen Verwaltungssenates (zumeist in Linz)

14.                  Im Extremfall, zweite Verhandlung vor dem UVS

Unsere Aufwendungen (mit Benzinkosten usw.), sind bei einem durchschnittlichen Verfahren, mit EUR abgedeckt und ergeben keinen auf Ertragsabsicht erzielten Zweck.

Wir arbeiten nur kostendeckend!

 

In der neuesten Homepage hat Herr X die Kosten für die Mitgliedschaft einschließlich X Newsletter usw. wie folgt ausgewiesen:

 

 

Die Mitgliedschaft kostet daher ("Durchschnittsbetrachtung"):

-        Einschreibegebühr 150 Euro

-        Jahresbeitrag 400 Euro

 

Vergleichsweise dazu ist auszuführen:

Mitgliedschaft beim ÖAMTC: der Mitgliedsbeitrag beträgt ca. 70 Euro/Jahr.

Bei Bezahlung dieses Betrages an den ÖAMTC wird nicht nur Rechtschutz, sondern auch Pannenhilfe geleistet!

Die Jahresprämie bei einer Versicherung für den Privat-Rechtschutz (Deckungssumme 40.000 Euro) beträgt ..................... ca. 150 Euro.

Hier besteht – anders als bei Herrn X, siehe unten – ein vertraglicher Anspruch auf Rechtsschutz.

 

Der von Herrn X verlangte Betrag von 400 Euro/Jahr
– zuzüglich eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro –

beträgt ein Mehrfaches der Kosten für eine Rechtsschutzversicherung!

 

Zusammengefasst ist daher festzustellen:

Zuerst ist eine einmalige Einschreibegebühr von 150 Euro und

ein Jahresmitgliedsbeitrag von 400 Euro zu bezahlen,

anschließend leistet Herr X – unter dem Deckmantel eines Vereines –

die von ihm so bezeichnete "humanitäre Rechtshilfe", wobei – siehe Formular "Erklärung zu einer Mitgliedschaft in der X" –

"Ein Rechtsanspruch auf Rechtshilfe kann mit der Mitgliedschaft nicht abgeleitet werden."

 

In allen "Homepages" ist ausschließlich Herr X – und zwar "hunderte Male" – erwähnt.  Andere bzw. weitere Vereinsmitglieder sind kein einziges Mal erwähnt.

 

Für das "Publikum" drängt sich folgender Eindruck geradezu auf:

(siehe nochmals VwGH vom 14.12.1981, 81/10/0113):

Sowohl die vergangenen Vereine als auch der aktuelle Verein bestehen de facto nur aus Herrn X und handelt(e) es sich bei den früheren Vereinen bzw. beim aktuellen Verein um ein "One-Man-Unternehmen" des Herrn X.

 

Ob Herr X und/oder der Verein tatsächlich Gewinn erzielt, kann dahingestellt bleiben. Es genügt gemäß § 1 GewO sowie der zitierten Judikatur (zB VwGH
vom 20.12.2010, 2009/03/0028 mit Vorjudikatur), die Absicht einen Ertrag
zu erzielen
.

 

 

 

Dass bei einer

-        einmaligen Einschreibegebühr von 150 Euro und

-        einem Jahres-Mitgliedsbeitrag von 400 Euro

iSd § 1 GewO die Absicht besteht, einen Ertrag zu erzielen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

Obendrein wurde vom Verein kürzlich eine "zweitägige Vorstandstagung"
in Bad Ischl mit entsprechendem Rahmenprogramm abgehalten.

Offenbar hat Herr X bzw. der Verein tatsächlich einen Ertrag erzielt,

um die Kosten dieser zweitägigen Vorstandstagung zu finanzieren.

 

Weiters wird – künftigen Außendienstmitarbeitern – "hoher Verdienst durch hohe Provisionen" angeboten. Auch dies kann nur bezahlt werden, wenn Herr X bzw. der Verein tatsächlich einen entsprechenden Ertrag erzielt.

 

Herr X

-        übt – unter dem Deckmantel eines Vereines – die von ihm so bezeichnete "humanitäre Rechtshilfe" selbständig, regelmäßig und in der Absicht,
einen Ertrag zu erzielen aus,  

-        agiert wie ein Rechtsanwalt!  und

-        betreibt dadurch unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken.

 

Es war daher Herr X im gegenständlichen Berufungsverfahren gemäß
§ 10 Abs.3 AVG als Bevollmächtigter nicht zuzulassen und spruchgemäß
zu entscheiden.

 

Abgesehen davon, dass Herr MB das Studium der Rechtswissenschaften bislang nicht abgeschlossen hat, geschweige denn, weitere Voraussetzungen
(z.B. Praxiszeiten, Anwaltsprüfung) für den Beruf eines Rechtsanwaltes erfüllt,
ist festzustellen:

 

Auf Grund der Verurteilung nach §§ 146, 147 und 148 ua. StGB besitzt Herr X auch nicht die nach § 5 RAO erforderliche Vertrauenswürdigkeit;

VwGH vom 17.11.2004, 2003/04/0123.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

 

 

 

 

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