Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100715/7/Sch/Rd

Linz, 18.11.1992

VwSen - 100715/7/Sch/Rd Linz, am 18.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof sowie durch den Berichter Dr. Schön und die Beisitzerin Dr. Klempt als Stimmführer über die hinsichtlich des Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juni 1992, VerkR96/1857/1992/Or/He, eingebrachte und auf das Strafausmaß beschränkte Berufung vom 8. Juli 1992 nach der am 20. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die diesbezüglich verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1992, VerkR96/1857/1992/Or/He, über Herrn W St, A, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 24. Februar 1992 um ca. 19.00 Uhr den PKW, Marke Nissan, in L, A7, Richtungsfahrbahn Nord, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1.). Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 20. Oktober 1992 wurde die vom Berufungswerber beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Den hohen Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder schwere Verkehrsunfälle verursachen. Der generalpräventive Aspekt einer Strafe ist bei Übertretungen des § 5 StVO 1960 besonders zu beachten.

Wenn der Berufungswerber im konkreten Falle vermeint, daß der Umstand, daß er sich nach dem Verkehrsunfall seiner Verantwortung nicht entzogen, sondern sich den einschlägigen Pflichten entsprechend verhalten habe, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die bloße Einhaltung gesetzlicher Pflichten keinen Milderungsgrund darstellen kann. Darüber hinaus muß im Hinblick auf den konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Versuch einer "Fahrerflucht" letztlich überhaupt von Erfolg gekrönt gewesen wäre, da der Verkehrsunfall von einem nachkommenden Fahrzeuglenker wahrgenommen worden ist.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor. Es mußte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, daß der Berufungswerber etwa 45 Minuten nach dem Verkehrsunfall noch einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l aufwies. Ein solcher Wert stellt eine beträchtliche Alkoholisierung dar.

Auch im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ergaben sich keine Umstände, die eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 12.000 S läßt eine Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten erwarten.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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