Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165396/9/Kei/Eg

Linz, 22.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 2010, Zl. VerkR96-65078-2009-Heme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2011, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird ausgesprochen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG.  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. März 2010, Zl. VerkR96-65078-2009, wurde x wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 9 VStG bestraft (Geldstrafe: 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden).

Dagegen wurde ein Einspruch erhoben.

 

Mit Schreiben vom 10. Juni 2010, das am 15. Juni 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist, hat x einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Bekanntgabe des Lenkers des PKW mit dem Kennzeichen x am 9.10.2009 um 13.29 Uhr in Seewalchen/Attersee auf der A 1 bei Km 234,144 in Fahrtrichtung Wien" gestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 2010, Zl. VerkR96-65078-2009-Heme, wurde dem Antrag des x auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben.

 

Dagegen hat x fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2010, Zl. VerkR96-65078-2009-Heme, Einsicht genommen und am 3. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 71 Abs. 1 AVG lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.     die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.     die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Eine Lenkerauskunft ist der Aktenlage nach nicht bei der belangten Behörde eingelangt.

x hat im wesentlichen vorgebracht:

Er hätte die gegenständliche Lenkerauskunft am 1. März 2010 der Post zur Beförderung übergeben – und zwar nicht "eingeschrieben".

Es liegt kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass es geboten wäre, dem o.a. Vorbringen des x keinen Glauben zu schenken und es wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen, dass das o.a. Vorbringen des x zutrifft. Es wird auch auf die gegenständliche eidesstattliche Erklärung des x hingewiesen.

Es liegt ein unvorhergesehenes Ereignis vor.

Dass x die Lenkerauskunft nicht "eingeschrieben" der Post zur Beförderung übergeben hat, wird ihm nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet.

 

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde-Verlag, S. 1072, die auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevant sind, hingewiesen:

"Der – offenbar nicht eingeschrieben – zur Post gegebene Einspruch ist bei der erstinstanzlichen Behörde nicht eingelangt. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mit einberechnet; sein Eintritt konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen der BRD und Österreich auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden. Im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze (vgl. E 26.5.1999, 99/03/0078, mit weiteren Nachweisen) liegt daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dass der Beschwerdeführer den Einspruch nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben hat, kann ihm nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigenes Verschulden angerechnet werden, weil er auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe im Postverkehr zwischen der BRD und Österreich mit dem Einlangen des Einspruches bei der erstinstanzlichen Behörde rechnen konnte (vgl. das zitierte Erkenntnis). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356)".

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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