Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281289/10/Wim/Pe/Bu

Linz, 28.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 2010, GZ. 56916/2009, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.2.2011 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils vier Stunden herabgesetzt werden.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, das sind insgesamt 40 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 2010, GZ. 56916/2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen zu Faktum 1 gemäß § 130 Abs.2 ASchG iVm Auflagenpunkt I.b.2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.5.2004, Ge20-55-2003 und zu Faktum 2 gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm § 1 Abs.1 erster Satz Elektroschutzverordnung Geldstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Stunden, verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handels­rechtlicher Geschäftsführer der X Folgendes zu vertreten hat:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 13. Mai 2004, Ge20-55-2003, wurde die Betriebsanlage der X gewerbebehördlich genehmigt und u.a. folgende Auflage nach dem ASchG vorgeschrieben:

I.b.2.:

Im Bereich des Bedienungsstandes Litzeneinziehmaschine ist eine Arbeitsplatzbeheizung einzurichten, welche eine Effektivtemperatur von mindestens 18° C gewährleistet.

Die X hat als Arbeitgeber diese bescheidmäßige Vorschreibung am 30. November 2009 nicht eingehalten, da im Bereich der Litzeneinziehmaschine keine Arbeitsplatzbeheizung eingerichtet war. Eine Effektivtemperatur von mindestens 18° C war daher nicht gewährleistet. zum Zeitpunkt der Kontrolle betrug die Temperatur +8,5° C.

2. Am 30. November 2009 war in der o.a. Arbeitsstätte der X im Bereich der Litzeneinziehmaschine die Klemmstelle des Motors so ausgeführt, dass Arbeitnehmer aktive (spannungsführende) Teile berühren konnten. Es war eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch elektrischen Strom möglich. Die X hat daher als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass sich diese elektrische Anlage (dieses elektrische Betriebsmittel) in einem stets sicheren Zustand befand und Mängel unverzüglich behoben wurden.

 

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat die Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Niederschrift des einvernommenen X falsch interpretiert worden sei. In dieser Niederschrift sei eindeutig festgehalten, dass die Arbeitsplatzbeheizung in Ordnung gewesen sei. Es handle sich um eine mobile Arbeitsplatzbeheizung, welche in den Sommermonaten entfernt werde, weshalb sich der Einvernommene nicht mehr sicher gewesen sei, ob die Heizung am 30 November 2009 bereits aufgestellt gewesen sei. Dies sei auf Grund von sommerlichen Temperaturen nicht notwendig gewesen.

Weiters würde die Einziehmaschine immer wieder verbessert werden und habe es sich bei dem Motor mit den offenen Klemmen um einen Versuch gehandelt, welcher strommäßig nicht mehr angeschlossen aber mechanisch noch nicht demontiert gewesen sei. Es habe keine Gefährdung bestanden.

Bei der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor seien die Mängel nicht angesprochen worden, da ansonsten sofort vor Ort darauf eingegangen hätte werden können. Der Bw könne dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, ab welcher Temperatur ihm kalt sei und er die Arbeitsplatzheizung in Betrieb nehmen müsse. Abschließend wurde um die Einstellung des Verfahrens ersucht.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2011, an welcher der Bw und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden X und X zeugenschaftlich einvernommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw zwei Geldstrafen von je 300 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro zugrunde gelegt. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit und als straferschwerend kein Umstand gewertet.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Weiters sind im Berufungsverfahren Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder hervorgetreten, welche von der belangten Behörden nicht berücksichtigt wurden.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheinen daher die nunmehr verhängten Geldstrafen von jeweils 200 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

5.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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