Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522794/2/Ki/Kr

Linz, 24.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 16. Februar 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Februar 2011, VerkR21-501-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 28. Dezember 2010, VerkR21-501-2010, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit seine Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und es wurde angeordnet, dass er nach Zustellung des Bescheides unverzüglich seinen Führerschein entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei seiner zuständigen Polizeiinspektion abzugeben habe.

 

Darüber hinaus wurde ihm das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung verboten sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker aufgetragen.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung durch den Rechtsmittelwerber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2011, VerkR21-501-2010, der Vorstellung keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 16. Februar 2011. Es wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid vom 1. Februar 2011 bzw. 28. Dezember 2010 ersatzlos zu beheben und das "Verwaltungsstrafverfahren" gegen ihn einzustellen.

 

Als Berufungsgründe wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wobei im Wesentlichen argumentiert wird, dass es keinen Ausdruck über die Alkomatmessung und damit keinen tauglichen Beweis gebe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Februar 2011 vorgelegt.


 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte jedenfalls entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Berichterstattung der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom
16. Dezember 2010 lenkte der Berufungswerber, der sich laut Angaben des Meldungslegers in einem durch Alkohol beeinträchtigem Zustand befunden haben soll (0,60 mg/l), den PKW mit dem Kennzeichen X in Richtung Suben. Aus nicht geklärter Ursache prallte er mit dem PKW gegen einen am Verzögerungsstreifen abgestellten Anhänger eines ungarischen Kraftwagenzuges. Der Berufungswerber wurde bei diesem Unfall unbestimmten Grades verletzt und mit der Rettung in das Krankenhaus Ried im Innkreis eingeliefert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ in der Folge den unter Punkt 1.1. zitierten Mandatsbescheid vom 28. Dezember 2010, gegen welchen der Berufungswerber Vorstellung erhoben hat.

 

Im weiteren Verfahren wurde der Meldungsleger, X, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zeugenschaftlich einvernommen und gab laut Niederschrift vom 13. Jänner 2011 Nachstehendes zu Protokoll:

 

""Eingangs lege ich den Eichschein sowie einen Überprüfungsbericht hinsichtlich des zur Messung verwendeten Alkomaten vor.

 

Am 16.12.2010 fuhren mein Kollege, X, und ich nach der Unfallaufnahme in das KH Ried/I. um dort bei X einen Alkomattest durchzuführen, zumal ein an der Unfallsstelle durchgeführter Alkovortest positiv verlaufen war. Bei diesem Vortest hatte X um 01:28 Uhr eine Atemluftalkoholgehalt von 0,73 mg/l.


 

Beim KH angekommen, nahmen wir den Alkomaten aus dem Streifenwagen und gingen damit zur Unfallambulanz. Dort fragten wir den behandelnden Arzt, ob bei X ein Alkomattest möglich sei. Dies wurde bejat. Nach dem X noch geraume Zeit behandelt worden ist, war es uns dann möglich, in der Unfallambulanz den Alkomattest durchzuführen.

 

X blies 2 mal ordnungsgemäß in den Alkomaten, sodass ein ordnungsgemäßes Messergebnis zu Stande kam. D. h. am Display des Alkomaten schien ein relevanter Messwert von 0,60 mg/l auf, was wiederum heißt, dass grundsätzlich die Messung ordnungsgemäß verlaufen ist. Wäre die Messung nicht ordnungsgemäß verlaufen, so würde kein relevanter Messwert von 0,60 mg/l zu Stande gekommen sein bzw. wäre diese Ergebnis am Alkomaten nicht angezeigt worden.

Als jedoch das Messergebnis ausgedruckt wurde, kam nur mehr noch ein kleiner Papierstreifen aus dem Alkomaten, da dieser Papierstreifen zu Ende war. Auf diesem Messstreifen war das Messergebnis nicht mehr ersichtlich.

Anmerken möchte ich außerdem, dass mein Kollege X bei dieser Alkomatmessung unmittelbar mitgewirkt hat. Er hielt den Alkomaten zu X hin, da dieser auf einem Behandlungsbett/-tisch lag. Ich hielt den Schlauch des Alkomaten und führte den Alkotest durch. Mein Kollege X hat das Messergebnis bzw. den relevanten Messwert nach der 2-maligen Messung ebenfalls vom Display des Alkomaten abgelesen.

 

Bedauerlicherweise wurde keine Ersatzpapierrolle mitgeführt. Die Herbeischaffung einer Ersatzpapierrolle durch eine 2. Streife der API Ried war nicht möglich, da es in dieser Nacht aufgrund der widrigen Witterungsverhältnis zu weiteren Unfällen gekommen und die 2. Streife der API Ried/I. eben bei Unfallaufnahmen gebunden war. Außerdem konnte wir uns meiner Meinung nach nicht viel länger in den Behandlungsräumen aufhalten, zumal bereits wieder eine weitere Unfallpatientin eingeliefert worden ist.

 

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der behandelte Arzt, als er das Messergebnis am Alkomaten gesehen hat bzw. mitbekommen hat, wie stark X alkoholisiert war, sagte dieser (Arzt): "Bei unserer Untersuchung hatte er etwas mehr". Es ist daher anzunehmen, dass im KH Ried/I. das Blut des X im Rahmen der ärztlichen Behandlung ebenfalls auf Alkohol untersucht worden ist und dass Ergebnis dieser Untersuchung für die Behörde möglicherweise zur Verfügung steht.

 

Mehr kann ich dazu nicht mehr angeben."

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:


 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Im vorliegenden Falle legte die Bezirkshauptmannschaft Schärding der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. den weiteren Anordnungen eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers zu Grunde und ging dabei von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG aus.

 

Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, wurde die Messung der Atemluft des Berufungswerbers mit einem Alkomaten Marke Dräger "Alcotest 7110 MK III A" durchgeführt.

 

In der Gebrauchsanweisung für dieses Messgerät ist ausdrücklich ausgeführt, dass das Gerät nicht ohne Papier verwendet werden darf bzw. eine neue Papierrolle rechtzeitig einzusetzen ist. Ist kein Druckerpapier vorhanden oder das Papier falsch eingelegt, erscheint beim Starten der Messung ein entsprechender Hinweis am Display des Messgerätes.

 

Nachdem im vorliegenden Falle, wie der Meldungsleger angegeben hat, der Papierstreifen bereits zu Ende war und somit das Messergebnis nicht mehr auf dem Messstreifen ersichtlich gemacht werden konnte und überdies keine weitere Papierrolle zur Verfügung stand, wurde die konkrete Messung nicht entsprechend der Gebrauchsanleitung für das Messgerät durchgeführt und es kann daher diese Messung nicht als tauglicher Beweis für eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers im bezeichneten Ausmaß herangezogen werden. Weitere Beweise stehen nicht zur Verfügung bzw. wurden im erstbehördlichen Verfahren nicht eingeholt.

 

Nachdem somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG nicht nachgewiesen werden kann, wurde er durch die Entziehung der Lenkberechtigung und die weiteren Anordnungen in seinen Rechten verletzt, der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

4. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

VwSen-522794/2/Ki/Kr vom 24. Februar 2011 Erkenntnis
StVO 1960 §5 Abs1
VStG §20
FSG §7 Abs3 Z1, §24 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1

In der Gebrauchsanweisung für das Atemalkoholmessgerät "Dräger Alcotest 7110 MK III A" ist ausdrücklich festgelegt, dass dieses Gerät ohne Papier nicht verwendet werden darf bzw eine neue Papierrolle rechtzeitig einzusetzen ist. Wenn eine Messung durchgeführt wird, obwohl kein Druckerpapier vorhanden ist, stellt diese Messung somit keinen tauglichen Beweis für eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung dar.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum