Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590270/6/BP/Ga VwSen-590271/6/BP/Ga

Linz, 11.02.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufungen 1. des X, vertreten durch X und 2. X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 23. Dezember 2010, GZ.: SanRB01-67-2009, mit dem Herrn X, die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X, auf einem näher bezeichneten Standort und der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse X, erteilt und Einsprüche der nunmehrigen Berufungswerber hinsichtlich mangelnden Bedarfs abgewiesen worden waren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom
23. Dezember 2010, GZ.: SanRB01-67-2009, wurden unter Spruchpunkt I. Herrn X, die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X, auf einem näher bezeichneten Standort und der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse X, erteilt und unter Spruchpunkt II. Einsprüche der nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) hinsichtlich mangelnden Bedarfs abgewiesen. Nach Spruchpunkt III. wurde dem Konzessionswerber der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenersatz auferlegt.

 

Als Rechtsgrundlagen für I. und II. werden §§ 3, 9, 10 iVm. §§ 48 bis 51 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. I. Nr. 135/2009 genannt.

 

1.1.2. Zunächst führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Konzessionswerber mit Eingabe vom 12. November 2009 um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X angesucht habe. Die voraussichtliche Betriebsstätte sei mit X angegeben worden.

 

Das Ansuchen sei gemäß § 48 Apothekengesetz (im Folgenden ApG) in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 16. November 2009 kundgemacht worden. Innerhalb der Einspruchsfrist hätten die Bw jeweils gegen die Konzessionserteilung wegen mangelnden Bedarfs Einspruch erhoben.

 

Von den zur Stellungnahme aufgeforderten Gemeinden habe die Gemeinde X eine Konzessionserteilung begrüßt, die Gemeinden X sowie X hätten sich dagegen ausgesprochen und die Gemeinden X sowie X hätten keine Einwände erhoben. Die Oö. Ärztekammer habe mit Schreiben vom 24. November 2009 eine negative Stellungnahme wegen mangelnden Bedarfs abgegeben. 

 

1.1.3. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerbers gemäß § 3 ApG sei von ihm durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen worden.

 

Die gemäß § 10 Abs. 7 ApG zur Begutachtung aufgeforderte Österreichische Apothekerkammer habe mit Gutachten vom 11. Mai 2010 GZ.: IV-47/4/4-65/2/10 CK/Str ausgeführt:

 

 

"II. Methode

Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzurechnen sind bzw. den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand Oktober 2008). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma X abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 9.3. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung).

 

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen -getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

 

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner 2010, die der Zweitwohnsitze den Ergebnissen der Großzählung (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung) vom 15. Mai 2001.

 

III. Befund

1.      Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in X

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach
§ 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2.      Bestehende öffentliche X in X

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen X in X 4.768 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 4.768 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 27. April 2010; vgl. Anlage 5) des orange-farbigen Polygons (vgl. Anlagen 1 bis 4) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

Hier sind zunächst die 563 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
27. April 2010; vgl. Anlage 5) des blauen Polygons (vgl. Anlagen 1 bis 4) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche X in X — obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 2.849 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 27. April 2010; vgl. Anlage 5) des rosa Polygons (vgl. Anlagen 1 bis 4) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in X, X und X teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche X in X - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

       Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von Hausapotheken führenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

       Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des Hausapotheken führenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des Hausapotheken führenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

       Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des Hausapotheken führenden Arztes gebunden.

       Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der Hausapotheken führende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des Hausapotheken führenden Arztes erfolgen darf.

       Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

       Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

       Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländer (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 2.849 ständigen Einwohner des rosa Polygons sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in X, X und X - zu
22 % (=
627 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden X in X zuzurechnen.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 256 Personen ihren Zweitwohnsitz (orange­farbiges Polygon: = 178 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = 46 Personen mit Zweitwohnsitz; rosa Polygon: = 32 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in X, X und X wurden die 147 Personen im rosa Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 27. April 2010; vgl. Anlage 5). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen).

Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-lnstitut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.

Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-lnstitut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen):

   Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1)

   Wien

•  Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und

•  Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

 

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

 

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

          in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

          in Wien 46,6 Tage

          in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

          in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

 

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

          Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7%

          Wien    12,8 %

          Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1%

          Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 %

 

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

 

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage.

 

Die 256 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 13,1 % (= 34 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen X in X zuzurechnen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen X in X stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

orange-farbiges Polygon ständige Einwohner

4.768

blaues Polygon

ständige Einwohner

563

rosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen

Hausapotheken in X, X und X zu

22 % berücksichtigt)

ständige Einwohner

627

Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

34

Summe

5.992

 

3. Bestehende öffentliche Apotheke X in X

Zu der bestehenden öffentlichen Apotheke X in X ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in X aufsuchen werden, bisher durch die oben untersuchte Apotheke versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die bestehende öffentliche Apotheke X in X durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in X (X) zu erwarten.

 

IV. Gutachten

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in X

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2.  Bestehende öffentliche X in X

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche X in X im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in X über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.768 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.224 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der X und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3.      Bestehende Öffentliche Apotheke X in X

Die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Apotheke X in X weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter III. des vorliegenden Gutachtens be­funden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

V. Schlussbemerkungen

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X (X) gegeben ist, da

     sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

     die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und

     die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

 

Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse X ausgeht. Da der Konzessionswerber auch nach Konzessionserteilung die Betriebsstätte seiner Apotheke innerhalb des ihm zugestandenen Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung verlegen könnte, besteht beim derzeit angegebenen Standort die Gefahr, dass bei einer späteren Verlegung der Betriebsstätte, näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken, entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte (X) gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet „Das Gemeindegebiet X beginnend an der Kreuzung der X mit der X (B X) - der X in Richtung Süden folgend bis zur Einmündung in die X - der X nach Südwesten folgend bis zur Kreuzung mit den Gleisen der X - den Bahngleisen zuerst in nordwestlicher Richtung, dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zur gedachten Verlängerung der X zu den Bahngleisen - der gedachten Verlängerung südlich in Richtung X folgend - von dort in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig" (vgl. Anlage 6).

 

Das gegenständliche Gutachten kann nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhalten werden."

 

Dem Gutachten seien insgesamt 6 Anlagen und 2 Studien angeschlossen worden.

 

1.1.4. Das Gutachten samt Anlagen sei den beiden nunmehrigen Bw sowie dem Konzessionswerber im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.

 

Der Konsenswerber habe mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, dass er mit der Standortbeschränkung einverstanden sei.

 

Der Rechtsvertreter von X habe in der Stellungnahme vom 23. Juni 2010 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten nicht schlüssig erscheine und habe dazu angeführt, dass in der auf Seite 10 enthaltenen Matrix die angegebene Einwohneranzahl des blauen Polygons bei weitem nicht mit der in der Spalte HWS der Anlage 5 angegebenen Anzahl übereinstimme. Er habe den Antrag gestellt, der Apothekerkammer die Berichtigung dieses Fehlers aufzutragen. Weiters habe er sich gegen die Zurechnung von 627 Personen aus dem rosa Polygon ausgesprochen, da erfahrungsgemäß kaum Rezepte von Hausapotheken führenden Ärzten in öffentlichen Apotheken eingelöst würden. Er habe den Antrag gestellt, es möge 3 Monate geprüft werden wie viele von den Hausapotheken führenden Ärzten in X, X und X an deren Patienten verschriebenen Rezepte tatsächlich in der öffentlichen Apotheke in X eingelöst würden. Auch gegen die Zurechnung der im westlichen Teil entlang der B X gelegenen Gebiete des orangen und des blauen Polygons habe er sich aus straßentechnischen Gründen ausgesprochen, da die Verbindung nach X teilweise kürzer bzw. die Straße nach X im Herbst und Winter zeitweise schlechter zu befahren sei.

 

Der Rechtsvertreter von Herrn X habe in der Stellungnahme vom 13. Juli 2010 im Wesentlichen vorgebracht, dass für die beabsichtigte Betriebsstätte X keine entsprechende Verfügungsberechtigung vorliege, weshalb die Anträge gestellt würden 1. dem Einschreiter eine Kopie über die Bescheinigung der Betriebsstätte zur Verfügung zu stellen und 2. das Ansuchen mangels Benennung einer künftigen Betriebsstätte bzw. mangels Möglichkeit zur Errichtung einer künftigen Betriebsstätte abzuweisen. Weiters habe er vorgebracht, dass das Gutachten vom 11. Mai 2010 nicht nachvollziehbar sei. Die umliegenden öffentlichen Apotheken würden sehr wohl unter die Mindestversorgungspotentiale im Sinne des § 10 ApG fallen. Die im nunmehr vorliegenden Gutachten herangezogenen Bedarfszahlen würden im offenkundigen Widerspruch zu seinem Konzessionsverfahren aus dem Jahr 2002 stehen, da damals von 8223 ständigen Einwohnern für X und X ausgegangen worden sei. Er habe den Antrag auf Gutachtensergänzung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse gestellt. Weiters sei der Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Sinne des § 10 Abs. 7 ApG durch einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen eingebracht worden.

 

1.1.5. Aufgrund dieser Stellungnahmen sei die Österreichische Apothekerkammer mit Schreiben vom 16. Juli  2010 ersucht worden, ihr Gutachten zu ergänzen. Insbesondere sollte ausgeführt werden, wie sich das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke in X zusammensetze und weshalb kein Kundenverlust zu erwarten sei. Auch auf die Ausführungen vom Rechtsvertreter des Herrn X betreffend gewisser Zurechnungen bzw. schlechter Befahrbarkeit von Straßen sollte eingegangen werden.

 

Mit Schreiben vom 23. November 2010 habe die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle , folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

 

" ad Stellungnahme von X

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke in X wird sich im Fall der Bewilligung der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X nicht verringern, weil jenes Gebiet, das in Zukunft von der neuen öffentlichen Apotheke versorgt werden würde, bisher durch die öffentliche X in X versorgt wurde. Dies ist auch in den - dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) vom 11. Mai 2010 beiliegenden - Anlagen dargestellt. Der nordwestliche Teil des orangefarbigen sowie des blauen Versorgungspolygons der öffentlichen X entlang der B X (Bereich der Ortschaften X und X) befindet sich zwischen der öffentlichen Apotheke X und der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke des Konzessionswerbers in X. Das Versorgungsgebiet der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X und das Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen Apotheke X grenzen somit nicht direkt aneinander; sie sind durch das der X in X zuzurechnende Versorgungspolygon voneinander getrennt.

 

Für alle Einwohner, deren Wohnsitz sich nördlich dieser Polygonteile befindet, stellt die öffentliche Apotheke X aufgrund der Entfernungsverhältnisse die nächstgelegene öffentliche Apotheke dar. Jene Personen, deren Wohnsitz sich innerhalb oder südlich dieser Polygonteile befindet, wurden aufgrund der Entfernungsverhältnisse schon bisher nicht durch die öffentliche Apotheke X, sondern durch die öffentliche X  in X versorgt.

 

ad Stellungnahme von X

 

Statistik Austria stellt die Einwohnerzahlen der einzelnen Polygone in der Anlage 5 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle ) vom 11. Mai 2010 kumuliert dar, d.h. das jeweils größere Polygon enthält in der Summe der Einwohner auch die Anzahl der Einwohner der kleineren Polygone. Das bedeutet im Falle des blauen Polygons (Versorgungsgebiet größer 4 km), dass in der Summe von 5.331 Einwohner auch die 4.768 Einwohner des orangefarbigen Polygons (Versorgungsgebiet kleiner 4 km) enthalten und deshalb von der Gesamtzahl (5.331) zu subtrahieren sind. Dadurch ergibt sich für das blaue Versorgungspolygon eine Anzahl von 563 zu berücksichtigenden Einwohner, für welche die öffentliche X in X die nächstgelegene - obwohl außerhalb des 4 km Polygons befindliche - Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Betreffend der Zurechnung von Teilen der Einwohner der Gemeinde X führt der Einspruchwerber selbst aus, dass die Wegstrecke zu seiner öffentlichen Apotheke in X kürzer ist als zur Betriebsstätte der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke des Konzessionswerbers. Bei der Zuordnung dieser Person ist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von den kürzeren Wegstrecken zur jeweils nächstgelegenen Apotheke ausgegangen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
19. März 2002 (VwGH 2001/10/0069) Folgendes aus: "Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernung zu bestehenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen."

 

Weiters behauptet der Einspruchwerber in seiner Stellungnahme, dass die Entfernung aus dem westlichen Teil des orangefarbigen bzw. des blauen Polygons deutlich kürzer zur Apotheke in X als zur X in X sei. Tatsächlich stellt für die in diesem Gebiet lebenden Personen - auch unter Berücksichtigung der Betriebsstätte der beantragten neu zu errichtenden Apotheke des Konzessionswerbers - die X in X die nächstgelegene öffentliche Apotheke dar und deshalb sind diese Personen auch weiterhin dem Versorgungspotential der X in X zuzurechnen. Zur Berücksichtigung der Gemeindestraße nach X wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2000 (Zl. 1998/10/0161) verwiesen, in welchem dieser ausführt, dass die ganzjährige Befahrbarkeit einer Straße weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit, in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt wird.

 

Abschließend stellt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) fest, dass sie ihr Gutachten vom 11. Mai 2010 voll inhaltlich aufrecht erhält und den Bedarf an der neu beantragten öffentlichen Apotheke in X als gegeben sieht."

 

1.1.6. Diese Stellungnahme sei den Bw sowie dem Konzessionswerber im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 habe der Konzessionswerber um ehest mögliche Konzessionserteilung ersucht.

 

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 habe der Rechtsvertreter von X im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gemeindestraße von X, die westlich von der BX vor deren Brücke in das Tal der X nach X abzweige, im Winter mehrmals gesperrt werden müsse und die bereits beantragte Anfrage an die zuständige Straßenmeisterei zur Problematik dieser Straße offensichtlich nicht durchgeführt worden sei. Er halte diesen Beweisantrag aufrecht, da bei einer Sperre dieser Straße die Einwohner aus dem westlichen Teil des orangen Polygons zur Apotheke nach X deutlich länger zu fahren hätten als zur bekanntgegebenen Betriebsstätte des Antragstellers. Auch den Antrag auf Überprüfung, ob tatsächlich 22% der Rezepte von ärztlichen Hausapotheken in X, X und X in der Apotheke in X eingelöst würden, halte er aufrecht, da eine einzelfallbezogene Ermittlung mit relativ geringem Aufwand möglich sei. Wie er der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer entnehmen könne, sei auch der Inhaber der Apotheke in X der Meinung, dass der nordwestliche Teil des orangen Polygons nicht zum Versorgungsgebiet der Apotheke in X gehöre, sondern zu seiner in X.

 

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 habe der Rechtsvertreter von X im Wesentlichen vorgebracht, dass bei einer späteren Verlegung der Betriebsstätte näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken eine entscheidende Veränderung des Versorgungspotentials der benachbarten Apotheken, insbesondere der Apotheke des Einschreiters, entstehen würde und für die Standortverlegung keine weitere Bedarfsprüfung notwendig sei. Er habe den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens zur Frage gestellt, ob die Verlegung der Betriebsstätte im beantragten Standort zu einer Verringerung des Versorgungspotentials der umliegenden Apotheken führen würde bzw. wie hoch die Anzahl der Personen sei, welche durch die neu beantragte Apotheke zu versorgen seien. In eventu möge dem Konzessionswerber aufgetragen werden, seinen Standort auf Grundlage der Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer laut Gutachten vom 23.11.2010 (Seite 3) einzuschränken.

 

1.1.7. Zum Einspruch bzw. den Stellungnahmen von X sei zu bemerken, dass die Einwendungen durch das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und der ergänzenden Stellungnahme, denen sich die Behörde anschließe, widerlegt seien. Im Gutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme sei sehr klar festgehalten, welche Einwohnerzahl aus welchen Polygonen zu der zu versorgenden Personenanzahl zuzurechnen sei. In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise lege die Kammer dar, dass der X 4.768 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern verbleiben würden (siehe oranges Polygon). Wenn der Einspruchswerber vorbringe, dass die Einwohner des westlichen Teils des orangen Polygons und des daran anschließenden Teiles des blauen Polygons nicht seiner Apotheke zuzurechnen seien, da die Gemeindestraße von X, die westlich von der B X vor deren Brücke in das Tal der X nach X abzweige, im Herbst und Winter aufgrund des starken Gefälles bzw. der Steigung mehrmals gesperrt sei und somit nicht ganzjährig befahrbar sei, sei dem entgegen zu halten, dass es sich laut Auskunft der Straßenmeisterei X vom 22. Dezember 2010 hierbei um keine Gemeindestraße, sondern um die X LX handle, die gesalzen werde und deren Sperre ausgesprochen selten notwendig sei. Die vom Einspruchswerber angesprochene Problematik der schlechten Befahrbarkeit dieser Straße sei jedenfalls nicht gegeben, da es sich bei dieser Straße um eine höherrangige Straße mit entsprechender Wartung handle. Für die von X und X auf der B X kommenden Kunden sei die Apotheke in X die nächstgelegene und am schnellsten zu erreichende Apotheke, weshalb sie im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auch dem Versorgungspotential der Apotheke in X zugezählt worden seien.

 

Weiters seien aus dem blauen Polygon 562 ständige Einwohner zu berücksichtigen gewesen, da für diese die Apotheke in X die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle sei.

 

Aus dem rosa Polygon würden aufgrund der repräsentativen Studie 22% oder 627 ständige Einwohner berücksichtigt. Wenn der Einspruchswerber vorbringe, dass zu erheben wäre, wie viele Einwohner aus dem rosa Polygon tatsächlich ihre Rezepte in seiner Apotheke einlösen würden und er sich gegen eine 22%ige Zurechnung verwehre, sei dazu festzustellen, dass auch bei einer lediglich 5%igen Zurechnung der Einwohner aus dem rosa Polygon das Versorgungspotential der Apotheke in X nicht unter 5.500 Einwohner sinken würde.

 

Weiters sei bei der Zurechnung nicht berücksichtigt worden, dass in X auch 4 Fachärzte ihren Berufssitz hätten. Von diesen 4 Fachärzten würden zumindest der Internist und der Gynäkologe eine für eine Apotheke relevante Verschreibungstätigkeit entfalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Facharztpatienten zum Teil aus dem rosa Polygon bzw. aus noch weiter entfernten Gebieten stammen würden und ihre Rezepte zumindest teilweise gleich vor Ort in X einlösen würden, wodurch sich das Versorgungspotential sicher noch etwas erhöhen würde.

 

Mit der Frage des Bedarfes habe sich die Apothekerkammer als fachlich kompetente Institution auseinander gesetzt und komme in ihrem schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass sich die Zahl der von den bestehenden öffentlichen Apotheken in X weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung nicht unter 5.500 Personen verringern werde. Diesem Ergebnis schließe sich auch die belangte Behörde an.

 

Zum Einspruch bzw. zu den Stellungnahmen von X sei zu bemerken, dass der Konzessionswerber sehr wohl eine Betriebsstätte namhaft gemacht habe. Die Bedarfsbeurteilung gelte nur für die angegebene Betriebsstätte bzw. wenn sich die Betriebsstätte innerhalb der im Spruch festgesetzten Grenzen befinde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 habe der Konzessionswerber das beantragte Gebiet des Standortes entsprechend den Ausführungen im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11. Mai 2010 eingeschränkt. Eine Verlegung der Betriebsstätte außerhalb dieses Standortbereiches würde eine neuerliche Bedarfsprüfung nach sich ziehen.

 

In der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer  vom 23. November 2010 sei klargestellt worden, dass die Versorgungsgebiete der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X und der öffentlichen Apotheke in X nicht direkt aneinander grenzen würden, sondern durch ein der öffentlichen Apotheke in X zuzurechnendes Versorgungspolygon voneinander getrennt seien. Die von der öffentlichen Apotheke in X zu versorgende Personenanzahl verringere sich durch die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in X somit nicht.

 

Im Gesetz sei vorgeschrieben, dass zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen sei. Das eingeholte Gutachten samt ergänzender Stellungnahme sei schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb die belangte Behörde keine Veranlassung sehe, ein weiteres Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Dem Einspruchwerber hätte es jedoch selbst freigestanden ein derartiges Privatgutachten einzuholen, um dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gegebenenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

 

Ob von der wirtschaftlichen Existenz der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke auszugehen sei, sei nicht Gegenstand der Bedarfsprüfung nach § 10 ApG, weshalb auch keine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens eingeholt worden sei.

 

Mit der Frage des Bedarfes habe sich die Apothekerkammer als fachlich kompetente Institution auseinandergesetzt und komme in ihrem schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass sich die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Apotheke in X nicht verringert habe und die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Apotheke in X weiterhin zu versorgenden Personenanzahl nicht unter 5.500 fallen werde. Der Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke in X mit einer Betriebsstätte innerhalb der im Spruch festgelegten Grenzen sei somit zu bejahen. Es liege auch keiner der drei Ausschließungsgründe des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz vor.

 

1.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw X durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter  rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom
30. Dezember 2010.

 

Darin wird zunächst der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der in Rede stehende Antrag des Konzessionswerbers abgewiesen werde;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

1.2.2. Begründend wird in der Berufung u.a. ausgeführt, dass nochmals zum Gutachten der Apothekerkammer vom 11. Mai 2010 vorgebracht werde, dass die Gemeindestraße von X, die westlich von der BX vor deren Brücke in das Tal der X nach X abzweige, im Herbst und Winter aufgrund der starken Nebelbildung über der X oft innerhalb von wenigen Minuten total vereist sei. Aufgrund des starken Wintereinbruchs im heurigen Jahr habe das dazu geführt, dass die Straße aufgrund des starken Gefälles bzw. der Teigung am anderen Ufer bereits mehrmals habe gesperrt werden müssen, sodass sie nicht mehr als ganzjährig befahrbar im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 3. Juli 2000, Zl. 1998/10/0161, beurteilt werden könne und dürfe. Die bereits beantragte Anfrage an die zuständige Straßenmeisterei wie auch von der Apothekerkammer offensichtlich unterblieben sei

 

Bei Unpassierbarkeit der oa. Straße müssten sämtliche westlich von X dort hin einflutenden Einwohner einen beträchtlichen Umweg in Kauf nehmen, weshalb sie bis zur Apotheke des Bw deutlich länger als zu der – vom Konzessionswerber bekanntgegebenen Betriebsstätte benötigen würden.

 

Nachdem die oa. Straße nicht ganzjährig durchgehend befahrbar sei und damit zur Ausmittlung des orangen Polygons der Weg über die B X und dann über X in das Zentrum von X herangezogen hätte werden müssen, würde sich die zur Versorgung der öffentlichen Apotheke des Bw verbleibende Anzahl an ständigen Einwohnern wesentlich verringern; dies zumal ja auch der Bw X richtig vorbringe, dass sich die Einwohner des restlichen Teiles des orangen Polygons so gut wie ausschließlich in seiner öffentlichen Apotheke versorgen würden. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei dem Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke des Bw zu Unrecht der westliche Teil des orangen Polygons zugerechnet worden.

 

Weiters sei der Apotheke des Bw X im ursprünglichen Gutachten der Apothekerkammer aus den sehr verstreut und weit entfernt von X liegenden Ortschaften, in denen sich Hausapotheken führende Ärzte befänden, X, X und X, 627 Personen zugerechnet worden, sodass nur durch diese 627 Personen für die öffentlichen Apotheken auch weiterhin die Mindestanzahl von 5.500 zu versorgender Personen überschritten werden könne. Nachdem der Bw bis vor einigen Jahren (vor Verpachtung seiner Apotheke an den Konzessionswerber) die Apotheke selbst betrieben habe, sei ihm bekannt, dass aus den oa. Ortschaften so gut wie keine Rezepte in der öffentlichen Apotheke in X eingelöst würden. Als Verpächter verfüge er nicht über die entsprechenden aktuellen Daten. Deshalb solle der Konzessionswerber über einen dreimonatigen Zeitraum eine Bestätigung der pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorlegen, was keinen überproportional hohen Aufwand im Sinne der Judikatur des VwGH verursachen würde.

 

Hinsichtlich der Zurechnung von Einwohnern aus dem Bereich von X, wo sich ebenfalls zwei ärztliche Hausapotheken befänden, sei auszuführen, dass diese von X über die B X in Richtung Westen, also sowohl in Richtung X als auch in Richtung X einfluten würden, wenn sie schon gezwungen seien, sich in einer öffentlichen Apotheke ein Medikament zu beschaffen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Strecke zur Apotheke in X über die Abzweigung der X von der B X kürzer sei, als zu der vom Konzessionswerber angegebenen Betriebsstätte. Diesbezüglich sei aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benutzung der B X, die wesentlich bequemer zu befahren sei, nicht in das verwinkelte Ortsgebiet von X abgezweigt werden müsse, sondern die B X, die im Ortsgebiet von X von der B X abzweige, direkt an der beabsichtigten Betriebsstätte vorbeiführe, ebenfalls bequemer zu befahren sei.

 

Dazu komme noch, dass von all diesen Orten aus, X kaum weiter entfernt läge als X und sich in X keinerlei sogenannte "Einflutungserreger", wie eine höhere Anzahl von Fachärzten oder gar ein Spital, befänden, sodass bei Unterstellung des logischen Verhaltens von Patienten klar scheine, dass diese auch, wenn sie zwischen drei und fünf Kilometer länger fahren müssten, sich eher medizinisch und mit Medikamenten dort versorgen würden.

 

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die beantragten Beweise nicht durchgeführt habe, habe sie sich mit den Vorbringen des Bw in keinster Weise auseinandergesetzt, sodass der Bescheid auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet sei.

 

1.3.1. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 erhob der Bw X durch seine rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.

 

1.3.2. Zunächst wird in der Berufung ausgeführt, dass der mit Eingabe vom
28. Juni 2010 eingeschränkte Standort (Spruchpunkt I) weder bekannt gegeben noch veröffentlicht worden sei. Es liege daher eindeutig eine Einschränkung des Standortes und eine entsprechende wesentliche Antragsänderung durch den Konzessionswerber vor. Laut Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom
9. September 2009, Zl. 2008/10/0011 und die dort zitierte Vorjudikatur) stelle eine Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes keine die Sache in ihrem Wesen veränderte Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben sei.

 

Die Angelegenheit eines Apothekenkonzessionsverfahrens werde daher – soweit es um die räumliche Komponente gehe – grundsätzlich durch einen gesetzmäßig umschriebenen Standort und nicht durch den Ort der künftigen Betriebsstätte bestimmt.

 

Ergebe sich jedoch, dass eine während des Verfahrens erfolgte Veränderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, obwohl sie sich innerhalb des Standortes halte, zu einem Ergebnis wesentlich anderer Bedarfssituation führt, so könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass durch diese Änderung die zu entscheidende Angelegenheit nur unwesentlich geändert worden sei.

 

Würde daher eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs 2 ApG führen, so liege eine einem Neuantrag gleichkommende Modifikation des Konzessionsantrages vor (so auch VwGH, ZI. 2008/10/0079).

 

Vor diesem Hintergrund sei wesentlich, dass durch die Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, festgehalten worden sei, dass das gegenständliche Gutachten nur bei einer Betriebsstätte innerhalb der aufgezeigten Grenzen aufrecht erhalten werden könne (vgl. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).

 

Der Bw verweist diesbezüglich auf die Schlussbemerkungen zum oa. Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, S. 10 und 11.

 

Im angefochtenen Bescheid vertrete daher die belangte Behörde die verfehlte Rechtsauffassung, dass die von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten getroffene Bedarfsprognose laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes den erforderlichen Feststellungen zugrunde zu legen gewesen sei und daher die Bedarfslage im Sinne des § 10 ApG zugunsten des Konzessionswerbers zu entscheiden sei.

Diese Rechtsansicht der Erstbehörde sei falsch, weil nach bereits dargelegter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes die Änderung einer voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb eines Standortes dann eine in ihrem Wesen veränderte Antragsänderung darstelle, wenn eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs 2 ApG führe.

 

Wendete man diese von der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis entwickelten Methoden auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so werde klar, dass die Einschränkung des Standortes zu einer wesentlichen Änderung der Bedarfssituation geführt habe, nämlich von einem ursprünglichen negativen Ansuchen hinsichtlich des beantragten Standortes zu einem offenbar positiven.

 

Diese wesentliche Änderung sei dadurch bedingt gewesen, dass laut Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eine geringfügige Verlegung der Betriebsstätte bei den umliegenden Apotheken, insbesondere auch bei der Apotheke des Berufungswerbers, negative Konsequenzen iSd § 10 ApG auslösen könnte.

 

Wendete man weiters die dargestellten höchstgerichtlichen Grundsätze auch darauf an, dass durch den Konzessionswerber der Standort selbst umfassend neu definiert worden sei, so werde deutlich, dass die Änderung der räumlichen Komponente im vorliegenden Fall eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG darstellte.

 

Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X für den eingeschränkten Standort aufgrund wesentlicher Antragsänderungen abzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

 

1.3.3. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, weil die dem Bescheidinhalt zugrundeliegende Rechtsnorm des § 10 ApG auf Grundlage des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, sowie des ergänzenden Gutachtens falsch ausgelegt worden sei.

 

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse sowie der aktuellen Einwohnerzahl wäre im Falle der Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke am beantragten (eingeschränkten) Standort ein Bedarfsgutachten iSd § 10 für die Apotheke des Berufungswerbers auszustellen gewesen.

 

In Verkennung der Rechtslage habe die Erstbehörde außerdem übersehen, dass der Konzessionswerber eine entsprechende Betriebsstätte mit der Adresse X nicht zu bescheinigen in der Lage sei.

 

Beim derzeitigen Betriebsstättenlokal (präsumtives Apothekengeschäftslokal) handle es sich um das Gemeindeamt X.

 

In dieser Immobilie sei lediglich das Gemeindeamt, die Bibliothek und das ehemalige Postamt etabliert, sodass davon auszugehen sei, dass die Errichtung einer neuen Apotheke an der gegenständlichen Immobilie gar nicht möglich sei.

 

Bei der Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 Abs 2 ApG sei von der künftigen Betriebsstätte auszugehen, was notwendigerweise die „glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetze (VwGH vom 23.10.1995, ZI. 95/10003).

 

Es sei also laut verwaltungsrechtlicher Spruchpraxis Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und die Glaubhaftmachung der Errichtung der Betriebsstätte auch anzugeben.

 

Im konkreten Fall sei für den beabsichtigten Standort X eine entsprechende Wahrscheinlichmachung der Betriebsstätte deshalb nicht möglich, da es sich bei der entsprechenden Ordnungsnummer der X um das Gemeindeamt X handle.

 

Ungeachtet der fehlenden baulichen Konzeptionen zur Errichtung einer Apotheke sei auch aus vergaberechtlichen Gründen eine Etablierung einer öffentlichen Apotheke im gegenständlichen Gemeindeamt nicht möglich.

 

Da der Konzessionswerber aufgrund der aufgeworfenen Zweifel eine Betriebsstätte im Sinne des § 10 Abs 2 ApG nicht glaubhaft habe machen können, wäre der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X abzuweisen gewesen.

 

1.3.4. Die Erstbehörde habe zudem bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für den Bw günstigeren - Bescheid hätte kommen müssen.

 

In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage habe sie unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen.

 

Wesentliche Aufgabe des Apothekenkonzessionsverfahrens sei es - soweit die sachliche Komponente betroffen ist - zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen iSd § 10 beim Konzessionswerber vorlägen.

Im vorliegenden Fall bestünden erhebliche Bedenken gegen die Bescheinigung der Betriebsstätte des Konzessionswerbers.

 

Die Erstbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht daher nicht nachgekommen, weil sie zu erforschen gehabt hätte, ob tatsächlich sämtliche Voraussetzungen iSd § 10 Abs 2 ApG vorliegen würden. Im vorliegenden Fall sei die Erstbehörde damit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, obwohl der Bw auf diese Widersprüchlichkeit ursprünglich mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 habe hinweisen wollen.

 

Die Erstbehörde habe dem Berufungswerber mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 nachstehendes mitgeteilt:

 

     "Dem Fristerstreckungsantrag vom 14.12.2010, worin ersucht wird die Stellungnahmefrist zur Konzessionssache bis 30.12.2010 zu erstrecken, wird nicht entsprochen.

    

     Da der Bescheid noch vor Jahreswechsel erlassen werden soll, werden nur Stellungnahmen berücksichtigt, die bis spätestens 28.12.2010 bei uns einlangen."

 

Aufgrund dieser behördlichen Mitteilung habe der Bw mit Stellungnahme vom
21. Dezember 2010 wiederum die Erstbehörde aufgefordert, eine Bescheinigung der Betriebsstätte dem Berufungswerber vorzulegen.

 

Da seitens der Erstbehörde mitgeteilt worden sei, dass allfällige Stellungnahmen bis spätestens 28.12.2010 zu übermitteln seien, habe der Bw mit beiliegender ergänzender Stellungnahme gegenüber der Behörde darlegen wollen, in welchem konkretem Ausmaß erhebliche Bedenken gegen die Bescheinigung der Betriebsstätte stünden. Die belangte Behörde habe dadurch das Parteiengehör sowie das Recht des Bw auf ein faires Verfahren verletzt.

 

Der Bw sei insbesondere seiner Möglichkeit beraubt worden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren die entsprechenden erheblichen Bedenken gegen die Bescheinigung der Betriebsstätte durch den Konzessionswerber darzulegen.

 

Lediglich ein amtliches Ersuchen bei der Gemeinde X hätte Auskunft darüber gegeben, ob die Errichtung einer neuen Apotheke mit der Betriebsstätte X überhaupt wahrscheinlich sei (vgl. dazu die in der vorbereiteten, jedoch im Hinblick auf die Bescheidzustellung nicht eingebrachte Stellungnahme vom 23. Dezember 2010).

 

Die aufgezeigten Verfahrensmängel seien wesentlich, weil sie zu einer Abweisung des Konzessionsansuchens geführt hätten.

 

1.3.5. In Verkennung der Rechtslage habe die Erstbehörde außerdem übersehen, dass es wesentliche Angelegenheit eines Apothekenkonzessionsverfahrens sei, die Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 ApG zu klären (VwGH, ZI. 2008/10/0079).

 

Dieser Verpflichtung sei die Erstbehörde nur unzureichend nachgekommen, weil weder berücksichtigt worden sei, dass eine Einschränkung des Standortes stattgefunden habe, noch dass diese zu einer wesentlichen Änderung der Bedarfssituation geführt habe.

 

Diese wesentliche Änderung liege darin, dass für den ursprünglich beantragten Standort (Gemeindegebiet X) ein positives Apothekerkammergutachten nicht zu bescheinigen gewesen sei.

 

Erst die von der Österreichischen Apothekerkammer dargelegten Standortgrenzen hätten dann zu einem positiven Gutachten geführt.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine Bedarfsvoraussetzungsüberprüfung bei der Apotheke des Bw jedenfalls vorzunehmen sei, da der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf die angrenzenden Standortbeschreibungen geradezu ein Paradefall für eine derartige Vorgangsweise wäre.

 

Trotz entsprechender Beweisanträge, nämlich Einholung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfes einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bzw. wie hoch die Anzahl der Personen sei, welche durch die neu beantragte öffentliche Apotheke zu versorgen seien (im Hinblick auf § 14 ApG), sei die Behörde von ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung abgegangen.

 

Insbesondere werde im angefochtenen Bescheid sich nicht einmal ansatzweise mit der von dem Berufungswerber aufgezeigten Problematik des § 14 ApG und der jederzeit möglichen Verlegung der Betriebsstätte des Konzessionswerbers eingegangen.

 

Die Behörde sei auch im Falle einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in all jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen habe (VwSlg 1288A/1950).

 

1.3.6. Von erheblicher Bedeutung sei auch der Umstand, dass sich die Erstbehörde mit den Argumenten des Berufungswerbers, vor allem hinsichtlich der Einholung eines unabhängigen Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen iSd § 10 Abs 7 ApG verweigert habe.

 

Die belangte Behörde habe lediglich das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zur Begründung herangezogen und den Bw verwiesen, dass es ihm offenstehe, ein entsprechendes Privatgutachten einzuholen.

 

Dabei habe die Erstbehörde übersehen, dass die Einholung eines unabhängigen Bedarfsgutachtens, beispielsweise durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen dringend geboten erschienen wäre, weil dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer sachlich nicht zu begegnen gewesen sei. Die herangezogene Software „X", deren technische Parameter und technische Ausgestaltung dem Bw unbekannt seien, sei demnach nicht nachvollziehbar.

 

Die Österreichische Apothekerkammer habe weder die Konfigurationsdaten dieses Softwaretools, noch dessen Programmierungsparameter offengelegt.

 

Die oben dargestellten Verfahrensmängel seien von größter Bedeutung und deshalb relevant, weil sie sowohl hinsichtlich der sachlichen, als auch der räumlichen Komponente darlegen würden, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift auf den Bescheidinhalt wesentlich Einfluss gehabt habe.

 

 

1.3.7. Zusammenfassend stelle der Berufungswerber daher höflich den Antrag:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat möge

 

1) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur GZ SanRB01-67-2009 vom 23.12.2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze beheben und den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X abweisen,

 

jedenfalls

 

2)  eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

 

2. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2011 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.1.2. Mit E-Mail vom 17. Jänner 2011 wurde von Seiten der Gemeinde X auf Anfrage von Seiten des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats vom 13. Jänner 2011 mitgeteilt, dass seitens der Kommune bereits eine Miet-Optionserklärung mit dem Konzessionswerber hinsichtlich der Errichtung einer öffentlichen Apotheke im Bereich der gemeindeeigenen Objekte X abgeschlossen worden sei.

 

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Errichtung der Apotheke auf der oa. Liegenschaft grundsätzlich möglich sein muss.

 

2.1.3. Am 18. Jänner 2011 erging die Mitteilung an den Oö. Verwaltungssenat, dass der Konzessionswerber im in Rede stehenden Verfahren nunmehr durch Frau X, rechtsfreundlich vertreten ist. 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat führte – den Anträgen der Bw folgend – am
10. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. sowie 2.1.2.  dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4.1.  In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011 wurde im Rahmen des Beweisverfahrens den Parteien die Stellungnahme der Gemeinde X vom 17. Jänner 2011 zunächst zur Kenntnis gebracht.

 

2.4.2. Der Vertreter des Bw X erneuerte den Berufungsantrag auf Rezeptzählung in der verpachteten Apotheke X hinsichtlich der im rosa Polygon befindlichen Ortschaften. Der Bw X, der bis vor kurzem die Apotheke selbst geführt habe, wisse, dass aus diesem Bereich keine Rezepte in seiner Apotheke eingelöst würden.

 

Dieser Beweisantrag wurde jedoch abgewiesen, zumal der Bw die X zum einen nunmehr schon seit sechseinhalb Jahren an den Konzessionswerber verpachtet hat, wodurch seine Erfahrungswerte nicht als aktuell anzusehen sind; zum anderen ist die vom Bw aufgestellte Vermutung keinesfalls geeignet den - im Gutachten der Apothekerkammer getroffenen - Feststellungen substantiiert und auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Aufgrund der regionalen Situation ist die Annahme, dass aus den im rosa Polygon befindlichen Gemeinden / Ortschaften keine Kunden Rezepte in der Apotheke X einlösen würden, schlicht weg nicht nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass lediglich 5 % von zu versorgenden Personen aus diesem Bereich und nicht – wie im Gutachten angenommen 22 % - den Erhalt des Versorgungspotentials für die X gewährleisten würden, würde eine weitere Beweisaufnahme nicht nur eine unnötige und vermeidbare zeitliche Verzögerung bedeutet haben, sondern darüber hinaus auch klar gegen das dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Effizienzgebot (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) widersprechen.

 

2.4.3. Der Rechtsvertreter von X beantragte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einvernahme des Gutachters X.

 

Diesem Antrag wurde jedoch ebenfalls nicht gefolgt, zumal das Gutachten völlig klar und unmissverständlich ist und im Übrigen vom Bw lediglich vorgebracht wurde, kein eigenes Gutachten in Auftrag geben zu können, zumal ihm die Parameter des Gutachtens nicht bekannt seien. Dazu ist festzuhalten, dass der Bw jederzeit – auch schon im erstinstanzlichen Verfahren – sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, dass seine vage Feststellung, die Apotheke X würde - entgegen dem Gutachten der Apothekerkammer - Kunden aus dem westlichen Teil des orangen Polygons an die neu zu errichtende Apotheke verlieren, ihn untermauert haben würde. Eine derartige Untermauerung wäre dem Bw – entgegen seiner Annahme – durchaus zumutbar gewesen. Durch deren Unterlassen kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass – mit Ausnahme der oa. vagen Behauptung – überhaupt ein Beweismittel – fraglos aber sicher nicht auf gleicher fachlicher Ebene - vorgebracht wurde.

 

Mit nochmaligem Verweis auf die Pflicht zur Vermeidung unnötiger zeitlicher Verzögerung sowie auf das Effizienzgebot, war somit auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

 

Dabei ist entschieden auch darauf hinzuweisen, dass die in der Berufung in Frage gestellte Herkunft der im Gutachten der Apothekerkammer verwendeten Parameter unter dem Punkt "Methode" völlig schlüssig und auch technisch nachvollziehbar dargestellt sind, weshalb dieser Einwand abzulehnen war.

 

2.4.4. Die erhobenen Beweise lagen somit klar und zweifelsfrei vor, weshalb eine weitere Beweisaufnahme nicht durchzuführen war.

 

2.5. Gemäß § 67a AVG ist der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. I. Nr. 135/2009, - ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn

1.  sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder

2.  die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder

 

3.  die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

 

Nach Abs. 4 leg. cit. sind zu versorgende Personen im Sinne des Abs. 2 Z. 3 leg. cit. primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

 

Beträgt gemäß Abs. 5 leg. cit. die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

 

Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 ApG ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 ApG Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

 

3.2.1. Im Berufungsverfahren wurde ua. gerügt, dass die am 28. Juni 2010 durch den Konzessionswerber erfolgte Einschränkung des am 12. November 2009 ursprünglich generell für das Gebiet der Gemeinde X beantragten Apothekenstandorts eine wesentliche Antragsänderung dargestellt habe, die die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zur Folge hätte haben müssen. Die Bw berufen sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9. September 2009, Zl. 2008/10/0011.

 

Darin wird ua. festgestellt: "Ergibt sich jedoch, dass eine während des Verfahrens erfolgte Veränderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, obwohl sie sich innerhalb des Standortes hält, zu einer im Ergebnis wesentlich anderen Bedarfssituation führt, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass durch diese Änderung die zu entscheidende Angelegenheit nur unwesentlich geändert würde. Würde daher eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 ApG führen, so läge eine einem Neuantrag gleichkommende Modifikation des Konzessionsantrages vor."

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Bw zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs primär auf die Frage von wesentlichen Antragsänderungen hinsichtlich der Betriebsstätte und nicht hinsichtlich des Standorts abzielt.

 

Unbestritten ist, dass der Konzessionswerber im bisherigen Verfahren konstant eine Adresse für die beabsichtigte Betriebsstätte angegeben hat. Eine Einschränkung erfuhr jedoch der Standort der geplanten öffentlichen Apotheke insoweit, als nicht mehr ein gesamtes Gemeindegebiet, sondern lediglich ein Teil bzw. Kern davon als Standort beantragt sind.

 

§ 13 Abs. 8 AVG bedingt für die Annahme eines neuen Antrags eine Änderung des Wesens des verfahrensleitenden Antrags. Es muss sich daher um eine res nova handeln. Im vorliegenden Fall könnte man versucht sein analog zu der oa. Judikatur nach Überwindung eines Zwischenschritts, da die Auswirkung der Antragsänderung hinsichtlich des Standorts erst potentiell zukünftig lediglich mittelbar für die ebenfalls potentielle nachträgliche Änderung der Betriebsstätte außerhalb des nunmehr eingeschränkten Bereichs überhaupt spürbar werden würde, von einer wesentlichen Änderung auszugehen.

 

Bei näherer Betrachtung jedoch wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass durch eine Antragsänderung, die zum einen im konkreten Fall (bei verfahrenskonstant in Aussicht genommener Betriebsstätte) keine Auswirkungen auf die Bedarfsprüfung im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG hat, zum anderen von ihr in rechtsbeschränkender Weise nur der Konzessionswerber, der für sich den Raum für potentiell zukünftige Betriebsstättenverlegungen beschränkt und nicht die durch § 10 Abs. 2 ApG geschützten Rechte bereits bestehender öffentlicher Apotheken, die durch die Beschränkung des Standorts für den Konzessionswerber besser geschützt sind und daher auch die Frage der Schutzwürdigkeit deren Interessen nicht schlagend ins Treffen geführt werden kann, kein aliud im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliegt und daher von keinem Neuantrag im Sinne der zitierten Judikatur, sondern von einer unwesentlichen Änderung auszugehen ist. Klar ist, dass durch die Einschränkung des Standortes per se wie im vorliegenden Fall mit konstant beantragter Betriebsstätte – keine Änderung in der Beurteilung der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 ApG erfolgte. Anders wäre es naturgemäß, wenn die Änderung eine Erweiterung eines zunächst beantragten Standortes betreffen würde.

 

3.2.3. Im Ergebnis folgt daraus aber auch, dass die Bw nicht im Sinne übergangener Parteien in einem neuen Verfahren anzusehen sind, weshalb diesem Einwand nicht zu folgen war.

 

Selbst, wenn man den eben dargestellten Erwägungen nicht folgen würde und von einem Neuantrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG ausgehen würde, hätte dies  keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens.

 

Gemäß § 37 zweiter Satz AVG hat die Behörde nach einer Antragsänderung
(§ 13 Abs. 8) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf dessen Zweck erforderlich ist. Das AVG sieht also nicht die gänzliche Wiederholung, sondern nur die Ergänzung des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor.

 

3.3.1. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerbers gemäß § 3 ApG wurde von ihm durch Vorlage entsprechender Urkunden schon im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesen und im Berufungsverfahren auch nicht Gegenteiliges releviert, weshalb sich eine diesbezüglich nähere Erörterung erübrigte.

 

3.3.2. Hinsichtlich des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X waren die gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie des Abs. 3 leg. cit. unproblematisch bzw. nicht einschlägig.

 

3.3.3. Allerdings ergaben sich im Verfahren Fragen zu der negativ formulierten Voraussetzung für eine Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG.

 

Hinsichtlich der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG liegen ein schlüssiges Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11. Mai 2010 GZ.: IV-47/4/4-65/2/10 CK/Str sowie eine ergänzende Stellungnahme vom
23. November 2010 vor.

 

Nach dem – nicht substantiell in Zweifel gezogenen oa. Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer ergibt sich weiterhin, dass die öffentliche X in X im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in X über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, bestehend aus 4.768 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.224 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Apotheke X in X weiterhin zu versorgenden Personen wird sich  in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials.

 

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3.4.1.1. Zum Berufungsvorbringen des X ist – der belangten Behörde folgend – festzuhalten, dass dieses bereits durch das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und deren ergänzenden Stellungnahme widerlegt worden war.

 

Im Gutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme wurde sehr klar festgehalten, welche Einwohnerzahl aus welchen Polygonen zu der zu versorgenden Personenanzahl zuzurechnen ist.

 

3.4.1.2. Wenn der Bw wiederum vorbringt, dass die Einwohner des westlichen Teils des orangen Polygons und des daran anschließenden Teiles des blauen Polygons nicht seiner Apotheke zuzurechnen seien, da die Gemeindestraße von X, die westlich von der B X vor deren Brücke in das Tal der X nach X abzweigt, im Herbst und Winter aufgrund des starken Gefälles bzw. der Steigung mehrmals gesperrt und somit nicht ganzjährig befahrbar sei, ist hier – wie schon im angefochtenen Bescheid auf die Auskunft der zuständigen Straßenmeisterei X vom 22. Dezember 2010 (und der nochmaligen Stellungnahme vom 8. Februar 2011) zu verweisen, die entgegen dem Berufungsvorbringen – dem Bw spätestens mit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung auch bekannt wurde.

 

Demnach handelt es sich bei der in Rede stehenden Straße um keine Gemeindestraße, sondern um die X LX, für die ein entsprechender Winterdienst besteht und deren Sperre ausgesprochen selten notwendig ist. Die vom Bw angesprochene Problematik der schlechten Befahrbarkeit dieser Straße ist somit jedenfalls nicht gegeben, da es sich bei dieser Straße um eine höherrangige Straße mit entsprechender Wartung handelt. Für die von X und X auf der B X kommenden Kunden ist die Apotheke in X die nächstgelegene und am schnellsten zu erreichende Apotheke, weshalb sie im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer – völlig schlüssig - auch dem Versorgungspotential der Apotheke in X zugezählt wurden.

 

3.4.1.3. Im Gutachten wurden aus dem blauen Polygon 562 ständige Einwohner berücksichtigt, da für diese die Apotheke in X die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Insbesondere wurden aus dem rosa Polygon aufgrund der repräsentativen Studie 22% oder 627 ständige Einwohner berücksichtigt.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass zu erheben wäre, wie viele Einwohner aus dem rosa Polygon tatsächlich ihre Rezepte in seiner Apotheke einlösen würden und er sich gegen eine 22%ige Zurechnung verwehrt, ist dazu – den Überlegungen der belangten Behörde folgend - festzustellen, dass auch bei einer lediglich 5%igen Zurechnung der Einwohner aus dem rosa Polygon das Versorgungspotential der Apotheke in X nicht unter 5.500 Einwohner sinken würde (vgl. dazu auch Punkt 2.4.2. dieses Erkenntnisses).

 

3.4.1.4. Das Berufungsvorbringen, wonach verkehrstechnisch bzw. versorgungsrelevant einerseits die öffentliche Apotheke in X leichter erreichbar sei und andererseits X als Ort eines Krankenhauses Kunden von X abziehen würde, erscheint nicht in dem Maß substantiiert, als dass es dem Gutachten auf gleicher Ebene entgegentreten könnte. 

 

3.4.1.5. Im Übrigen ist der belangten Behörde zu folgen, dass bei der Zurechnung nicht berücksichtigt wurde, dass in X auch 4 Fachärzte ihren Berufssitz haben. Es kann demnach tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die Facharztpatienten zum Teil aus dem rosa Polygon bzw. aus noch weiter entfernten Gebieten stammen und ihre Rezepte zumindest teilweise gleich vor Ort in X einlösen, wodurch sich das Versorgungspotential sicher noch etwas erhöht und dadurch die unter Punkt 3.4.1.4. angeführten Bedenken mehr als kompensiert werden.

 

3.4.1.6. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich die Zahl der von den bestehenden öffentlichen Apotheke in X weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung nicht unter 5.500 Personen verringern wird.

 

3.4.2.1. Zum Berufungsvorbringen von X ist festzustellen, dass der Konzessionswerber eine Betriebsstätte konstant namhaft machte. Der Bw stellt in Zweifel, dass die Errichtung der Apotheke auf der angegebenen Adresse faktisch gar nicht möglich sei, da sich dort das Gemeindeamt von X befinde.

 

Unabhängig von der Frage, ob dem Bw überhaupt ein diesbezügliches Berufungsrecht in subjektiver Hinsicht zukommt, ist aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde X klargestellt, dass einer Errichtung der öffentlichen Apotheke auf der gemeindeeigenen Liegenschaft von Seiten der Gemeinde nichts entgegensteht, da auch schon eine Miet-Optionserklärung mit dem Konzessionswerber abgeschlossen wurde.

 

3.4.2.2. Der Bw bemängelt weiters, dass für die öffentliche Apotheke in X kein konkretes verbleibendes Versorgungspotential ermittelt worden sei.

 

Dazu ist zunächst auf die ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer  vom 23. November 2010 zu verweisen. Darin wurde klargestellt, dass die Versorgungsgebiete der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in X und der öffentlichen Apotheke in X nicht direkt aneinander grenzen, sondern durch ein der öffentlichen Apotheke in X zuzurechnendes Versorgungspolygon voneinander getrennt sind. Die von der öffentlichen Apotheke in X zu versorgende Personenanzahl verringert sich demnach durch die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in X nicht (vgl. Punkt 2.4.3. dieses Erkenntnisses).

 

Nachdem aber feststeht, dass das Versorgungspotential der öffentlichen Apotheke in X nicht von der in Rede stehenden Neuerrichtung betroffen ist, wären weitere Erhebungen weder zielführend noch dem für Verwaltungsverfahren geltenden Effizienzgebot gemäß § 39 Abs. 2 AVG entsprechend.

 

Die vorliegende Stellungnahme ist schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb der Oö. Verwaltungssenat ebenfalls keine Veranlassung hatte, ein weiteres Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen.

 

3.4.2.3. Dem Bw hätte es jedoch selbst freigestanden ein derartiges (Privat-) Gutachten einzuholen, um dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gegebenenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dabei kann dem Bw nicht gefolgt werden, dass – wegen fehlender Angaben zu den im Gutachten der Apothekerkammer – angesprochenen Tools die Erstellung eines Privatgutachtens nicht möglich sei, zumal ja bei der Gegenüberstellung und Vergleichbarkeit die jeweils verwendeten Parameter vom Oö. Verwaltungssenat erörtert werden könnten und gewürdigt werden müssten. Dazu ist aber auch auf das Gutachten der Apothekerkammer zu verweisen, das unter dem Abschnitt "Methoden" genaue Angaben über die zugrunde liegenden Parameter aufweist.

 

3.4.2.4. Auch den Berufungsvorbringen des X war sohin nicht zu folgen.

 

3.5. Es waren daher die in Rede stehenden Berufungen als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis:

Im Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von je 13,20 Euro und 20,40 Euro angelaufen: ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

VwSen-590270/6/BP/Ga vom 11. Februar 2011

VwSen-590271/6/BP/Ga vom 11. Februar 2011

 

Erkenntnis

 

AVG §13 Abs8;

ApG §10 Abs2

 

§ 13 Abs 8 AVG bedingt für die Annahme eines neuen Antrags eine Änderung des Wesens des verfahrensleitenden Antrags. Es muss sich daher um eine res nova handeln. Durch eine Antragsänderung, die zum einen im konkreten Fall (bei verfahrenskonstant in Aussicht genommener Betriebsstätte) keine Auswirkungen auf die Bedarfsprüfung im Sinne des § 10 Abs 2 ApG hat, zum anderen von ihr in rechtsbeschränkender Weise nur der Konzessionswerber, der für sich den Raum für potentiell zukünftige Betriebsstättenverlegungen beschränkt und nicht die durch § 10 Abs 2 ApG geschützten Rechte bereits bestehender öffentlicher Apotheken, die durch die Beschränkung des Standorts für den Konzessionswerber besser geschützt sind und daher auch die Frage der Schutzwürdigkeit deren Interessen nicht schlagend ins Treffen geführt werden kann, liegt kein aliud im Sinne des § 13 Abs 8 AVG vor und ist daher von keinem Neuantrag im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH 9.9.2009, 2008/10/0011), sondern von einer unwesentlichen Änderung auszugehen. Klar ist, dass durch die Einschränkung des Standortes per se wie im vorliegenden Fall mit konstant beantragter Betriebsstätte – keine Änderung in der Beurteilung der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs 2 ApG erfolgte.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 13.05.2011, Zl.: 2011/10/0041-3

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