Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150848/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 01.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. Oktober 2010, Zl. VerkR96-10213-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120  Stunden verhängt, weil er am 21. März 2010 um 23.20 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige A9 bei km 31,148 im Gemeindegebiet Molln benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass das Kfz zwar wegen finanzierungsrechtlicher Fragen weiterhin auf seinen Namen zugelassen sei, die Nutzungsrechte und –pflichten vertraglich Herrn X X überlassen worden seien. Die seinerzeit vom Bw mit Herrn X gegründete Firma sei mittlerweile wegen Konkurses aufgelöst worden. Herr X nutze das Kfz, bezahle im Gegenzug Leasings-, Versicherungs- und Steuerbeiträge, die der Bw aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht zahlen könne.    

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. Juli 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Gem. § 14 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 1. Mai 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 10. August 2010 an den Bw als Zulassungsbesitzer brachte der Folgendes Bw vor: "Als wir mit dem Fahrzeug aus Österreich raus gefahren sind, haben wir die GO-Box in Holzkirchen (Bayern) auslesen lassen. Die Nachfrage, ob wir noch was Nachzahlen müssen, verneinte man, in unserer Gegenwart. Die Kollegen vor Ort meinte, daß dies so in Ordnung sei. Selbstverständlich wären wir bereit, die Mautgebühren zu zahlen bez. nachzuzahlen."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Straftatbestand des § 20 BStMG bezieht sich ausschließlich auf den Lenker eines Kfz, mit welchem die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Aus dem erstbehördlichen Akt ist jedoch kein Schriftstück ersichtlich ist, das (mit der nötigen Sicherheit) auf die Täterschaft des Bw schließen lässt, somit ist auch eine Lenkereigenschaft des Bw am angegebenen Tattag nicht erweislich, zumal auch der Bw in seiner Berufung vorbringt, dass das Kfz nicht von ihm benützt werde.

 

Aus diesem Grund war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es ist überdies für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Bw als Zulassungsbesitzer ohne Vorliegen einer entsprechenden Lenkerauskunft oder sonstiger Beweismittel das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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