Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165265/5/Fra/Gr

Linz, 28.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 2010, VerkR96-4965-2009-Wi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (7 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen: X, PKW, am 10. November 2008 um 22:34 Uhr in der Gemeinde X, Autobahn, Seewalchen, Baustelle Nr.1 bei Kilometer 234.183 in Fahrtrichtung Wien im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 schränkte der Bw sein ursprünglich gegen den Schuldspruch und eventualiter gegen die Strafe eingebrachtes Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob gemäß den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägung und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen. Unter Zugrundlegung der o.a. Kriterien ist aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der Strafe vertretbar:

 

Entgegen der von der belangten Behörde geschätzten Einkommensverhältnissen bezieht der Bw lediglich eine monatliche Rente von 1043,77 Euro 12 mal jährlich. Dies hat er durch einen Rentenbescheid belegt. Weiters belegte der Bw verschiedene Kreditverbindlichkeiten. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, hervor, dass beim Bw unterdurchschnittliche Einkommens-, Vermögens- u. Familienverhältnisse vorliegen.

 

Dem Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, dass der Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Schließlich ist die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR und des VfGH hinzuweisen, wonach ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 IMRK (überlange Verfahrensdauer) nur dann nicht vorliegt, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte nicht nur die unangemessene Verfahrensdauer feststellen (anerkennen), sondern müsse sich diese in einer entsprechenden "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung niederschlagen (Strafverfügung); (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 1638.5 im Fall X sowie zuletzt VfGH vom 2. März, 2010 B991/09.)

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den hohen Unrechts- u. Schuldgehalt der Übertretung (die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 50 Prozent überschritten) sowie aus präventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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