Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165703/2/Bi/Kr

Linz, 25.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 11. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27. Dezember 2010, VerkR96-2437-2010-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird in den Punkten 2) und 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

      Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II.  In den Punkten 2) und 3) fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

      Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 1) zusätzlich zu den Ver­fah­rens­kosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 82 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 und 2) und 3) jeweils §§ 23 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geld­strafen von 1) 100 Euro (20 Stunden EFS) und 2) und 3) jeweils 40 Euro
(8 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. November 2010, 7.25 Uhr, in der Gemeinde X, Ortsgebiet X, LX auf Höhe Haus Nr.X, in Fahrt­richtung X bei Strkm 10.007,

1) den unter dem behördlichen Wechselkenzeichen X (A) zum Verkehr zuge­lassenen Pkw X, weiß, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt habe, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe,

2) den Anhängewagen mit dem behördlichen Kennzeichen X (A) so zum Parken aufgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbei­fahren gehindert wurden sei, und

3) den Kraftwagenzug mit der Zugmaschine (ohne Zulassung, grün) und dem Anhängewagen (Eigenbau, grün, mit Aufsteckbordwand) so zum Parken aufge­stellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehin­dert worden sei.  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, X habe gesagt, wenn das Auto ein Wechselkennzeichen habe, könne man vor dem Haus stehen.

Am 10. Februar 2011 führte der Bw im Anschluss an eine Berufungsverhandlung zusätzlich aus, der Lenker des "anderen" Fahrzeuges sei nicht durch seine abge­stellten Fahrzeuge am Vorbeifahren gehin­dert worden, sondern betrunken gewesen, weshalb es zu einem Verkehrs­unfall gekommen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters bestätigte der Vertreter der Erst­instanz zum Argument des Bw befragt, dass der Lenker ca 1 %o aufgewiesen habe.

Laut Anzeige, die auch mit einer Fotobeilage dokumentiert wurde, waren am
10. November 2010, 7.25 Uhr, sowohl der X mit dem mit niedergezurrten Reifen beladenen Anhänger vor dem Haus X abgestellt, als auch der grüne Traktor mit einem Anhänger. Am X, der mit zwei andern Pkw auf das Wechselkennzeichen X zugelassen ist, befand sich keine Kennzeichen­tafel, wie auch aus den im Akt befindlichen Fotos zu ersehen ist.

 

Der Meldungsleger X (Ml), PI Neufelden, gab am 29. November 2010 bei der Erstinstanz zeugenschaftlich einvernommen an, er habe beim Außen­dienst auf der X vor dem Haus X die angeführte Kfz-Kombinationen so abgestellt vorgefunden, wie sie fotografiert worden seien. Am Pkw sei weder hinten noch vorne ein Kennzeichen montiert gewesen, auch bestehe keine Genehmigung für ein Abstellen auf einer Straße ohne Kenn­zeichen­tafeln. Aus der Begutachtungsplakette sei das Kenzeichen X zu eruieren gewesen. Dahin­ter sei der Traktor mit Anhänger so abgestellt gewesen, dass ein Fahr­streifen blockiert gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßen­ver­kehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kenn­zeichentafeln erforderlich.

 

Da das Wechselkennzeichen X laut Zulassung für insgesamt drei Pkw (X) ausgegeben wurde, liegt auf der Hand, dass jedenfalls zwei Pkw ohne Kennzeichen abgestellt werden müssen, wobei der Bw – laut Digitalem Oberösterreichischem RaumInformationsSystem DORIS glaubhaft – ausgeführt hat, er verfüge nicht über ausreichend Abstell­flächen auf dem Grundstück, sodass er gezwungen sei, Pkw auf der X vor dem Haus abzustellen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass auf der X genügend Fahrstreifen für den fließen­den Verkehr frei bleiben müssen. Gemäß § 24 Abs.3  lit.d StVO ist das Parken – darunter ist gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO das Stehenlassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten oder die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen – auf Fahr­bahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstrei­fen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Der Bw hat nie bestritten, keine Bewilligung gemäß § 23 Abs.2 StVO zu besitzen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne es § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Sein Argument, die bei der Erstinstanz zuständige Mitarbeiterin habe zu ihm gesagt, er dürfe das Fahrzeug ohne Kennzeichen auf der Straße abstellen, kann sich nicht auf ein Abstellen ohne montierte Kennzeichen bezogen haben, sondern lediglich auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr als Abstellort. Die als äußerst gewissenhaft und mit den Verkehrsbestimmungen bestens vertraut bekannte Mitarbeiterin hat dem Bw mit Sicherheit nicht eine Rechtsauskunft erteilt, die mit den Bestimmungen der StVO nicht im Einklang steht. Vielmehr ist nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Mitgliedes vom Bw anlässlich einer Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011 eher anzunehmen, dass der Bw diesbezüglich Unwahrheiten behauptet. Seine Ausführungen von der falschen Rechts­auskunft sind jedenfalls unglaubwürdig.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochten Straferkenntnisses weder erschwerende noch mildernde Umstände gefunden und die vom Bw selbst (später aller­dings widersprüchlich) angeführten finanziellen Verhältnisse zugrun­de­ge­legt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auf der Grundlage des Verfahrensaktes nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw schon im eigenen Interesse dazu anhalten, raschestmöglich eine entsprech­ende Bewilligung zu beantragen, um in Zukunft derartigen auch kostenintensiven Bestrafungen zu entgehen. 

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Aus den Fotos ergibt sich, dass die X, eine Straße mit Gegenver­kehr, im Bereich des Hauses X eine ausreichende Breite für den fließenden Verkehr in beiden Richtungen insofern aufweist, als dort weder Sperrlinien noch sonstige Hindernisse bestehen, die ein Vorbei­fahren an den geparkten Fahr­zeugen erschweren oder gar verhindern könnten. Die Ortschaft X ist nicht nur verbautes Gebiet, sondern auch mit Ortstafeln gekennzeichnet. Dass im Ortsgebiet Fahrzeuge am Fahrbahnrand auch über Nacht abgestellt sind, ist damit geradezu zu erwarten. Damit ist aber jeder Kraftfahrzeuglenker bei der Fahrt durch das Ortsgebiet verpflichtet, sich entsprechend darauf einzustellen und seine Fahrlinie erforderlichenfalls anzupassen. Da gegenüber dem Abstellort der beiden Kraftfahrzeuge mit Anhänger im DORIS eine parkplatzähnliche Aus­buchtung zu erkennen ist, die nach den Fotos ungehindert befahrbar ist, weil weder ein Randstein noch ein Gehsteig vorhanden ist, kann dem Bw kein Vorwurf gemäß § 23 Abs.2 StVO gemacht werden, wenn tatsächlich ein Lenker, der sich, wie auch der Vertreter der Erstinstanz am 10. Februar 2011 bestätigt hat, in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, nicht in der Lage ist, sich entsprechend zu orientieren, und deshalb ein parallel zum Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug streift – davon ist allerdings weder in der Anzeige noch in der Zeugenaussage des Ml die Rede.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

PKW (Wechselkennzeichen) ohne Kennzeichentafel und ohne Bewilligung abgestellt -> bestätigt, KFZ am rechten Fahrbahnrand gemäß § 23 Abs.2 StVO nicht strafbar, wenn von einem betrunkenen Lenker gestreift -> Aufhebung

 

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