Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165719/7/Fra/Gr

Linz, 01.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Jänner, AZ: S-32859/10-4, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums II (§ 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 25 Euro festgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.              Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten I (§ 52 lit.a Z.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960), III (102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967), IV (§ 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) und V (§ 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.3 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen zu entrichten (insgesamt 31 Euro).

          Hinsichtlich des Faktums II (§ 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d KFG              1967) hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem Oö.              Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten; zum               Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf            10 Prozent der neu bemessenen Strafe (2,50 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.1a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden),

3. wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden),

4. wegen Übertretung des § 102 Abs.10 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden) und

5. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt, weil er

 

am 18. Mai 2010 um 21:42 Uhr in X, das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt,

 

1.     und das Vorschriftszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "von 19:00 bis 06:00 Uhr, ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" missachtet hat,

2.     dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt hat, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde

3.     und auf der Fahrt den vorgeschriebenen Zulassungsschein nicht mitgeführt hat

4.     und auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt hat

5.     und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt hat, dass das KFG den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da folgender Mangel festgestellt wurde: das rechte vordere Begrenzungslicht war defekt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz, als nunmehr belangte Behörde, legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Strafhöhen. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass ihn dieser Polizist dauernd strafe. Die verhängte Strafe sei viel zu hoch. Er hätte ja 40 Euro bezahlt, aber 225,50 Euro sei ein Wahnsinn. Im Moment habe er keine Arbeit und kein Einkommen. Er will, dass die Strafe herabgesetzt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat, da die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist - diesbezüglich hat eine Berufungsentscheidung zu entfallen, zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz ist, da ihr der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat, bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass er kein hiefür relevantes Vermögen, besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 900 Euro monatlich bezieht. Auch wenn der Bw, wie er in seinem Rechtsmittel vorbringt, derzeit arbeitslos ist und kein Einkommen bezieht, sind die Strafen dennoch nicht überhöht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass mit der Strafe zum Faktum I (Missachtung des Fahrverbotes) der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 8 Prozent, mit der Strafe zum Faktum III (Nichtmitführung des Zulassungsscheines) der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 0,72 Prozent, mit der Strafe zum Faktum IV (Nichtmitführung eines geeigneten Verbandszeuges) der Strafrahmen lediglich zu 0,5 Prozent und die Strafe zum Faktum V (defekt des vorderen rechten Begrenzungslichtes) der Strafrahmen wiederum nur lediglich zu 0,72 Prozent ausgeschöpft wurde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafen konnten daher – auch aus präventiven Überlegungen - nicht herabgesetzt werden. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre seitens des Bw bei der Bundespolizeidirektion Linz zu stellen.

 

Was das Faktum II (Nichterfüllung der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes) anlangt war die Strafe nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenat deshalb zu reduzieren, da für ihn nicht zweifelsfrei feststeht, dass die seitens der Bundespolizeidirektion als einschlägige Vormerkung gewertete Übertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 zum Tatzeitpunkt rechtskräftig war und nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 1. Juli 1981, 81/03/0061 uva.).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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