Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252692/6/Py/Hu

Linz, 02.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2010, SV96-139-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 2010, SV96-139-2008, über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Dezember 2010 mit Beginn der Abholfrist am 21. Dezember 2010 beim Postamt X hinterlegt. Mit 21. Dezember 2010 begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. Jänner 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Jänner 2011 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 wurde die Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme führt die Berufungswerberin an, dass sie sich vom 23. Dezember 2010 bis zum 9. Jänner 2011 in Tschechien befunden habe. Der Berufungswerberin ist somit entgegen zu halten, dass ihr die Möglichkeit offen stand, vor ihrer Abreise am 23. Dezember 2010 zeitgerecht Berufung einzubringen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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