Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281232/6/Re/Rd/Sta

Linz, 28.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. April 2010, VerkGe96-40-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. April 2010, VerkGe96-40-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Stunden (Fakten 1 und 3), und von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden (Fakten 2, 4 und 5), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß  § 28 Abs.4 Z1  AZG iVm Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Faktum 1), § 28 Abs.4 Z2 AZG iVm Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Faktum 2), § 28 Abs.4 Z3 AZG iVm Art.8 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Faktum 3), § 28 Abs.4 Z3 AZG iVm Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Faktum 4), § 28 Abs.3 Z8 AZG iVm § 16 Abs.3 AZG (Faktum 5), verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der x, wie der Arbeitsinspektor x bei einer im Arbeitsinspektorat Linz durchgeführten Kontrolle anhand der vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin am vorgelegten digitale Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt hat, den in der folgenden Liste angeführten Arbeitnehmer, beim Unternehmen x beschäftigt als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit der in der folgenden Liste angeführten Beförderungsart und dem Kennzeichen, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

 

Übertretungsgruppe 1

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

07.05.2009

03:37

07.05.2009

19:18

10:00

10:31

00:31

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

11.05.2009

03:08

11.05.2009

16:43

10:00

10:28

00:28

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

08.07.2009

03:30

08.07.2009

18:53

10:00

10:15

00:15

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Übertretungsgruppe 2

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

22.04.2009

05:03

22.04.2009

11:16

00:45

00:15

00:30

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

01.05.2009

17:57

01.05.2009

23:29

00:45

00:24

00:21

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

11.05.2009

03:08

11.05.2009

09:44

00:45

00:35

00:10

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

25.05.2009

06:03

25.05.2009

11:56

00:45

00:25

00:20

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

12.06.2009

13:23

12.06.2009

20:28

00:45

00:24

00:21

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

01.07.2009

06:02

01.07.2009

12:55

00:45

00:30

00:15

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

06.07.2009

11:25

06.07.2009

17:10

00:45

00:23

00:22

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG.

 

Übertretungsgruppe 3

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

21.05.2009

11:06

22.05.2009

11:06

11:00

10:20

00:40

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z3 AZG

 

Übertretungsgruppe 4

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.05.2009

14:27

02.05.2009

14:27

09:00

08:42

00:18

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

07.05.2009

03:37

08.05.2009

03:37

09:00

08:19

00:41

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

13.05.2009

05:42

14.05.2009

05:42

09:00

08:34

00:26

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

22.05.2009

05:03

23.05.2009

05:03

09:00

08:23

00:37

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

25.05.2009

04:52

26.05.2009

04:52

09:00

08:37

00:23

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

27.05.2009

03:22

28.05.2009

03:22

09:00

08:03

00:57

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

12.06.2009

03:33

13.06.2009

03:33

09:00

07:05

01:55

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

19.06.2009

07:32

20.06.2009

07:32

09:00

08:26

00:34

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

08.07.2009

03:30

09.07.2009

03:30

09:00

08:37

00:23

x, x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z3 AZG

 

Übertretungsgruppe 5

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.05.2009

14:27

02.05.2009

12:47

15:00

22:20

07:20

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

07.05.2009

03:37

07.05.2009

19:18

15:00

15:41

00:41

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

13.05.2009

05:42

13.05.2009

21:08

15:00

15:26

00:26

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

22.05.2009

05:03

22.05.2009

20:40

15:00

15:37

00:37

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

25.05.2009

04:52

25.05.2009

20:15

15:00

15:23

00:23

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

27.05.2009

03:22

27.05.2009

19:19

15:00

15:57

00:57

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

12.06.2009

03:33

12.06.2009

20:28

15:00

16:55

01:55

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

19.06.2009

07:32

19.06.2009

23:06

15:00

15:34

00:34

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

08.07.2009

03:30

08.07.2009

18:53

15:00

15:23

00:23

x

x

Lkw zur Güter­be­förderung über 3,5t

 

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.                 zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.                 zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 AZG".

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt.

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der x bezeichnet worden sei. Dies sei nicht ausreichend, weil die Organfunktion in den Spruch des Strafbescheides konkret aufzunehmen sei. Es wäre daher die Eigenschaft des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieser GmbH in den Spruch aufzunehmen gewesen. Das Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw dessen Bevollmächtigten seien in unterschiedlicher Weise und Normen jeweils danach zu beurteilen, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt habe, welches Fahrzeug verwendet worden sei und welcher Art der Straßenverkehr gewesen sei, wobei zwischen internationalem und innerstaatlichem Straßenverkehr zu unterscheiden sei bzw ob die Fahrt über Drittländer geführt habe.

   

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und teilte dieses in der Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 mit, dass für die Verfolgungsverjährung die erste Amtshandlung gegen den Beschuldigten der betroffenen Firma maßgebend sei und dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist geschehen sei. Die Richtigstellungen der Namen der Fahrer seien kein Kriterium für die Verfolgungsverjährung.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß  § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordent­lichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheid­begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

5.2. Diesen  Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Strafverfügung vom 14. Oktober 2009 noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, zumal in beiden Bescheiden der Tatort fehlt. Hinsichtlich von Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen. Als Ort der Übertretung ist sohin jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde (vgl. VwGH 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erforderlichen Vorsorge­hand­lungen getroffen werden (vg. VwGH 4.3.1991, 90/19/0558, 3.5.1993, 93/18/0212, 3.11.1994, 92/18/0246, uva).

 

Es findet sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die Bezeichnung des Unternehmens, für welches der Berufungswerber als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ verantwortlich ist – diesbezüglich wird später noch ausgeführt -, jedoch nicht der Sitz des Unternehmens, nämlich x, an dem er Handlungen (Vorsorgehand­lungen) hätte setzen müssen.

 

Die Anführung des Unternehmenssitzes bzw Wohnsitzes in der Parteien­bezeichnung (Anschrift) entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal die Parteienbezeichnung nach ständiger und aktueller Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Bestandteil des Spruches ist.

Sinngemäß das Gleiche gilt für das undatierte Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft Braunau (dort eingelangt am 11.11.2009), wo sich – auch bloß im Gegenstand des Schreibens – eine Unter­nehmens­adresse findet, aber nicht hervorgeht, wer der Beschuldigte ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Ver­waltungs­straf­verfahren einzustellen.

 

Unbeschadet dessen ist noch anzuführen, dass der Spruch mit noch weiteren, wenngleich einer Verbesserung – eine solche kam aus dem oben angeführten Behebungsgrund naturgemäß nicht in Betracht – zugänglichen, Mängeln behaftet ist:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der x, ohne jedoch die Organfunktion des Berufungswerbers zu benennen, zur Verantwortung gezogen. Die Benennung der Organfunktion – wie z.B. " als handelsrechtlicher Geschäftsführer" ist jedoch ein notwendiges Tatbestandselement (vgl. die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes, etwa vom 28.6.1988, Zl. 88/04/0047, 25.2.1993, Zl. 92/18/0440, 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171).

Auch fehlt die Bezeichnung "als Arbeitgeber" im Spruch des Straferkenntnisses, wenngleich auch dieser Umstand unbeschadet des Ablaufes der Verfolgungs­handlung, einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171). Weiters wäre entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.2006, Zl. 2003/11/0028, zumal es die rechtliche Beurteilung der Tat betrifft, das Tatbestandselement "nationaler oder internationaler (innergemeinschaftlicher) Straßenverkehr", wenngleich es kein notwendiges Element der Verfolgungshandlung darstellt, aber im Spruch sehr wohl zum Ausdruck kommen muss,  in den Spruch aufzunehmen gewesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

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