Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531114/2/BMa/Th

Linz, 24.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X AG, X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 11. Jänner 2011, Ge96-77-2010, betreffend eines an X, Bäckereibetrieb im Standort X gerichteten Auftrags, die Maschine Nr. X unverzüglich stillzulegen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.4 iVm. § 69 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 gegenüber X wie folgt abgesprochen:

 

"Herr X, geb. am X, wird aufgetragen, die im Bäckereibetrieb in X, X, in Verwendung stehende Teigteil- und Wirkmaschine "Kopfmaschine Primus", Hersteller X AG, X, Maschinen Nr. X, Baujahr 1998, unverzüglich still zu legen.

Die weitere Inbetriebnahme dieser Maschine wird untersagt."

 

1.2. Dieser Bescheid wurde X am 12. Jänner 2011 und unter anderem auch der X AG, X, zugestellt.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2011, bei der Behörde erster Instanz am
26. Jänner 2011 und damit innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht, wurde von der X AG, vertreten durch X, Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 11. Jänner 2011, Ge96-77-2010, erhoben und eine erneute Begutachtung der Anlage und Aufhebung der Stilllegungsverfügung beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, die Maschine sei von der Firma X AG besichtigt worden, um die Ursache der entstandenen Scher- und Quetschstelle herauszufinden und einen etwaigen Maschinendefekt zu beheben. Die Besichtigung habe ergeben, dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine höchst unglückliche und ungewöhnliche Verkettung von Umständen gehandelt habe, nämlich um eine kaum vorhersehbare fehlerhafte Installation der Anlage. Das Risiko des Eintritts eines Schadens aus einer solchen Fehlinstallation könne auch nicht durch eine andere Konstruktion der Anlage ausgeschlossen werden.

Die Berufung führt im Folgenden technische Einzelheiten aus und beantragt abschließend die Stilllegung der Maschine aufzuheben.  

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Ge96-77-2010 und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung der von der X AG eingebrachten Berufung hinlänglich geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akt:

 

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2011, Ge96-77-2010, wurde X die Stilllegung der Maschine Nr. X, Baujahr 1998, deren Hersteller die X AG, X, ist, aufgetragen und die weitere Inbetriebnahme dieser Maschine untersagt. Dieser Bescheid wurde X, der X AG, dem Arbeitsinspektorrat Linz, dem Amt der Oö. Landesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Die Berufung der X AG wurde – erschließbar – erhoben, weil der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 11. Jänner 2011 auch dieser Firma zugestellt wurde.

 

Gemäß § 63 Abs.1 AVG richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften.

Nach Abs.5 leg.cit. ist die Berufung von der Partei einzubringen.

Normadressat für Maßnahmen gem. § 360 Abs.4 GewO 1994 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder der eine Betriebsanlage Betreibende oder im Falle der Auflassung einer Betriebsanlage der Anlageninhaber (X
GewO 13 (2007) S 379).

 

Die GewO 1994 räumt einem Hersteller einer Maschine keine Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 ein.

 

Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die als Berufungswerber auftretende Person zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert ist.

 

Der Bescheid vom 11. Jänner 2011 verpflichtet X als Vertreter des Bäckereibetriebs in X.

Eine Verpflichtung die sich aus diesem Bescheid für die X AG ergeben würde, ist nicht ersichtlich. Die X AG ist lediglich Herstellerin der stillzulegenden Maschine.

 

Weil die X AG nicht Partei in einem Verfahren gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 ist und der Bescheid ihr gegenüber auch keine Wirkungen entfaltet, mangelt es ihr in diesem Verfahren an einer Rechtsmittellegitimation.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

VwSen-531114/2/BMa/Th vom 24. Februar 2011

 

Beschluss

 

AVG §63 Abs1;

AVG §63 Abs5;

GewO 1994 §360 Abs4

 

 

Weil die X Maschinenbau X AG als bloße Herstellerin der Maschine weder Partei in einem Verfahren gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 ist und der Bescheid ihr gegenüber auch keine Wirkungen entfaltet, mangelt es ihr an einer Rechtsmittellegitimation

 

 

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