Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100719/3/Sch/Fb

Linz, 11.11.1992

VwSen - 100719/3/Sch/Fb Linz, am 11.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 4. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Grof sowie durch die Beisitzerin Dr. Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Schön über die Berufung des P R vom 29. Juni 1992 gegen das Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1992, VU/S/5025/91 W, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 1992, VU/S/5025/91 W, über Herrn P R, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 29. September 1991 um 1.35 Uhr in Sch, Sch Bezirksstraße, Richtung R, (Höhe Tankstelle "Er"), das Kraftfahrzeug gelenkt und anschließend in Sch, Kreuzung Sch Bezirksstraße/Güterweg St bei Strkm. 3,4, am 29. September 1991 um 1.45 Uhr trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat, indem er nicht zum nächstgelegenen Standort eines Alkomaten (Gendarmeriepostenkommando Bad Leonfelden) mitgefahren ist (Faktum 1.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, der Sachverhalt aber nicht bestritten wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, daß vom Berufungswerber nicht bestritten wird, die Durchführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Der Berufungswerber vermeint jedoch deshalb im Recht zu sein, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, mit einem Gendarmeriefahrzeug zum nächstgelegenen Gendarmerieposten, auf dem sich ein Alkomatgerät befindet, mitzufahren. Der Berufungswerber vertritt die Rechtsansicht, einer Aufforderung zur Durchführung der Atemluftuntersuchung nur nachkommen zu müssen, wenn der Alkomat an Ort und Stelle verfügbar ist.

Diesem Vorbringen ist aber die Vorschrift des § 2 Abs.3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987 über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl.Nr. 106 i.d.F BGBl.Nr. 390/1988, entgegenzuhalten. Diese Bestimmung lautet:

"Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen." Es ist davon auszugehen, daß im Hinblick auf den konkreten Fall drei Gendarmerieposten, welche über einen Alkomaten verfügen, in Frage kamen, wobei der Gendarmerieposten Bad Leonfelden dem Vorfallsort um ca. 2 km näher gelegen ist als der Gendarmerieposten Hellmonsödt. Der Gendarmerieposten Gallneukirchen ist noch wesentlich weiter vom Tatort entfernt. Die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bezog sich daher auf den (geographisch) nächstgelegenen Gendarmerieposten.

Darüber hinaus ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25. September 1991, 91/02/0028, folgendes ausgesprochen hat:

Weigert sich jemand, demgegenüber die Vermutung besteht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, im Streifenwagen des Organs der Straßenaufsicht zum Wachzimmer zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mitzufahren, so begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. Die Beförderung mit einem Streifenwagen kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage sowie auch im Hinblick auf die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in gleichgearteten Fällen besteht kein Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Den beträchtlichen Unrechtsgehalt derartiger Delikte hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Bei der Verhängung von Geldstrafen ist besonders auf den generalpräventiven Aspekt Bedacht zu nehmen. Erschwerungsgründe traten nicht zutage, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Der Berufungswerber wurde anläßlich der von der Erstbehörde angefertigten Niederschrift vom 10. Jänner 1992 eingeladen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Dieser Einladung ist der Berufungswerber jedoch nicht nachgekommen, sodaß die diesbezügliche Rüge in der Berufungsschrift ungerechtfertigt erscheint. Auch die Berufung enthält keine Angaben über die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 10.000 S und der Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers ausgegangen. Die Sorgepflicht für eine Tochter ist ebenfalls berücksichtigt worden. Unter Zugrundelegung dieser persönlichen Verhältnisse erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sodaß dem Berufungswerber deren Bezahlung, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden kann.

Im Hinblick auf die übrigen in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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