Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281250/4/Py/Rd/Hu

Linz, 03.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, pA x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Juni 2010, BZ-Pol-09042-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

       Faktum   1.b):   80 Euro, EFS 14 Stunden

       Faktum   4.a):   80 Euro, EFS 14 Stunden

       Faktum   5.a):   72 Euro, EFS 14 Stunden

       Faktum   6.b):   90 Euro, EFS 14 Stunden

       Faktum   8.a): 300 Euro, EFS 65 Stunden

       Faktum   9.b):   90 Euro, EFS 14 Stunden

       Faktum 11.a):   72 Euro, EFS 14 Stunden

      

       Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der erste Absatz wie folgt zu lauten hat:

       "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x, mit dem Sitz in x und somit als Arbeitgeberin nachstehend aufgelistete Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, festgestellt durch die Arbeitsinspektorin x vom Arbeitsin­spek­torat Wels, zu verantworten:"

 

II.   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1.b), 4.a), 5.a), 6.b), 8.a), 9.b) und 11.a) auf insgesamt 78,40 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

       Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 1.a), 2.a), 3.a), 6.a), 7.a), 7.b), 9.a) und 10.a) einen Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren in Höhe von insgesamt 235 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Juni 2010, BZ-Pol-09042-2010, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 37 Stunden (Fakten 1a, 6a, 7a, 9a), von jeweils 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden (Fakten 11a, 2a, 3a, 4a, 5a, 10a, 1b, 6b, 9b), von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden (Faktum 8a) und von 75 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden (Faktum 7b), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 1. Fall AZG (Fakten 1a, 6a, 7a, 8a, 9a und 11a), § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 2. Fall AZG (Fakten 1b, 6b, 7b, 9b) sowie § 28 Abs.2 Z2 iVm § 11 Abs.1 AZG (Fakten 2a, 3a, 4a, 5a, 10a) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x (Arbeitgeberin) zu verantworten, dass die Arbeitsinspektorin x x folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) festgestellt hat:

 

1. Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Mo 01.02.2010

07:40

12:00

12.30

18:30

10:20

 

Di  02.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:30

10:30

 

Mi  03.02.2010

07:30

12:00

12:30

19:00

11:00

 

Do 04.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:30

10:30

 

Fr  05.02.2010

07:30

12:00

12:30

19:15

11:15

 

 

 

 

 

 

 

53:35

Di  09.02.2010

07:30

12:00

12:30

19:30

11:30

 

Mi  10.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:15

10:15

 

 

 

 

 

 

 

 

Mo 15.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:30

10:30

 

Di  16.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:30

10:30

 

Mi  17.02.2010

07:30

12:00

12:30

18:30

10:30

 

 

1.a)    Die tägliche Arbeitszeit betrug jeweils mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine    Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit       zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

1.b)    Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vom Montag, 01.02.2010 bis Freitag,       05.02.2010 mehr als 50 Stunden (53 Stunden 35 Minuten). Dies stellt eine         Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die    wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Ende

Summe

Pause

 

 

 

Tagesarbeitszeit

 

Mo 01.02.2010

08:00

17:00

09:00

00:00

Di 02.02.2010

08:00

18:00

10:00

00:00

Mi 03.02.2010

08:00

18:00

10:00

00:00

Do 04.02.2010

07:30

17:45

10:15

00:00

Mo 08.02.2010

08:00

15:45

07:45

00:00

Do 11.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Mo 15.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Do 25.02.2010

08:00

14:45

06:45

00:00

Fr 26.02.2010

08:00

16:15

08:15

00:00

 

2.a)    Es wurde keine Ruhepause gewährt.

         Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar,        wonach die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben       Stunde zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als    sechs Stunden beträgt.

 

3. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Ende

Summe

Pause

 

 

 

Tagesarbeitszeit

 

Mo 01.02.2010

08:00

16:30

08:30

00:00

Di 02.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Mi 03.02.2010

08:00

15:30

07:30

00:00

Do 04.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Fr 05.02.2010

08:00

15:30

07:30

00:00

Mo 08.02.2010

08:00

17:00

09:00

00:00

Di 09.02.2010

08:00

17:00

09:00

00:00

Di 16.02.2010

08:00

16:30

08:30

00:00

Di 23.02.2010

08:00

15:30

07:30

00:00

Mi 24.02.2010

08:00

16:30

08:30

00:00

Do 25.02.2010

08:00

15:30

07:30

00:00

 

3.a)    Es wurde keine Ruhepause gewährt.

         Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar,        wonach die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben       Stunden zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr   als sechs Stunden beträgt.

 

4. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Ende

Summe

Pause

 

 

 

Tagesarbeitszeit

 

Do 09.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Mi 10.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Do 11.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Fr 12.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Mo 15.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Di 16.02.2010

08:00

15:30

07:30

00:00

Do 18.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Do 25.02.2010

08:00

16:30

08:30

00:00

 

4.a)    Es wurde keine Ruhepause gewährt.

         Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar,        wonach die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben       Stunden zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr   als sechs Stunden beträgt.

 

5. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Ende

Summe

Pause

 

 

 

Tagesarbeitszeit

 

Fr 19.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Mo 22.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Di 23.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Mi 24.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

Do 25.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

 

5.a)    Es wurde keine Ruhepause gewährt.

         Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar,        wonach die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben       Stunden zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr   als sechs Stunden beträgt.

 

6. Der/die Arbeitnehmer/in x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Mo 08.02.2010

08:00

12:00

12.30

19:30

11:00

 

Di 09.02.2010

08:00

12:00

12:30

20:00

11:30

 

Mi 10.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

Do 11.02.2010

08:00

12:00

12:30

20:00

11:30

 

Fr 12.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

 

 

 

 

 

 

56:00

Mo 15.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

Mi 17.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

 

6.a)    Die tägliche Arbeitszeit betrug jeweils mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine    Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit       zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

6.b)    Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vom Montag, 08.02.201 bis Freitag,         12.02.2010 mehr als 50 Stunden (56 Stunden). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit      50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

7. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Mo 01.02.2010

07:15

12:00

12:30

19:00

11:15

 

 

 

 

 

 

 

 

Mo 08.02.2010

07:00

12:00

12:30

18:30

11:00

 

Di 09.02.2010

07:00

12:00

12:30

19:00

11:30

 

Mi 10.02.2010

07:00

12:00

12:30

19:00

11:30

 

Do 11.02.2010

07:45

12:00

12:30

16:45

08:30

 

Fr 12.02.2010

07:45

12:00

12:30

16:45

08:30

 

 

 

 

 

 

 

51:00

 

7.a)    Die tägliche Arbeitszeit betrug am 01., 08., 09. und 10.02.2010 mehr als 10   Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

7.b)    Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vom Montag, 08.02.2010 bis Freitag,       12.02.2010 mehr als 50 Stunden (51 Stunden). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit      50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

8. Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

 

Fr 12.02.2010

04:00

12:00

12:30

20:30

16:00

 

Do 25.02.2010

06:30

12:00

12:30

20:30

13:30

 

 

8.a)    Die tägliche Arbeitszeit betrug jeweils mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine    Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit       zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

9. Der/die Arbeitnehmer/in x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Mo 08.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

Di 09.02.2010

08:00

12:00

12:30

20:00

11:30

 

Mi 10.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

Do 11.02.2010

08:00

12:00

12:30

20:00

11:30

 

Fr 12.02.2010

08:00

12:00

12:30

19:30

11:00

 

 

 

 

 

 

 

56:00

 

9.a)    Die tägliche Arbeitszeit betrug jeweils mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine    Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit       zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

9.b)    die wöchentliche Arbeitszeit betrug vom Montag, 08.02.2010 bis Freitag,       12.02.2010 mehr als 50 Stunden (56 Stunden). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit      50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

10. Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Ende

Summe

Pause

 

 

 

Tagesarbeitszeit

 

Mo 01.02.2010

08:00

16:00

08:00

00:00

Mi 03.02.2010

08:00

14:30

06:30

00:00

Do 04.02.2010

08:00

14:30

06:30

00:00

Mo 08.02.2010

08:00

14:30

06:30

00:00

Di 09.02.2010

08:00

14:15

06:15

00:00

Mi 10.02.2010

08:00

16:45

08:45

00:00

Do 11.02.2010

08:00

14:30

06:30

00:00

Mo 22.02.2010

08:00

14:15

06:15

00:00

Mi 24.02.2010

08:00

14:15

06:15

00:00

Do 25.02.2010

08:00

15:00

07:00

00:00

 

10.a)  Es wurde keine Ruhepause gewährt.

         Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar,        wonach die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben       Stunden zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr   als sechs Stunden beträgt.

 

11. Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Arbeitsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Beginn

Pause

Ende

Summe

 

 

von

bis

 

Tagesarbeitszeit

 

Mo 01.02.2010

08:00

12:00

12.30

20:00

11:30

 

 

11.a)  Die tägliche Arbeitszeit betrug mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung       des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden   täglich nicht überschreiten darf."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­ver­fahrens beantragt. Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass Teilzeitarbeitskräften mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden eine Pause von einer halben Stunde gewährt werde, ohne dass dies in den Arbeitsaufzeichnungen einzutragen sei. Ebenso werde Vollzeitkräften, die mehr als 9 Stunden zu arbeiten gewillt und bereit sind, eine zweite halbstündige Pause zugestanden, welche ebenfalls nicht in den Arbeitsaufzeichnungen einzutragen sei. Die Nichterfassung in den Arbeitszeitaufzeichnungen vereinfache die Übersicht für die Lohnver­rechnung. Dieser Umstand sei leider nicht gegenüber Frau x erwähnt worden, sodass diese ein falsches Bild bekommen habe. Richtig sei, dass die tatsächliche Arbeitszeit nur im Nachhinein und nicht täglich, sondern nur von Zeit zu Zeit geprüft werde. Ein über 10 Stunden dauernder Arbeitseinsatz sei niemals angeordnet worden. Sollte ein Arbeitnehmer tatsächlich in Einzel­fällen länger im Unternehmen geblieben sein, so habe sich dieser Arbeitnehmer selbst dafür entschieden und sei es der Unternehmensleitung am Abend mangels Kenntnis davon nicht möglich gewesen dagegen einzuschreiten. Die Arbeitnehmer seien anlässlich der Beanstandungen auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften hingewiesen worden. Durch die zusätzlich gewährten Pausen würden sich eine überwiegende Anzahl der zur Last gelegten Verfehlungen als nicht gegeben erweisen, weshalb mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Juli 2010 am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme seitens des Arbeitsinspektorates Wels wurde jedoch nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz - AZG idgF darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen (§ 11 Abs.1 AZG).

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen    Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5,    § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus     einsetzen,

Z2:    Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs.1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs.4,          § 18d oder § 19a Abs.4 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Als erwiesen und vom Berufungswerber dem Grunde nach unbestritten belassen, steht fest, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, mit dem Sitz in x, sohin als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt habe, dass die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, und zwar dass einerseits Ruhepausen eingehalten werden und andererseits die gesetzlichen Tages- und Wochen­arbeits­zeiten nicht überschritten werden. Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat er diesen auch zu verantworten.

 

5.3. Diese Verwaltungsübertretungen hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch ent­sprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieb­lichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Vom Berufungswerber wurde zunächst eingestanden, dass die tatsächliche Arbeitszeit nur im Nachhinein und auch nicht regelmäßig, sondern nur von Zeit zu Zeit überprüft werde. Auch könne seitens des Unternehmens nicht verhindert werden, dass gelegentlich von Arbeitnehmern eigenständig die Arbeitszeitvor­schriften nicht eingehalten werden. Aufgrund der Beanstandungen seien die Dienstnehmer über ihre diesbezüglichen Rechte aufgeklärt worden.

 

Diese Darstellung des Berufungswerbers lässt nicht darauf schließen, dass ein effizientes und effektives Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen im Betrieb installiert ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer ein wirksames Kontrollsystems einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unter­nehmer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden bzw wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 17.12.2007, 2003/03/0296, 10.10.2007, 2003/03/0187). Der Unternehmer hat vorzubringen, wie das Maßnahmen- und Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. VwGH vom 30.1.1996, 93/11/0088). Diesbezügliche Ausführungen wurden vom Berufungswerber nicht getätigt.

Eine bloß nachträgliche – noch dazu unregelmäßige – Überprüfung stellt keines­falls eine ausreichende Kontrolltätigkeit dar. Es kommt nämlich darauf an, dass die Verwaltungsübertretungen von vornherein vermieden werden. Überdies hat das Kontrollsystem auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.07.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228). Es war daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung hinsichtlich der Installierung und Betreuung des Kontrollsystems nicht nachgekommen ist und daher von seinem schuldhaften Verhalten auszugehen war.

 

Der Berufungswerber wendet weiters ein, dass er seinen Mitarbeitern eine halbstündige Ruhepause (bei Teilzeitbeschäftigung über 5 Stunden) bzw eine zweite halbstündige Ruhepause (bei Beschäftigung über 9 Stunden) gewährt, diese jedoch zwecks Vereinfachung der Lohnverrechnung nicht in den Arbeitszeit­aufzeichnungen aufscheinen. Dies erscheint dem Oö. Verwaltungs­senat nicht nachvoll­zieh­bar und unglaubwürdig. Diesbezüglich ist dem Berufungs­werber entgegenzuhalten, dass – wie den der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Wels angeschlossenen Arbeitszeitabrechnungen zu entnehmen ist -  Eintra­gungen einer bzw zweiten Ruhepause durchaus möglich sind, handelt es sich doch offensichtlich um ein computerunterstütztes Aufzeichnungsprogramm, welches in der heutigen Zeit naturgemäß mit einem Lohnverrechnungsprogramm kompatibel ist. Überdies erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat lebensfremd, dass im Betrieb keine schriftlichen Nebenauf­zeichnungen über die tatsächlich konsumierten zusätz­lichen Ruhepausen geführt werden, zumal das heutige Wirtschaftsleben keine – wie vom Berufungswerber darzustellen versuchten - Großzügigkeiten mehr erlaubt. Das soll heißen, dass nur Leistungen bezahlt werden, die auch tatsächlich erbracht wurden. Auch die vom Berufungswerber dargestellte "Großzügigkeit" konnte ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien.

 

Des weiteren sind vom Berufungswerber die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass diese keinen Anreiz zur Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellen (vgl. VwGH vom 21.03.2006, 2003/11/0231). Wie den Arbeitszeitaufzeichnungen entnommen werden können, scheinen bei zahlreichen betroffenen Arbeitnehmern/innen beachtliche bezahlte Überstunden (im Ausmaß von 11 bis 36 Stunden pro Arbeitnehmer) auf. Diese Vorgehensweise entspricht ebenfalls nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr hätte der Berufungswerbers dafür zu sorgen gehabt, dass bei Abwicklung von Großaufträgen – wie von ihm eingewendet – für diesen Zeitraum genügend Personal vorhanden ist.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Kontrollsystem – im Ergebnis – "perfekt" zu sein (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 2001/09/0163). Vom Vorliegen eines "perfekten" Kontrollsystems war gegenständlich nicht auszugehen, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten hat.        

 

6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen des AZG dient dazu, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 75 Euro, 100 Euro, 200 Euro und 400 Euro für die im Spruch näher angeführten Fakten bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Ein Wiederholungsfall, welcher die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bedingen würde, lag nicht vor. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als straferschwerend der Angriff auf die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer gewertet. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund nicht vorliegt, weil das schon unter Strafsanktion stehende Verhalten nicht noch einmal in Form eines Erschwerungsgrundes gewertet werden darf (vgl. hiezu Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 1334, Anm.3, betreffend das Doppelverwertungsverbot). Im Übrigen ging die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers aus, und zwar wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der nunmehrigen Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnte.

 

Grundsätzlich erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Von der belangten Behörde wurde allerdings hinsichtlich Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 3,35 Stunden eine gleich hohe Geldstrafe verhängt, wie bei einer Überschreitung im Ausmaß von 6 Stunden. Ebenso verhält es sich bei Nichtgewährung der Ruhepause. Hier wurden generell 100 Euro verhängt, unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer fünf oder elf Mal keine Ruhepause gewährt wurde. Diese Umstände waren entsprechend zu berücksichtigen, indem die diesbezüglichen Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Maß herabgesetzt wurden. Hinsichtlich Faktum 8.a) wurde von der belangten Behörde nahezu das 6-fache der gesetzlichen Mindeststrafe, ohne dies näher zu begründen, verhängt. Wenngleich die doch massive Überschreitung der täglichen Arbeitszeit in der Strafhöhe ihren Niederschlag zu finden hat, ist der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der verwaltungsstrafrecht­lichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und des Entfalles eines Erschwerungsgrundes dennoch gehalten, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Maß herabzusetzen. Überdies erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen geeignet, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der arbeitszeitrecht­lichen Bestimmungen zu veranlassen. Bei einer neuerlichen Begehung wären aber empfindlichere Strafen über den Berufungswerber zu verhängen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch kein beträcht­liches Überwiegen der Milderungsgründe.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

7. Die Umformulierung des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte aus einer rein grammatikalischen Notwendigkeit und konnte auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG erfolgen.   

 

8. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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