Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165252/7/Sch/Th

Linz, 01.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 21. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juni 2010, Zl. VerkR96-1373-2009, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 34 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juni 2010, Zl. VerkR96-1373-2009, wurde über Herrn X, geb. am X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 120 Euro und 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden und 15 Stunden, verhängt, weil er am 3. März 2009 um 14.06 Uhr in der Gemeinde Ried im Innkreis, auf der B 141 Rieder Straße bei Strkm. 25,844 in Fahrtrichtung Grieskirchen, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und er 1) im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h überschritt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. 2) Hat er als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 17 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber zur Verhandlung nicht erschienen ist, er hat sich versehentlich nicht an der Vorfallsörtlichkeit eingefunden, sondern am Amtssitz des Oö. Verwaltungssenates.

 

Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers betrachtet, also in Richtung Grieskirchen im Zuge der B 141 Rieder Straße, die relevante 70 km/h-Beschränkung durch zwei entsprechende Verkehrszeichen erkenntlich gemacht ist. Eines befindet sich etwa bei Strkm. 26, ein weiteres dann bei Strkm. 26,880. Die Messung erfolgte exakt bei Strkm. 26,844. Der Berufungswerber hatte sohin zweimal Gelegenheit von der 70 km/h-Beschränkung Kenntnis zu erlangen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines bestanden nicht die geringsten Sichtbehinderungen auf die erwähnten Verkehrszeichen.

 

Zu dem vom Berufungswerber vorgelegten Lichtbild über die Vorfallsörtlichkeit ist zu bemerken, sich das darauf abgebildete Plakat im Zusammenhang mit der Europawahl naturgemäß nicht mehr an Ort und Stelle befindet. Unbeschadet dessen ist zu bemerken, dass die Aufnahme offenkundig vom Fahrbahnrand aus erfolgt ist, also nicht aus der realitätsnahen Position auf der Fahrbahn selbst. Dazu kommt noch, dass vom Berufungswerber offenkundig ein Zoom eingesetzt wurde, welches auf dem Lichtbild einen Eindruck von der Vorfallsörtlichkeit vermittelt, welcher sich so in der Realität nicht darstellt. Selbst wenn man damals das Wahlplakat in Betracht zieht, das an der Vorfallsörtlichkeit aufgestellt war, bestehen für die Berufungsbehörde dennoch keinerlei Zweifel, dass die Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gegeben war. Wenn also der Berufungswerber die Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte, so ist ihm dieser Umstand alleine selbst zuzuschreiben. Es sind demgegenüber keinerlei objektiven Anhaltspunkte hervorgetreten, die irgendeinen Kundmachungsmangel im Zusammenhang mit der erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung ergeben hätten.

 

Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist damals mittels Lasergerät erfolgt. Ein solches ist ein taugliches Beweismittel für derartige Übertretungen.

 

Der Berufungswerber vermeint, dass aufgrund des Umstandes, dass in der zugrundeliegenden Anzeige und in der Folge auch in der vorerst erlassenen Strafverfügung ein unrichtiges Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges aufscheint, die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Tatsächlich findet sich in der Anzeige und in der Folge in der Strafverfügung das zweifellos unrichtige Kennzeichen X. Das Fahrzeug des Berufungswerbers führt demgegenüber das Kennzeichen X (und nicht, wie in der Berufungsschrift angeführt, X).

 

Der Meldungsleger ist am 22. April 2009 vor der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen worden und hat dabei klargestellt, dass es sich hiebei um einen Übermittlungsfehler gehandelt habe. Tatsächlich hätte das korrekte Kennzeichen lauten müssen "X".

 

In dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis ist das Kennzeichen dann richtig wiedergegeben, wie im übrigen auch schon in einer vorangegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 4. Juni 2009.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt diesem Kennzeichenfehler keine Entscheidungsrelevanz zu.

 

Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandselement (VwGH 20.03.1991, 90/02/0185).

 

Ein allenfalls unrichtiges Kennzeichen ist daher nicht rechtserheblich (VwGH 28.02.2001, 2000/03/0311).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung in Form der eingangs angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat.

 

Die Berufung richtet sich nach ihrer Diktion gegen das gesamte Straferkenntnis, sodass auch Faktum 1., die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes, damit Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Inhaltlich hat der Berufungswerber allerdings hier keine Einwendungen erhoben, sodass sich weitere Ausführungen im Bezug auf diesen Sachverhalt erübrigen. Nach der Aktenlage dürfte der Berufungswerber diesbezüglich bei der Anhaltung auch zahlungswillig gewesen sein, allenfalls erreichte der mitgeführte Geldbetrag nicht zur Begleichung der angebotenen Organstrafverfügung aus.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Berufungswerber hat die im tatörtlichen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um immerhin 34 km/h überschritten. Es soll ihm zwar zugestanden werden, dass er die Übertretung nicht vorsätzlich begangen, sondern ihm diese unterlaufen ist, allerdings muss er dann doch ein gewisses Maß an Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt haben, um die schon oben erwähnten Verkehrszeichen übersehen zu können. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind bzw. sind zumindest die Unfallfolgen beträchtlicher als sie wären, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden wäre. Die relativ hohe Verkehrsdichte im Verein mit dem Umstand, dass mehrere Kreuzungen im Zuge der B 141 im relevanten Bereich gegeben sind, erklären im Interesse der Verkehrssicherheit die Notwendigkeit dieser 70 km/h-Beschränkung.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro erscheint daher angesichts dessen auch der Berufungsbehörde nicht überhöht.

 

Die für die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro wird für dieses Delikt ebenfalls als angemessen angesehen. Wenn der Berufungswerber vermeint, wie in der Polizeianzeige festgehalten, er gurte sich "normal nicht an, da ihm der Sicherheitsgurt am Hals reibe", so deutet dies darauf hin, dass bei ihm die Akzeptanz der Verwendung des Sicherheitsgurtes eine sehr geringe sein dürfte.

 

Der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, seine persönlichen Verhältnisse wurden von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommen. Demgemäß kann von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro ausgegangen werden, das ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres ermöglichen wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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