Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165740/7/Ki/Ba

Linz, 08.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 1. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Jänner 2011, VerkR96-14158-2010 Ga/ws, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24, und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Jänner 2011, VerkR96-14158-2010 Ga/ws, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.9.2010 um 19:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Ortsgebiet von Wels auf der Kreuzung Grieskirchnerstraße - Römerstraße gelenkt, wobei er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtete und ohne an der Haltelinie anzuhalten in die Kreuzung einfuhr. Dadurch habe er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Bei dieser Fahrt habe er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Obwohl er aus dem Mund deutlich nach Alkohol roch, sein Gang unsicher war und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, habe er sich am 24.9.2010 um 19:50 Uhr beim angeführten Tatort trotz Aufforderung geweigert, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, weil er sich von der Unfallstelle entfernt hat. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 Euro, das sind 10 % der ver­hängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schrift­satz vom 1. Februar 2011 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafver­fahren einzustellen.

 

Als Begründung werden im Wesentlichen Verfahrensmängel geltend gemacht, weiters bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er zur Untersuchung der Atem­luft nicht aufgefordert wurde und er auch keine Veranlassung gehabt hätte, sich einer derartigen Untersuchung zu entziehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungs­leger, X.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallabschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Wels, Fachinspektion Sonderdienste, vom 21. Oktober 2010 (Bearbeiter: X) wurde das VUK am 24. September 2010 um 19.38 Uhr von der Stadtleitzentrale Wels von einem Verkehrsunfall verständigt und traf um 19.48 Uhr an der Unfallstelle ein. Auf der Unfallstelle konnten die beteiligten Fahrzeug­lenker, darunter auch der Berufungswerber, angetroffen werden. Da vorerst niemand verletzt zu sein schien, wurde der Unfall als Sachschadenunfall aufge­nommen. Die Fahrzeuge befanden sich nicht mehr in der Endlage. Von den Fahrtrichtungen und den Beschädigungen wurden Lichtbilder angefertigt.

 

Nach dem Eintreffen konnten beim Berufungswerber deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie stark gerötete Augenbindehäute, deutlicher Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Munde und unsicherer Gang festgestellt werden. Aufgrund dieser Symptome wurde der Berufungswerber am 24. Septem­ber 2009 um 19.50 Uhr vom Meldungsleger mit folgenden Worten zum Alkotest aufgefordert: "Ich fordere Sie zum Alkotest auf. Wenn sie diesen verweigern, werden Sie wegen Verweigerung des Alkotests zur Anzeige gebracht."

 

Da der Alkomat im Dienstkraftfahrzeug des VUK noch nicht betriebsbereit war, wurden vom Meldungsleger vorerst die Daten der Zeugen aufgenommen. Während dieser Datenaufnahme war der Kollege des Meldungslegers mit der Anferti­gung der Lichtbilder beschäftigt. Der Berufungswerber entfernte sich während dieser Zeit unbemerkt von der Unfallstelle und konnte anschließend trotz intensiver Fahndung nicht mehr angetroffen werden.

 

Bei einer späteren niederschriftlichen Befragung als Beschuldigter am 3. Oktober 2010 gab der Berufungswerber an, dass er nach dem Unfall starke Kopfschmerzen verspürte und er sich deshalb von der Unfallstelle entfernt hat. Er gab an, dass er auch Nackenschmerzen hatte. Ein ärztliches Attest wurde nicht beigebracht.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Bei der zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011 bestritt der Berufungswerber, dass er vom Meldungs­leger zum Alkotest aufgefordert worden wäre. Er habe plötzlich Schmerzen verspürt und sich zu einer nahegelegenen Rot-Kreuz-Stelle begeben. Dort sei jedoch kein Arzt anwesend gewesen, weshalb er sich in der Folge nach Hause begab, um ein Schmerzmittel einzunehmen. Die Fahrzeugpapiere habe er vorher in einer Tasche in das Dienstfahrzeug des VUK gelegt.

 

Der Meldungsleger gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass beim Eintreffen am Ort des Geschehens sich ca. fünf oder sechs Personen an der Unfallstelle befunden hätten. Gleich nach dem Eintreffen habe einer der Unfallzeugen sich geäußert, dass einer der Unfalllenker alkoholisiert sei. Es sei dann die normale Unfallbefragung durchgeführt worden und es habe sich dabei herausgestellt, dass einer der Unfallbeteiligten der bei der Berufungsverhandlung anwesende Herr X gewesen sei. Dieser sei zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden. Der Meldungsleger habe den Eindruck gehabt, dass Herr X alkoholisiert sein könnte, dies auf Grund seines Verhaltens. Herr X habe den Vorfall ganz normal geschildert und auch eingestanden, dass er schuld an dem Verkehrsunfall sei, einen verwirrten Eindruck habe er offensichtlich nicht gemacht.

 

Der Alkomat sei zunächst nicht einsatzbereit gewesen und habe vom Zustand "Standby" aus aktiviert werden müssen, diese Aktivierung habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert.

 

Als er mit Herrn X ein Gespräch wegen des Unfalls führte, habe er ihn zum Alkotest aufgefordert und ihm gleichzeitig aufgetragen, mit Führerschein und Zulassungsschein zum Dienstfahrzeug zu kommen. Auf ausdrückliches Befragen bestätigte der Meldungsleger, dass die Aufforderung zum Alkotest mit den Worten: "Ich fordere Sie zum Alkotest auf" erfolgte. Bei dieser Aufforderung habe zwischen dem Berufungswerber und dem Meldungsleger ein maximaler Abstand von 2 m betragen.

 

Er sei dann nach der Aufforderung zum Dienstfahrzeug gegangen und habe den Alkomaten eingeschaltet. Dann sei Herr X gekommen und habe ihm die Fahrzeugpapiere ins Fahrzeug gelegt. Er habe Herrn X erklärt, dass es noch einen Moment dauern würde, weil der Alkomat noch nicht einsatzfähig gewesen sei. Als der Alkomat endlich betriebsbereit war, sei Herr X nicht mehr anwesend gewesen. Sichtbare Verletzungen hätte er bei Herrn X nicht feststellen können.

 

Eine Vorabklärung mittels Alkovortest erfolgte nicht, weil kein Alkovortestgerät zur Verfügung stand.

 

2.6. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen bzw. die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Er war zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Folgen. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen und es machte der Zeuge im Gesamten einen sehr positiven glaubwürdigen Eindruck.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Außerdem wäre es wohl naheliegend gewesen, falls der Berufungswerber tatsächlich derartige Schmerzen hatte, dass er, falls er an der Amtshandlung nicht mehr mitwirken konnte, ersucht hätte, die Rettung zu verständigen bzw. entspricht es allgemeinen Gepflogenheiten, in einem derartigen Falle mit den mit der Erhebung beauftragten Organen Kontakt aufzunehmen. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Berufungswerber sehr wohl bezüglich Alkoholisierung ein schlechtes Gewissen hatte und er sich durch sein Verhalten den zu erwartenden Konsequenzen entziehen wollte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtige Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.     die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.     bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war und er im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme vom Meldungsleger, welcher zur Vornahme eines Alkotests besonders geschult und ermächtigt ist, zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber, indem er sich ohne weitere Angabe von Gründen vor der Durchführung des Alkotests von der Unfallstelle entfernt hat, nicht nachgekommen. Die Aufforderung bestand jedenfalls zu Recht, zumal einerseits das Atemalkoholmessgerät im Dienstfahrzeug mitgeführt wurde und außerdem sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit sonst relevante Alkoholisierungsmerkmale vorhanden gewesen wären.

 

In Anbetracht dieses Umstandes ist der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, insbesondere wird ausdrücklich festgehalten, dass sich der Berufungswerber bei der Befragung normal verhalten hat, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Straffestsetzung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtig der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf die Verweigerung des Alkotests zu. Der Gesetzgeber hat daher einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Eine Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegengetreten werden, dies vor allem, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich, dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davor abgehalten werden soll, weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat im Zusammenhang mit der Strafbe­messung festgestellt, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen wurde. Straferschwerend wurden zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen, mildernd kein Umstand festgestellt. Diesen Angaben ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass im konkreten Falle die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens vom Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgegangen ist und somit der Berufungswerber auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Zusammenfassend erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden konkreten Falle keine Rechtsverletzung vorliegt bzw. dass durch diese Straffestsetzung auch den generalpräventiven und den spezialpräventiven Überlegungen Genüge getan wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

                                              

 

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