Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165776/4/Br/Th

Linz, 24.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Dr. X, geb. X,  X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.02.2011, Zl. S-47688/10-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht:

 

 

I.       Im Umfang der Berufung wird das Straferkenntnis in den Punkten 1. u. 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     In diesen Punkten entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm  § 24, § 51 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1, und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG;

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber vier Geldstrafen in der Höhe von 1) u. 2) je 25 Euro, 3) 58 Euro und 4) 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 1. u. 2) je 12 Stunden, 3) 24 und 4) 18 Stunden ausgesprochen, weil er – wie am 26.9.2010 um 14.15 Uhr, in Linz, Domgasse 16 festgestellt wurde – als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. X,

1.  nicht dafür gesorgt habe, dass für Fahrten ein zur Wundversorgung    geeignetes Verbandzeug bereitgestellt war,

2.  nicht dafür gesorgt habe, dass für Fahrten eine Warneinrichtung bereitgestellt       war,

3.  es unterlassen habe, das Kfz wiederkehrend begutachten zu lassen (Lochung         3/10) und

4.  er die Abmeldung dieses Kfz nicht durchgeführt habe, obwohl der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges von der BPD Linz in den Wirkungsbereich der         BH-UU am 23.9.2010 verlegt worden war.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich geführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 9.11.2010 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass

 

ad 1) und 2) (voller Einspruch): im Fahrzeug ein" zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug sowie eine Warneinrichtung bereitgestellt gewesen wären und dieselben von Ihrer Tochter als Fahrzeuglenkerin durch die situationsbedingte Aufregungsnervosität nicht aufgefunden wurden, obwohl sie vor Fahrtantritt instruiert worden sei.

 

ad 3) (Einspruch gegen Strafhöhe): die Begutachtung unterlassen worden wäre, weil Sie die Lochung auf der angebrachten Plakette am Fahrzeug irrtümlich mit 6/10 eingeschätzt hätten.

 

ad 4) (voller Einspruch): das Fahrzeug betrieblich gemeldet und von einem privaten Wohnortwechsel nicht betroffen gewesen sei.

 

Durch Ihren Einspruch vom 9.11.2010 wurde gern § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben der BPD Linz vom 13.1.2011 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen.

Ihre schriftliche Rechtfertigung zu den Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen vom 30.1.201 f enthält im

Wesentlichen den Inhalt des Einspruches zur Strafverfügung vom 17.11.2010 und wird von Ihnen wie folgt ergänzt:

 

ad 1 u. 2): Es werden von Ihnen zwei weitere Benutzer des Fahrzeuges genannt, welche bezeugen könnten, das Verbandzeug und Warneinrichtung im Fahrzeug stets vorhanden seien.

ad 3): Sie seien irrtümlich davon ausgegangen, dass die Begutachtungsplakette bis einschließlich September 2010 gegeben sei.

 

ad 4): Sie seien der Meinung gewesen, dass trotz Verlegung des HWS nach Altenberg die Linzer Meldung des Kfz ordnungsgemäß gewesen sei, weil Sie bei dieser Anschrift ebenfalls beruflich tätig seien.

 

Am 8.2.2011 wurde der einschreitende Beamte BezInsp. X unter Hinweis auf die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen einer Falschaussage zur Sache zeugenschaftlich einvernommen, welche im wesentlichen ergab, dass bei der Verkehrskontrolle die Fahrzeuglenkerin X Verbandzeug und Pannendreieck überall im Fahrzeug, nämlich im Kofferraum, im Handschuhfach und unter den Sitzen, gesucht hätte, ohne die Ausrüstungsgegenstände zu finden. Zudem sei das Fahrzeug auf Dr. X zugelassen, der seinen HWS von X, X nach X, X, verlegt hätte. Der ML gab an, die Anzeige vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

ad 1): Gemäß § 103 Abs. 1 Z 2 lit a KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.

 

ad 2): Gemäß § 103 Abs. 1 Z 2)it b KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist.

 

ad 3): Gemäß § 57a Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3.  selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit. dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

 

ad 4): Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Ad 1 u. 2: Dass sowohl das zur Wundversorgung geeignete Verbandzeug als auch die Warneinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden waren wird von der Behörde deshalb nicht angenommen, weil die Fahrzeuglenkerin X beide Ausrüstungsgegenstände bei der oa Verkehrskontrolle trotz angeblicher Instruierung vor Fahrtantritt nicht vorfinden konnte, obwohl sie das Fahrzeug überall dort durchsuchte, wo sich die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände befinden könnten. Auch das Nennen zweier weiterer Fahrzeugbenützerinnen in Ihrer Rechtfertigung vom 30.1.2011, die das Vorhandensein des zur Wundversorgung geeigneten Verbandzeuges und der Warneinrichtung in Ihrem Fahrzeug bezeugen könnten, vermag das Vorliegen der Ihnen angelasteten Übertretungen insofern nicht zu entkräftigen, da es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um das Mitführen der Ausrüstungsgegenstände zum konkreten Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 26.9.2010 um 14:15 Uhr und nicht um einem davor liegenden Zeitpunkt geht, in dem Ihr Fahrzeug von einer der beiden Genannten benutzt wurde.

 

Ad 3: Hinsichtlich der abgelaufenen Begutachtungsplakette an Ihrem Fahrzeug führen Sie aus, dass es sich dabei um einen Irrtum Ihrerseits handelt, weil Sie die Lochung falsch einschätzten und erheben Einspruch gegen die Strafhöhe von Euro 58,-.

Dazu ist zu erwägen, dass bei der Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände vorlagen, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

4: Ihr Einspruch vom 17.11.2010, dass Ihr Fahrzeug betrieblich gemeldet und von einem privaten Wohnortwechsel nicht betroffen sei, kann insofern nicht ins Treffen geführt werden, weil eine behördliche Zulassungsbesitzeranfrage am 8.2.2011 ergab, dass das Fahrzeug auf Ihren Namen und Ihre alte Adresse in X, zugelassen ist. Die in Ihrer Rechtfertigung vom 30.1.2011 enthaltene Ausführung, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit auch an der oa Adresse nachkommen, ändert nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug auf Sie als Privatperson angemeldet ist und Sie deshalb gegen § 43 Abs.4 lit. b KFG verstoßen haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 2000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail übermittelten Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit nachfolgenden – im Wortlaut und ohne Beachtung der Großschreibung wiedergegeben – Ausführungen entgegen:

„Bezüglich der Straferkenntnis (AZ S-47688/10-4) wird in den punkten 1+2 volle berufung eingelegt.

 

zu den einzelnen punkten:

es war ein Verbandszeug (punkt l)zu jeder zeit im fahrzeug X bereitgestellt, ebenso eine warneinrichtung (punkt 2).

es gibt zeugen, die in der erstberufung angeführt sind, die laufend das fahrzeug gelenkt haben, und die entsprechende ausstattung bezeugen können.

Verbandszeug und Warndreieck wurden niemals aus dem fahrzeug entfernt und waren zu jeder zeit vorhanden, es erfolgt hier eine doppelbestrafung, die nicht gerechtfertigt ist. meine tochter X wurde als fahrzeug lenkerin bereits bestraft, weil sie die gegenstände nicht gefunden hatte.

eine bestrafung des besitzers (also von mir) wird zurückgewiesen, da kein schuldhaftes verhalten in den punkten 1+2 vorliegt.

 

die aussagen der diensthandelnden beamten sagen lediglich aus, dass die beanstandeten gegenstände nicht gefunden wurden.

dagegen stehen die aussagen von X (X) und X (X), die weder gehört noch berücksichtigt wurden, beide nützen und nutzen das fahrzeug ständig, und wissen um die vorschriftsmäßige ausstattung bescheid. es wurden mit dem fahrzeug auch ausbildungsfahrten 2009/2010 mit meiner tochter X durchgeführt, mit natürlich vorschriftsmäßiger ausstattung. was für einen sinn sollte es; machen, warndreieck+Verbandszeug aus einem laufend genutzten auto zu entfernen?????

 

die aussagen der amtshandelnden personen sind wohl richtig, dass gesucht wurde, das bedeutet aber noch lange nicht, dass die gegenstände nicht im auto befindlich gewesen sind, es liegt zusätzlich ein schriftlich dokumentierter falscher amtshandlungsbericht vor, in dem geschrieben wird, X wurde amtsgehandelt, w e i l sie in eine einbahnstraße eingebogen sei. dies ist definitv falsch, weil X  n i c h t amtsgehandelt wurde, w e i l sie in eine einbahnstraße eingebogen ist. dieses delikt wurde erst  n a c h der kontrolle begangen, aufgrund nervosität nach einer routineüberprüfung mit alkotest und drogenverdacht, dieser offensichtliche (und auch schriftlich vorliegende) fehlbericht weist auf eine sehr subjektive und oberflächliche darstellung und erinnerung der amtshandelnden personen hin. daraus ist zu folgern, dass auch nachfolgende darstellungen nicht in zweifelsfreiem konnex zu sehen sind (oder sein müssen), es ist keine berichtigende Stellungnahme erfolgt, sollten die amtshandelnden personen dabei bleiben, dass die kontrolle erfolgt ist, w e i l X in eine einbahnstraße eingebogen ist, dann liegt hier ein mehr als untersuchungswürdiges darstellungsverhalten vor, gegen das im sinne der Wahrheitsfindung vorzugehen ist mit anzeige wegen falscher Sachverhaltsdarstellung.

 

ich bin gerne bereit - wie bereits in der erstberufung angeführt- persönlich zu den punkten Stellung zu nehmen, sofern sie meinen beruflichen terminverpflichtungen nur einigermaßen aufgrund von vorbestellungsterminen entgegenkommen können, und die Verhandlung montag, dienstag oder mittwoch ab 13.00 ansetzen, meine tochter ist ebenso bereit im dienste Wahrheitsfindung eine gegen Überstellung mit den amtshandelnden personen bzgl. der falschen darstellung des Sachverhalts vorzunehmen.

die punkte 3+4 akzeptiere ich, weil sie unstrittig begangen wurden.

die strafe bei punkt 4 ist angesichts der umstände zu hoch bemessen - wird trotzdem akzeptiert, es werden somit überwiesen 58E+36E+ VK 14,40= 108,40 Euro gegen punkt 1+2 wird voller einspruch eingelegt.

 

ich beantrage eine neuerliche schriftliche Sachverhaltsdarstellung der amtshandelnden personen, die aufgrund der glaubwürdigkeit speziell darauf eingehen soll, w a r u m die amtshandlung erfolgt ist.

war es eine routinekontrolle, o d e r wurde kontrolliert, w e i l die lenkerin X in eine einbahnstraße eingebogen ist?

 

Hochachtungsvoll

 

Dr.X X X“

 

 

2.1. In einer über h. Auftrag übermittelten Klarstellung der Berufung wird vom Berufungswerber klargestellt, hinsichtlich der Punkte 3. u. 4.  keine Berufung einzulegen. Diese Tatbestände lägen (wenngleich durch unglücklichste Verkettungen) vor und diese würden auch in der Höhe des Strafmaßes anerkannt.

 

In den Punkten 1. und 2. würde jedoch eine Doppelbestrafung, Lenker/Fahrzeughalter Vorliegen. Seine Tochter habe die Gegenstände nicht gefunden und er würde dafür zu Unrecht bestraft.

Selbst wenn sie die Gegenstände nicht mitgeführt hätte, hieße das ja keineswegs, dass sie vom Fahrzeughalter (von ihm) nicht bereitgestellt worden wären. Wenn angenommener Weise seine Tochter das Verbandszeug und das Pannendreieck beim Besuchen eines Freundes aus dem Auto genommen hätte und dann es vor der Weiterfahrt nicht mehr ins Auto zurücklegt, hätte er wohl seine Pflichten als Fahrzeughalter nicht verletzt, weil das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgestattet übergeben worden wäre und für das Nicht-vorweisenkönnen seine Tochter ja ohnehin bestraft wurde.

 

Dass das Auto damals ordnungsgemäß ausgestattet gewesen sei, könne von seiner Gattin und Schwägerin bezeugt werden, weil diese Personen selbst das Fahrzeug (Peugeot, zweitüriges Kleinsteinkauffahrzeug) benutzt hätten. Es gäbe keinen vernünftigen Grund für ihn als Fahrzeughalter, Pannendreieck und Verbandszeug – wenn einmal im Auto vorhanden – herauszunehmen, und in die Wohnräume zu tragen oder ähnliches...(es sei so abwegig, dass ihm nichts Passendes einfällt, warum er sich mit Pannendreieck + Verbandszeug bepacken hätte sollen anstatt beides einfach im Auto liegen zulassen, wo es den einzigen Sinn mache.

 

Zeugen:

X: Seine Gattin habe immer wieder beim Einkaufen wegen Platzmangel im Kofferraum Verbandzeug und Pannendreieck aus dem Kofferraum in den Passagierraum, vorzugsweise unter Fahrer- oder Beifahrersitz, geräumt, um Platz im Kofferraum zu gewinnen. Dass die geforderten Dinge im Auto immer vorhanden gewesen sind könne sie bezeugen und auch schriftlich einreichen.

 

X (X): Seine Schwägerin habe das Fahrzeug 6 Monate gefahren (bis ca. August 2010), weil ein Autonutzungstausch zeitlich begrenzt durchgeführt werden habe müssen. Da der Peugeot nur zweitürig ist, konnten zwar Ausbildungsfahrten (L 17) mit seiner Tochter durchgeführt werden, aber keine Prüfungsfahrt. Somit seien die Fahrzeuge (Fahrzeug X viertürig) zwecks Nutzung getauscht worden.

Seine Schwägerin habe irgendwann im Frühjahr 2010 sogar eine Fahrzeugkontrolle gehabt und habe das Pannendreieck und das  Verbandszeug vorweisen können, weil es üblicherweise im Kofferraum abgelegt gewesen sei.

 

 

2.3. Diese Ausführungen scheinen plausibel und glaubwürdig, sodass die Berufungsbehörde nicht zuletzt auch aus verfahrensökonomischen Erwägungen von der aufwändigen Anhörung dieser Zeugen absieht.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat sohin Beweis erhoben durch Beurteilung und Würdigung der sich aus dem Akt ergebenden Fakten in Verbindung mit der Würdigung der vom Berufungswerber in Reaktion auf die von h. aufgetragenen und zuletzt zitierten ergänzenden Ausführung zu seiner  Berufung.

Dabei wurden die Tatvorwürfe mit Ausnahme der Punkte 1. und 2. nicht in Abrede gestellt.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte darüber hinaus ob der jeweils 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafen unterbleiben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber führt hier durchaus nicht lebensfremd aus, wenn er sich dahingehend verantwortet, seine Tochter, die erst kürzlich die Fahrausbildung beendete, hätte anlässlich der Fahrzeugkontrolle das Pannendreieck und das Verbandszeug im Fahrzeug bloß nicht gefunden, obwohl sich dieses darin befunden habe. Da sie letztlich für dieses Versehen ohnedies bestraft wurde, erschöpft dies den staatlichen Strafanspruch bereits  an sich weitgehend, andererseits lässt sich daraus jedenfalls nicht der zwingende Rückschluss auf ein Verschulden des Zulassungsbesitzers als Fahrzeughalter ziehen.

Alleine darin war dem  Berufungswerber zu folgen. Daher war mangels eines Schuldbeweises der wider ihn erhobene Tatvorwurf aufzuheben.

Laut der erst siebzehn Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeige, soll die Tochter des Berufungswerbers gegenüber den Meldungsleger wohl dezidiert erklärt haben „kein Verbandszeug und Pannendreieck mit zu haben“.

In dieser Wortwendung, die vom Berufungswerber im Ergebnis von Anbeginn bestritten wird, kann letztlich auch noch kein für ein Strafverfahren schlüssiger Beweis einer Unterlassung des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) erblickt werden. Es gibt jedenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, diese Gegenstände tatsächlich aus dem Fahrzeug genommen zu haben.

Hinsichtlich der übrigen Übertretungspunkte ist der Berufungswerber geständig und einsichtig.

 

Die Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses sind in Rechtskraft erwachsen. 

 

 

4.1. Da an die Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG insbesondere in einem Strafverfahren vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen ist, war das Verfahren in den Punkten 1. u. 2. nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

 

Schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf ist  von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122, VwGH 18.9.1991, 90/03/0266 mit Hinweis auf  VwGH 8.3.1985, 85/18/0191).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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