Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252458/7/BMa/Mu/Th

Linz, 28.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. März 2010, GZ 0014673/2009, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm 66 Abs.4 iVm. § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. März 2010, GZ 0014673/2009, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

I. Tatbeschreibung:

Sie haben als Gewerbeinhaber/in und Betreiber/in der Firma X, X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, am 16.03.2009, von 06.45 Uhr bis zumindest im Zeitpunkt der Kontrolle gegen 11:40 Uhr, Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, in X – Kirtag, beim Verkaufstand X, mit der Betreuung des Verkaufstandes beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Für die Behörde ist im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt Die Höhe des bedungenen Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

Obwohl dieser Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme die Tätigkeit, erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 33/1 und 1a iVm § 111 ASVG

...”

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 56 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 36,50 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Bw angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellung eines Kontrollorganes des Finanzamtes Grieskirchen Wels als erwiesen und dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Erschwerungsgründe hervorgekom­men, während seine bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd zu werten gewesen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von Amts wegen zu schätzen gewesen, weil die vom Bw gemachten Angaben nicht als aktuell zu qualifizieren gewesen seien.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, das er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen dieses dem Bw am 18. März 2010 persönlich zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 15. April 2010 – und damit offenkundig verspätet – per E-Mail eingebrachte Berufung, mit der im Ergebnis die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

 

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Vorlageschreiben vom 15. April 2010 die Berufung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss eines vollständigen Ausdruckes ihres elektronischen geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt. Darüber hinaus hat sie in diesem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu GZ 0014673/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätete ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid  (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs.1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am 18. März 2010 persönlich zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 1. April 2010. Tatsächlich wurde jedoch seine Eingabe erst am 15. April 2010 per E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde daher mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juni 2010, VwSen-252458/2/BMa/Mu/Th, aufgefordert, zur verspäteten Berufung Stellung zu nehmen.

 

3.3. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 bestreitet der Bw die verspätet eingebrachte Berufung. Begründend führt er dazu aus, dass er sich noch daran erinnern könne, dass er sich darüber gewundert habe, warum das mit 8. März 2010 datierte Schreiben des Bezirksverwaltungsamtes mehr als einem Monat später bei ihm eingelangt sei. Bei der Übernahme des Schreibens habe er allerdings die Eintragung des Datums, welches der Zusteller ausgefüllt habe, nicht kontrolliert. Er kann sich aber jedoch daran erinnern, dass er die Berufung noch am selben Tag geschrieben habe. Daher verwehre er sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung und ersucht um Übermittlung einer Kopie des Übernahmescheines.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Juli 2010, VwSen-252458/4/BMa/Mu, wurde dem Bw eine Kopie des Übernahmescheines zur Kenntnis übermittelt und gleichzeitig wurde er nochmals aufgefordert, zur Frage der eventuellen verspäteten eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen.

 

3.4. In seiner neuerlichen Stellungnahme gesteht der Bw seine verspätet eingebrachte Berufung ein, ersucht aber dennoch gnadenhalber um Aufhebung des Straferkenntnisses und um Einstellung des Strafverfahrens, weil er der Meinung sei, dass dieses auf Grund teils unwahren, unhaltbaren und nicht beweisbaren Behauptungen des Finanzamt Grieskirchen gegründet und zu Unrecht erlassen worden sei und weist in diesem Zusammenhang auf seine finanzielle und wirtschaftliche Lage.

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor. Es steht daher fest, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

Somit ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann


 

Rechtssatz zu VwSen-252458/7/BMa/Mu/Th vom 28. Februar 2011:

ständige Rechtsprechung

 

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