Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231225/22/BP/Ga

Linz, 02.03.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 17. Jänner 2011, GZ. Sich96-132-2010, wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. März 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (das sind 20 Euro) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom
17. Jänner 2011, GZ Sich96-132-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er sich am 6. Juni 2010 um 20:57 Uhr in X, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Er habe laut den Wortlaut geschrien: "du Rotzpibm, du bist a bezahlter Mörder, du hast mein Buam umbracht. Daschiaß mi mit deim Revolver. Wannsd mi anlangst, hol i den Notarzt. I zoag di an, du hast mi gschlagn." Den Wortlaut habe der Bw mehrfach wiederholt. Dabei habe er mit seinen Händen vor dem Gesicht des Polizeibeamten gestikuliert und das strafbare Verhalten wiederholt.  

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an.

 

Insbesondere werden die Aussagen der einvernommenen Zeugen wiedergegeben.

 

Herr GrInsp X von der Polizeiinspektion X habe ausgeführt:

"Am 06.06.2010, ab 19.00 h, verrichteten Grlnsp X und Revlnsp X S-Streifendienst. Gegen 20.15 Uhr wurde die Streife von RI X von der PI X zum Einschreiten gegen X wegen Verdacht der gefährlichen Drohung angefordert. X und die S-Streife trafen gegen 20.50 Uhr gemeinsam beim Haus des X in X ein. Bei der Zufahrt zum Haus kam uns X, von uns aus gesehen von der linken Hausseite entgegen, und er beschimpfte uns sofort, dass wir verschwinden sollten. RI X versuchte X bezüglich der gefährlichen Drohung zu befragen, was dieser aber immer wieder mit Gegensprechen und Beschimpfungen unterbrach, sodass keine vernünftige Gesprächsbasis hergestellt werden konnte. Unter anderem sagte X mehrmals zu X, dass er eine "Rotzpibm und ein bezahlter Mörder sei, da er seinen Sohn umgebracht hätte und X soll ihn mit dem Revolver erschießen. Falls ihn X angreift, wird er den Notarzt holen und er wird ihn anzeigen, weil er ihn geschlagen hat" Diese Äußerungen machte X mehrmals, wobei er immer wieder vor X Gesicht mit den Händen herumfuchtelte. X mahnte ihn mehrmals ab und drohte ihn festzunehmen. In der Zwischenzeit war auch X Gattin, Tochter und vermutlich seine Mutter vor das Haus gekommen und dabei wurde GI X mehrmals von der älteren Frau mit den Worten: "Da steht da Verbrecha, sperrt's ihn ein" angeschrieen. X war in der Zwischenzeit ins Haus gelaufen und wie­der herausgekommen, wobei er X immer wieder mit den vorher angeführten Worten beschimpfte und mit den Händen vor dessen Gesicht gestikulierte, sodass er von X wieder mehrmals abgemahnt wurde. Die Tochter X konnte schließlich ihren Vater beruhigen und brachte ihn ins Haus, wobei er die Beamten vom Haus aus beschimpfte.

 

Während der gesamten Einsatzdauer beim Haus X war nie ein Beamter mit X alleine, sodass eine Körperverletzung nicht erfolgen konnte."

 

Frau RI X, ebenfalls von der Polizeiinspektion X, habe zeugenschaftlich angegeben:

"Am 06.06.2010, gegen 20.15 Uhr wurde die "SS X 1" (GrInsp X, RI X) von RI X von der PI X zu Hilfe gerufen, um gegen X wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung einzuschreiten. Dies war notwendig, da X als allgemein unberechenbar gilt. Beide Streifen trafen ca. eine halbe Stunde später gemeinsam vor dem Anwesen des X in X ein.

 

Als wir Vorort eintrafen, kam uns von der linken Hausseite bereits X entgegen, wobei dieser uns in lautem, aggressivem Ton anschrie, dass wir verschwinden sollten. X nannte RI X eine "Rotzpibm und dass er ein bezahlter Mörder sei, da er seinen Sohn umgebracht hätte und X soll ihn mit dem Revolver erschießen." Es war trotz gutem Zureden aller Beamten nicht möglich, X zu beruhigen und das Gespräch drohte zu eskalieren. X drohte RI X damit, dass, wenn er ihn angreift, er den Notarzt holen werde und er wird ihn anzeigen, weil er ihn geschlagen hat. Er meinte, wir würden uns noch anschauen. Diese Äußerungen machte X mehrmals hintereinander. X ermahnte X mehrmals, dass er ihn festnehmen würde, wenn er sein Verhalten nicht einstellen würde.

 

Auf einmal erschienen X Gattin und Tochter sowie seine Mutter vor dem Haus. X Tochter X versuchte ihren Vater zu beruhigen, was ihr jedoch nicht gelang. Er stürmte ins Haus und man hörte ihn schreien. Er kam jedoch immer wieder heraus und schrie mit X und gestikulierte mit den Händen vor seinem Gesicht herum. Da wir nicht wussten, was er im Haus tat, waren wir angespannt und auf alles gefasst. Die Mutter des X kam dabei auch ins Spiel. Diese beschimpfte GrInsp X mit den Worten: "Da steht er da Verbrecha, sperrt's ihn ein" angeschrieen. Dabei wedelte die alte Frau mit ihrem Stock.

Die angeblichen Vorwürfe des X, dass dieser am Körper durch einen Beamten während des Einsatzes verletzt wurde, sind unwahr."

 

Herr Insp. X habe zeugenschaftlich einvernommen Folgendes ausgeführt:

"Am 06.06.2010 um 20.57 Uhr begab sich der Meldungsleger (im Folgenden als Ml bezeichnet) in Begleitung der Sektorstreife "X 1" (X / X), um Erhebungen gegen X nach einer Anzeige durch die Nachbarin wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zu führen.

 

Die Erhebungen wurden deshalb vom MI in Begleitung von weiteren Beamten geführt, da X wegen seiner Aggressionen amtsbekannt ist.

 

Beim Eintreffen der erhebenden Beamten kam X sofort auf den Ml zu und fragte diesen: "Waren Sie heute vor Ort?" X meinte damit das Einschreiten des Ml am Vormittag des selbigen Tages wegen privatrechtlicher Streitigkeiten mit seinem Nachbarn X.

 

Nachdem dies bejaht wurde, begann X den Ml sofort mit den Worten zu beschimpfen: `Du Rotzpibm, du bist ein bezahlter Mörder. Du hast mein Buam umbracht. Daschiaß mi mit dein Revolver. Wanst mi anglangst, hol i den Notarzt I zoag di an, du hast mi gschlagn!´

 

X wiederholte diese Äußerungen mehrfach zur Gänze und auch partiell. Dies wurde mit äußerster Lautstärke von X vorgetragen.

Zeitgleich gestikulierte er mit den Händen vor dem Gesicht des Ml.

 

Durch dieses Verhalten des Beschuldigten wurden die Erhebungen bzw. die Amtshandlung behindert bzw. unmöglich gemacht.

 

X wurde vom Ml auf sein strafbares Verhalten aufmerksam gemacht bzw. wurde er aufgefordert, dieses einzustellen. Nach der darauf folgenden Abmahnung durch den Ml, rannte X in das Bauernhaus, kam wieder heraus und wiederholte das o.a. beschriebene Verhalten erneut.

Er wurde neuerlich auf sein strafbares Verhalten aufmerksam gemacht und dementsprechend abgemahnt.

Als die Übertretung von X nicht eingestellt wurde, wurde ihm gemäß den Bestimmungen des § 35 VStG die Festnahme angedroht.

Seine Tochter X kam nun hinzu und konnte ihren Vater soweit beruhigen, um ihn ins Haus zu bringen.

X wurde vom Ml bezüglich der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

Im Haus hörte man X lauthals weiterschimpfen."

 

Frau X habe zu Protokoll gegeben:

"Ich war gegen ca. 20.15 - 20.30 Uhr in der Küche beim Kochen als meine beiden kleineren Kinder plötzlich riefen, dass 1 Polizeiauto vor das Haus gefahren ist. Ich konnte noch sehen, dass 3 Beamte aus dem Auto stiegen und zu unserem Haus kamen. Daraufhin habe ich mich auf den Weg in den Vorraum begeben, wobei ich meinen Vater "ich lasse mich nicht mitnehmen" und gleich darauf "Au" rufen hörte. Ich konnte noch sehen, dass Herr Insp. X meinem Vater einen Arm auf den Rücken hielt und die Handschellen in der Hand hielt. Mit der anderen freien Hand gab er ihm einen Schlag auf den Rücken.

 

Auf Grund dieser Situation - auch wegen meinen anwesenden Kindern - ging ich dazwischen und ersuchte Herrn Insp. X das Haus zu verlassen, um vor der Türe weiter zu reden. Daraufhin ging ich mit Herrn Insp. X vor die Haustüre; mein Vater blieb im Haus und setzte sich auf einen Sessel. Herr Insp. X stand während des Zwischenfalles auf der Schwelle und Frau Insp. X war die ganze Zeit über vor der Haustüre (Entfernung ca. 1 m). Sie haben sich die ganze Zeit nicht eingemischt.

 

Draußen fragte ich dann Frau Insp. X, was eigentlich der Anlass des "Besuches" sei, worauf diese angab, dass seitens einer Nachbarin eine Anzeige vorlag, dass Herr X gedroht hatte, ihr Haus anzuzünden.

 

Während der Unterredung vor dem Haus (wobei die Haustüre geschlossen war) hat mein Vater immer wieder dazwischen gerufen und auch diverse Schimpfwörter wie "Rotzpibn" verwendet. Herr Insp. X wiederholte immer wieder, dass er meinen Vater - wenn er sich nicht beruhigt - mitnehmen wollte, was ich aber verhindern konnte.

 

Herr Insp. X fragte mich, ob ich die Situation mit dem Vater in Griff bekommen würde, dann könnten sie wieder fahren, ohne ihn mitzunehmen.

 

Anschließend brachte ich meinen Vater, da er über Schmerzen im Rücken klagte, ins Kranken­haus nach Salzburg.

 

Abschließend möchte ich noch angeben, dass ich über die Brutalität von Herrn Insp. X gegenüber meinem Vater sehr schockiert war. Auch auf Grund dessen, da meine beiden kleineren Kinder (7 und 10 Jahre) anwesend waren und alles mitbekommen haben."

 

Frau X habe zeugenschaftlich ausgeführt:

"Ich war in meinem Zimmer als 2 Polizeiautos zu unserem Haus fuhren. Ich habe dann meinen Sohn und einen Polizisten laut schreien gehört. Zu diesem Zeitpunkt waren der Polizist und mein Sohn im Haus. Ich habe daraufhin die Türe geöffnet und habe mitbekommen, dass der Polizist meinen Sohn aus dem Haus bringen wollte. Mein Sohn wollte dies nicht und bekam dann vom Polizisten einen Schlag mit der Faust auf den Rücken Ich konnte dies deshalb so genau sehen, da sich der Vorfall ca. 3 m vor meiner Zimmertür im Stiegenhaus ereignete. Danach gingen die beiden vor die Haustüre und konnte ich den weiteren Verlauf daher nicht mehr verfolgen."

 

Frau X habe Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich habe mich gewundert, warum die Polizei mit 2 Autos und 3 Polizisten um ca. 20.15 - 20.30 Uhr bei uns erschienen ist. Ich dachte zuerst daran, dass es um den Vorfall vom Vormittag und die unterlassene Hilfeleistung geht.

 

Ich bin von unserer Sommerhütte, die ein paar Meter neben unserem Wohnhaus steht, in Rich­tung Wohnhaus gegangen. Dann habe ich Herrn Insp. X mit Handschellen in der Hand vor der Eingangstüre stehen gesehen. Die beiden anderen Polizisten (Insp. X und X) standen in der Nähe von ihren Autos. Mein Mann war zu diesem Zeitpunkt im Haus im Vorhaus. Dann hörte ich Insp. X sagen: "Wenn du nicht freiwillig mitkommst, dann muss ich die Handschellen anlegen." Zu diesem Zeitpunkt ging Herr Insp. X ins Haus. Ich befand mich aber nach wie vor außerhalb des Hauses, konnte aber mithören, dass die Eingangstüre offen stand und das Glas der Türe außerdem kaputt war. Den genauen weiteren Wortlaut konnte ich auf Grund des großen Durcheinanders nicht verfolgen, da mittlerweile auch meine beiden Enkelkinder dazu ge­kommen sind und die kleinere 7-jährige Enkeltochter furchtbar laut zu weinen und zu schreien begann. Zu diesem Zeitpunkt kam auch meine Tochter X dazu und konnte durch Gesprä­che mit Insp. X und mit ihrem Vater die Situation entschärfen. Danach ging sie noch mit hinaus und sprach auch mit Insp. X.

 

Danach gab mein Mann an, dass er von Herrn Insp. X auf den Rücken geschlagen wurde und er ließ sich von unserer Tochter X ins Krankenhaus Salzburg fahren. Den Vorfall selbst, bei dem Herr Insp. X meinen Mann geschlagen hat, habe ich aber nicht gesehen."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011.

 

Darin wird vor allem die unrichtige Sachverhaltsdarstellung bzw. die unrichtige Beweiswürdigung von Seiten der belangten Behörde gerügt und der Sachverhalt aus Sicht des Bw – wie folgt – wiedergegeben:

 

"In weiterer Folge hielten sich der Anzeiger und seine Familie zu Hause auf und kam es zu einem Vorfall um etwa 21:00 Uhr: Es fuhren 2 Dienstfahrzeuge der Polizei vor. In einem der Fahrzeuge saß Insp. X, weiters kamen ein weiterer männlicher Polizist und eine Polizistin.

 

Der Einschreiter sah das Fahrzeug kommen und trat in die Haustüre. Insp. X kam mit Handschellen in der Hand auf ihn zu und blieb etwa 1 Meter vor der Haustür und dem Einschreiter stehen. Dieser ging daraufhin etwa 2 - 3 m in das Haus hinein.

 

Insp. X teilte dem Einschreiter mit, dass er ihn festnehmen wolle. Der Einschreiter fragte, warum er ihn festnehmen wolle, sicher käme er doch wegen der unterlassenen Hilfeleistung vom Vormittag.

 

Daraufhin machte Insp. X mehrere rasche Schritte in das Haus, hielt dabei die Handschellen in einer Hand und gab dem Einschreiter mit der anderen Hand einen heftigen Schlag auf den Rücken, als dieser versuchte weiter ins Haus zu flüchten, durch welchen Schlag der Einschreiter zu Boden ging. Er rappelte sich wieder auf und meinte, dass das so nicht gehe und es keinen Grund für eine Festnahme gebe. Er begab sich dann in die hinteren Räume seines Hauses zu seiner dort anwesenden über 80-jährigen Mutter und erzählte dieser von dem Vorfall, in weiterer Folge begab er sich in den
1. Stock, wo er sich ausruhen musste, weil ihn der Vorfall aufgeregt hatte.

 

Die Tochter des Einschreiters, X, kam in der Zwischenzeit die Stiege herunter und ersuchte den Polizisten zu gehen, woraufhin dieser das Haus verließ. Der gesamte Vorfall wurde vom Enkelsohn des Einschreiters, Herrn X, vom 1. Stock aus beobachtet.

In weiterer Folge ließ der Einschreiter über Familienangehörige die Rettung alarmieren, weil er sich gesundheitlich angegriffen fühlte. In der Zwischenzeit sprachen seine Frau und seine Tochter vor dem Haus mit den Polizisten und fragten sie, warum sie überhaupt kamen. Frau Rev.Insp. X sagte, ein Nachbar hätte ihn wegen gefährlicher Drohung, sein Haus anzuzünden, angezeigt. Sie diskutierten draußen einige Minuten, dann fuhren die Polizisten weg, ehe die medizinische Hilfe eintraf."

 

In rechtlicher Hinsicht vermeint der Bw keinesfalls tatbildlich gehandelt zu haben und bestreitet sowohl das Vorliegen einer Amtshandlung als auch ein diese unterbrechendes aggressives Verhalten seinerseits.

 

Weiters wird die Strafhöhe bekämpft und gegebenenfalls auch die Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden Fall eingefordert.

 

Abschließend wird beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den Bw von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hilfsweise wolle die Strafe angemessen herabgesetzt werden, wobei eine Abmahnung offensichtlich ausreichend wäre, führe doch die Behörde selbst an, dass der Bw nach Abmahnung durch die Polizisten sein Verhalten eingestellt habe.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde am 1. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 6. Juni 2010 um ca. 20:50 Uhr begab sich RI X in Begleitung von GI X und RI X in zwei Polizei-PKWs zum Anwesen des Bw, um dort Erhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung vorzunehmen. RI X teilte dem Bw den Grund für die Amtshandlung mit.

 

Der Bw, der vermeint hatte, dass die Beamten wegen eines Vorfalls am Vormittag desselben Tages gekommen seien, begann jedoch sofort lautstark und wild mit den Armen gestikulierend RI X zu beschimpfen. In der Folge fielen auch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Äußerungen des Bw. Der Bw ging auf die Fragen von RI X nicht ein, sondern setzte seine Beschimpfungen fort, wobei er mit den Händen vor dem Gesicht des Beamten "herumfuchtelte".

 

RI X wies den Bw auf sein strafbares Verhalten hin und ermahnte ihn mehrmals, dieses Verhalten einzustellen. In der Folge drohte er dem Bw auch die Festnahme an.

 

Durch das Eingreifen der Tochter des Bw, Frau X, konnte der Bw insoweit beruhigt werden, als er schließlich ins Haus ging und dort verblieb.

 

Nachdem die Durchführung der Amtshandlung in Form der Befragung des Bw nicht möglich war, verließen die Beamten das Anwesen des Bw, nachdem RI X die Ehegattin und die Tochter des Bw von der Anzeigererstattung in Kenntnis gesetzt hatte.

 

2.4.1. Im Beweisverfahren waren zunächst Tatzeit und Tatort weitgehend außer Streit gestellt.

 

2.4.2. Vom Bw wurde vehement bestritten, dass RI X ihn über den Grund des Einschreitens in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. Rn. 1 und 2 der Verhandlungsniederschrift – im Folgenden nur Rn.). Der Bw behauptete, dass dies erst gegen Ende der Amtshandlung gegenüber der Tochter des Bw durch RI X passiert sei.

 

Diese Darstellung wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch eindeutig widerlegt. Außer Frage ist, dass wohl auch RI X die Tochter des Bw über den Grund der Amtshandlung informierte. Daneben haben aber sowohl RI X (vgl. Rn. 21, 22 und 23), RI X (vgl. Rn 29), GI X (vgl. Rn. 35), aber auch die Zeugin X bestätigt (vgl. Rn. 14 und 17), dass RI X den Bw schon zu Beginn der Amtshandlung darüber informiert hatte, dass die Beamten aufgrund des Verdachts wegen gefährlicher Drohung durch den Bw anwesend seien.

 

Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass der Bw diesen Grund nicht zur Kenntnis nehmen wollte, da er vermeinte, die Beamten müssten wegen eines am Vormittag desselben Tages vorgefallenen Ereignisses einschreiten. Dies ist aber nicht geeignet Zweifel über die Tatsache, dass der Bw sehr wohl über den Grund der Amtshandlung informiert worden war, aufkommen zu lassen.

 

Nicht gerade lebensnah schilderte der Bw, dass RI X von Beginn an mit der Absicht auf ihn zugestürmt sei, um ihn festzunehmen und ihn dabei geschlagen habe, ohne jegliche Angabe über den Grund dieser vorgeblichen Maßnahme (vgl. Rn. 1 und 2). Dies führt jedoch dazu, dass die Schilderungen des Bw von vorneherein fragwürdig und nicht realitätsnah scheinen.

 

2.4.3. Grundlegende Darstellungsdifferenzen ergaben sich hinsichtlich des genauen Ortes der Geschehnisse. Der Bw und die von ihm namhaft gemachten Zeugen behaupteten, dass der Disput zwischen dem Bw und RI X gänzlich im Vorraum des Hauses stattgefunden habe, während die Beamten übereinstimmend angaben, dass keiner von ihnen im Haus gewesen sei, und dass sich die Vorfälle vor dem Eingangsbereich abgespielt hätten. Die drei Beamten stellten übereinstimmend (vgl. Rn. 22, 28, 34 und 37) fest, dass keiner von ihnen während des Vorfalls auch nur das Haus betreten hätte und gaben den Vorbereich des Hauseingangs als Tatort an.

 

Auch, wenn die Klärung dieser Frage per se keine unmittelbare Auswirkung auf die Feststellung des relevanten Sachverhalts hat, ist doch diesen Aussagen mehr an Glaubwürdigkeit zuzumessen. Die Aussagen der Zeugen bzw. des Bw, wonach der Bw das Haus nicht verlassen habe, werden indirekt dadurch erschüttert, als sie dahingehend differieren, dass vom Bw (vgl. Rn. 3) und von seinem Enkel Patrick (vgl. Rn. 20) einerseits angegeben wurde, dass sie die anderen Polizeibeamten nicht wahrgenommen hätten, als RI X den Bw vorgeblich attackierte, dass aber die Tochter des Bw die beiden Beamten quasi auf der Türschwelle beobachtet haben will (vgl. Rn. 10).

 

Dass der Bw während der versuchten Amtshandlung mehrmals seinen Standort wechselte und dabei auch ins Haus ging, hat das Beweisverfahren jedoch ergeben (vgl. ua. Rn. 22ff. 31).

 

2.4.4. Als Rechtfertigung für sein ungestümes Verhalten führte der Bw an, von RI X auf die Wirbelsäule geschlagen worden zu sein (vgl. Rn. 2). Mit Hinweis auf die obigen Überlegungen, scheint diese Darstellung aber nicht realistisch und muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Nicht nur, dass eine derartige Vorgangsweise von den Zeugen X (vgl. Rn. 26), X (vgl. Rn. 30) und X (vgl. Rn. 36) übereinstimmend dezidiert in Abrede gestellt wurde, sondern die Schilderung des Vorfalls differiert auch bei den bejahenden Aussagen. Der Bw selbst gab an, dass sein Arm vor dem Schlag nicht am Rücken fixiert worden sei (vgl. Rn. 2), dass er aber zu Boden gegangen sei (vgl. Rn. 7); der Zeuge X konnte sich an den Umstand der Fixierung nicht erinnern (vgl. Rn. 19), bejahte aber das zu Boden-Gehen seines Großvaters; die Zeugin X wiederum vermeinte eine Fixierung des Arms und dann den Schlag auf den Rücken beobachtet zu haben, sprach aber nicht davon, dass der Bw auch zu Boden gegangen sei (vgl. Rn. 9). Im Übrigen wird auf die zuvor getätigten und in diesem Erkenntnis unter den Punkten 1.1. und 1.2. angeführten Aussagen verwiesen.

 

Zusammenfassend ist zu diesem Punkt also festzustellen, dass nach tiefgreifender Beweiswürdigung den Aussagen der zuletzt Genannten keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann, sei es aus verzerrter Erinnerung, sei es aus Gründen eines Rechtfertigungsversuches. Dabei nützt auch nicht, dass der Bw angab, dass die Polizisten als sie bemerkt hätten, dass die Rettung gerufen worden sei, von seinem Anwesen weggefahren seien (vgl. Rn. 6). Übereinstimmend stellten die Tochter des Bw (Rn. 12) und der Zeuge X (vgl. Rn. 37) nämlich fest, dass den Polizisten ein Anruf bei der Rettung während ihrer Anwesenheit gar nicht bekannt wurde.

 

2.4.5. Von sämtlichen Befragten wurde übereinstimmend angegeben, dass der Bw sehr aufgeregt gewesen sei. Den von ihm namhaft gemachten Zeugen war über sein Verhalten jedoch nicht viel Konkretes in Erinnerung.

 

Übereinstimmend und eindeutig wurden jedoch von den 3 Beamten die unausgesetzten Beschimpfungen sowie die aggressive Gestik des Bw geschildert (vgl. Rn. 23, 24, 29, 35 und 36). Insbesondere wurden auch die vom Bw zwar bestrittenen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Äußerungen, wiedergegeben.

 

Dass der Bw diese Äußerungen tatsächlich getätigt hat, steht für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht in Zweifel. Dies stützt sich ua. auf den Umstand, dass der Bw noch in seinen abschließenden Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eine Verknüpfung mit dem Tod seines Sohns vor 11 Jahren herstellte, er im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach sein diesbezügliches Misstrauen äußerte und nicht zuletzt andeutete, dass er während eines Krankenhausaufenthaltes im LKH X von zwei – ihm nicht bekannten Personen - sogar hätte "beseitigt" werden sollen (vgl. Rn. 5). Zudem hat auch die Tochter des Bw eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Tod ihres Bruders und dem Verhalten des Bw an diesem Tag hergestellt (vgl. Rn. 13).

 

2.4.6. Dass RI X den Bw auf sein strafbares Verhalten aufmerksam gemacht und ihn auch mehrfach diesbezüglich abgemahnt hat steht nach der Beweiswürdigung außer Zweifel (vgl. Rn. 23, 24, 30 und 36). Es kam dabei sogar zur Androhung der Festnahme, die im Übrigen auch von den – vom Bw namhaft gemachten - Zeugen bestätigt wurde.

 

2.4.7. Schließlich wurde weitgehend übereinstimmend von sämtlichen Zeugen implizit und explizit bestätigt, dass die Durchführung der Erhebungen aufgrund des Verhaltens des Bw nicht möglich war, weshalb die Amtshandlung von RI X auch abgebrochen wurde, als der Bw von seiner Tochter ins Haus gebracht worden war und dort verblieb.

 

2.4.8. Abschließend ist noch festzuhalten, dass auf die – wenn überhaupt konkretisierbaren – weiteren Beweisanträge des Bw nicht mehr eingegangen werden konnte; dies zum Einen, da sie für den vorliegenden Sachverhalt nicht von Relevanz sind, zum Anderen der Bw bei Abschluss des Beweisverfahrens auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hat. 

 

2.5. Nachdem im Verfahren keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes-SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 114/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. An Stelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.

 

3.2. Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass für das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung

-   ein aggressives Verhalten einer Person (hier) gegenüber einem Organ der     öffentlichen Aufsicht,

-   während dieses eine Amtshandlung durchführt,

-   trotz vorhergegangener Abmahnung beibehalten und

-   dabei die Amtshandlung behindert wird.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass es sich bei RI X um ein Organ der öffentlichen Aufsicht handelte. Weiters ist nach dem Sachverhalt klar festgestellt, dass dieses Organ der öffentlichen Aufsicht beabsichtigt hatte, eine Amtshandlung in Form von Erhebungen wegen "gefährlicher Drohung" seitens des Bw durchzuführen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung haben sich im Verfahren aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates im Übrigen nicht ergeben.

 

3.3.2. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG (als zentrales Element) das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.

 

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).

 

Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". 

 

So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82  mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass es der Bw durch unausgesetzte und lautstarke Beschimpfungen und massive Gestik (Fuchteln mit den Händen vor dem Gesicht des Beamten, aufgeregtes Hin- und Herlaufen) an der gebotenen Ruhe und Besonnenheit fehlen ließ. Es kann hier ein "klassisch" aggressives Verhalten erkannt werden.

 

Im Ergebnis ist das Verhalten des Bw demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.

 

3.3.3. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss dem Bw grundsätzlich so vorgetragen werden, dass er sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.

 

Im vorliegenden Fall hat das Amtsorgan – wie im Sachverhalt festgestellt – gegenüber dem Bw zwar mehrfach eine Ermahnung ausgesprochen, jedoch hat diese nicht zur Einstellung des aggressiven Verhaltens geführt und konnte erst in der Folge durch den Abbruch der Amtshandlung und das Verlassen der Beamten des Tatortes gemildert werden.

 

3.3.4. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung merklich gestört und verzögert wird.

Im vorliegenden Fall hat das aggressive Verhalten des Bw jedenfalls den einschreitenden Beamten bei der Durchführung der Amtshandlung derart gestört, dass er die intendierten Erhebungen wegen "gefährlicher Drohung" nicht durchführen konnte, weshalb die Amtshandlung nicht nur vom Bw behindert, sondern durch das aggressive Verhalten des Bw sogar gänzlich verhindert wurde.

 

3.3.5. Es ist im vorliegenden Fall somit die objektive Tatseite eindeutig gegeben.

 

3.4. Das SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Für eine derartige Annahme liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Bw nahm in Kauf, dass sein Verhalten nicht den gesetzlich normierten Rücksichtspflichten entsprach und scheint auch jetzt noch das Unrecht seiner Handlungsweise nicht einsehen zu wollen.

 

Ein derartiges Verhalten kann ohne Zweifel als zumindest grob fahrlässig eingestuft werden, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafhöhe folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den Überlegungen der belangten Behörde und sieht die verhängte Strafe sowohl als tat- als auch schuldangemessen an. Ein Abgehen von der gewählten Strafhöhe wäre sicherlich nicht geeignet den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

3.6. Eine Anwendung des § 21 VStG kam allein schon wegen der nicht als geringfügig einzustufenden Schuld des Bw nicht in Betracht.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gem. § 64 VStG - zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde - ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (das sind 20 Euro) aufzuerlegen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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