Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222473/2/Bm/Sta

Linz, 24.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2011, Ge96-50-2009/DJ, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.             Bezüglich der Fakten 1.) c), d), e), g), h), k), m), und q) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.         Hinsichtlich der Fakten 1.) a), b), f), i), j), l), n) o) und p) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.    Der Berufungswerber hat in den Fakten 1.) a), b), f), i), j), l), n), o) und p)zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz den Betrag von insgesamt 360 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten; in den Fakten
1. c), d), e), g), h), k), m), und q) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Unter Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2011, Ge96-50-2009/DJ, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 200 Euro (insgesamt 3.400 Euro), Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm den jeweiligen Auflagepunkten des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.9.2007, Ge20-28116-1-2007-V/Re, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben [wie von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen und einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.01.2009 im Zuge einer unangekündigten Überprüfung festgestellt wurde] es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der der x, Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Erzeugung von Transportbeton" im Standort x, zu vertreten, dass

 

1). beim Betrieb der Betriebsanlage (Betonmischanlage und Betonrecyclinganlage) in x, folgende Auflagenpunkte des hs. Genehmigungsbescheides, Ge20-28116-1-2007-V/Re vom 10. 09.2007, zumindest am 27.01.2009 nicht eingehalten bzw. erfüllt wurden:

 

a) Auflage 2. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Elektroinstallationen nach den Bestimmungen der ÖVE durch ein berechtigtes Unternehmen herzustellen sind. Ein diesbezügliches Attest ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren - wurde nicht eingehalten, indem bis 27.01.2009 kein Elektroattest vorgelegt werden konnte.

b)     Auflage 4. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Heizungscontainer sowie der Öllagercontainer mit einem Abstand von 5 m zueinander aufzustellen und mit einer Schutzzone von 5 m zu umgeben sind. Diese ist entsprechend durch schriftliche Hinweise zu kennzeichnen - wurde nicht eingehalten, indem zumindest am 27.01.2009 der Heizcontainer sowie der Öllagercontainer übereinander aufgestellt wurden und die geforderte Schutzzone nicht eingehalten wurde.

c)     Auflage 5. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Zugangstüre zum Öllagerraum mit der Aufschrift "Öllagerraum, Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten -Zutrittsverbot für Unbefugte" zu kennzeichnen ist - wurde nicht eingehalten, indem zumindest am 27.01.2009 die entsprechenden Hinweise nicht angebracht waren.

 

d)     Auflage 6. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Fußbodenkonstruktion im Heizungscontainer als mind. 5 cm hohe flüssigkeitsdichte Wanne herzustellen ist - nicht eingehalten, indem zumindest am 27.01.2009 die Dichtheit nicht nachgewiesen werden konnte.

e)     Auflage 8. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach eine Bedienungs- und Wartungsanleitung sowie ein Anlagenschema an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Die Ölzuleitung ist mit einem Magnetventil auszustatten. Dieses ist an höchster Stelle der Zuleitung, innerhalb der Ölauffangwanne zu installieren - nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 die Bedienungs- und Wartungsanleitung sowie das Anlagenschema nicht angebracht war.

f)       Auflage 9. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die gesamte Anlage mit einer Blitzschutzanlage auszustatten ist. Ein diesbezügliches Attest ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren - wurde nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 kein Blitzschutzattest vorgelegt werden konnte.

g)     Auflage 10. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die zur Lagerung zugelassenen Heizöltype extra leicht sowie die max. Lagermenge im Bereich der Tanks gut sichtbar anzugeben sind - wurde nicht erfüllt, da nicht angebracht.

 

h) Auflage 13. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Dichtheit der
Auffangeinrichtungen von den ausführenden Firmen zu bestätigen ist. Das Attest ist im Betrieb aufzubewahren -
wurde nicht erfüllt, indem zumindest am 27.01.2009 kein Attest hinsichtlich der Dichtheit der Auffangeinrichtungen vorgelegt werden konnte.

 

i)  Auflage 14. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach ein Feuerlöscher mit 6 kg Füllgewicht, geeignet für die Brandklassen A und B bereit zu stellen ist. Dieser ist nachweislich alle 2 Jahre von einem befugten Fachmann auf seine Funktionstüchtigkeit zu überprüfen - wurde nicht erfüllt, indem zumindest bis 27.01.2009 nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Feuerlöscher auf seine Funktionstüchtigkeit geprüft worden ist.

 

j) Auflage 15. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach beim Zugang zum Heizungscontainer ein Heizungsnotschalter zu montieren ist- wurde nicht erfüllt, indem am 27.01.2009 noch kein Heizungsnotschalter angebracht war.

 

k) Auflage 16. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach unter dem Ölbrenner eine Tropftasse unterzustellen ist- wurde nicht eingehalten, indem bis 27.01.2009 unter dem Ölbrenner keine Tropftasse untergestellt war.

 

l) Auflage 17. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach das bauliche Schalldämmmaß der Schallschutzwand durch die vorgesehenen Verglasungen gegenüber der Projektsangabe nicht abgemindert werden darf- wurde nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 die Gebäudefuge zwischen Lärmschutzwand und Attika des Bürogebäudes nicht abgedichtet war und dadurch ein erheblicher Abstand zwischen den beiden Bauteilen gegeben ist. Dadurch war die vollständige Wirksamkeit der Lärmschutzwand nicht gewährleistet. Der Freibereich zwischen den beiden Bauteilen ist entsprechend den Vorgaben der technischen Anforderungen der Schallschutzwand zu verschließen.

 

m) Auflage 18. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach die Ausführung der Ölfeuerungsanlage von einem hiezu berechtigten Fachunternehmen zu erfolgen hat. Die Dichtheit der Öltanks, der ölführenden Leitungen sowie die ordnungsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Ausführungen am Warmlufterzeuger sowie deren Funktionstüchtigkeit ist durch einen entsprechenden Abnahmebefund nachzuweisen. Diese ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren - wurde nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 die erforderlichen Atteste nicht vorgelegt werden konnten.

 

n) Auflage 21. der gewerbetechnischen Auflagen - wonach binnen 8 Wochen ab Inbetriebnahme der Anlage im Bereich der Liegenschaft Laus an den ausgewiesenen Immissionspunkten eine Kontrollmessung durch eine staatlich autorisierte Stelle durchzuführen ist, wobei die Betriebsabläufe dem beantragten Konsensumfang entsprechen müssen. Anschließend ist der Messbericht der Gewerbebehörde unaufgefordert vorzulegen - nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 die Kontrollmessung nicht vorgelegt werden konnte.

 

o) Auflage 6. der luftreinhaltetechnischen Auflagen - wonach zumindest einmal jährlich die Feuerungsanlage nachweislich von einer fachkundigen Person bzw. vom Anlagenhersteller selbst unter Berücksichtigung der Brennstoffzusammensetzung hinsichtlich der Sollwerte so einzustellen ist, dass bei einem möglichst geringen Sauerstoffgehalt im Abgas gleichzeitig der niedrigstmögliche Gehalt an Kohlenmonoxid und org. Kohlenstoff erzielt wird (Feuerungsoptimierung) - nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 der Nachweis über die Feuerungsoptimierung konnte nicht vorgelegt werden.

 

p) Auflage 7. der luftreinhaltetechnischen Auflagen - wonach ein Anlagenbuch zur führen ist, aus dem alle wesentlichen Vorkommnisse wie Störungen und Maßnahmen zu deren Behebung, Wartungsmaßnahmen und Messungen ersichtlich sind (mit Datum und Uhrzeit der Durchführung sowie Namen des Durchführenden). Dieses Buch hat mindestens 5 Jahre im Betrieb aufzuliegen sein - nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 kein Anlagenbuch vorgelegt werden konnte.

 

q) Auflage 8. der luftreinhaltetechnischen Auflagen - wonach betreffend die Emissionen aus der Ölfeuerungsanlage eine Abnahmemessung gemäß § 23 der Feuerungsanlagenverordnung im nächsten Winter durchzuführen ist. Die Ergebnisse sind entsprechend der ÖNORM M 9413 oder einer vergleichbaren Norm zusammenfassen und der Behörde vorzulegen - nicht erfüllt, indem bis 27.01.2009 die Abnahmemessung für die Ölfeuerungsanlage nicht vorgelegt werden konnte.

 

Während der Überprüfung wurde die gegenständliche Betriebsanlage betrieben und es fanden LKW Zu- und Abfahrten statt. Die von den Organen aufgenommenen Beweisfotos werden in Kopie als Beilage angeschlossen und bilden einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1.) h), m), o), p) und q) das jeweils geforderte Attest bereits vorgelegen sei, allerdings im Zuge des Lokalaugenscheins nicht vorgefunden wurde.

Zu Spruchpunkt 1.) k) wurde eingewendet, dass die Tropftasse zwar vorhanden aber verrutscht gewesen sei; offensichtlich seien Wartungsarbeiten kurz vor dem Lokalaugenschein durchgeführt worden.

 

Des Weiteren wurde in der Berufung die Strafhöhe beeinsprucht; der Bw sei sorgepflichtig für seine Gattin und seinen Sohn x. Die Verhängung der Höchststrafe in allen Punkten erscheine daher nicht gerechtfertigt. Die Verstöße könnten im Einzelnen nicht alle den gleichen Unrechtsgehalt in sich bergen, weshalb eine einheitliche Strafhöhe nicht gerechtfertigt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da sich aus diesem bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Bw überdies eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die x betreibt im Standort x, eine Betriebsanlage für die Ausübung des Gewerbes Erzeugung von Transportbeton.

Die gewerbebehördliche Genehmigung für diese Betriebsanlage (im Konkreten für eine Betonmischanlage und eine Frischbetonaufbereitungsanlage) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz vom 10.9.2007, Ge20-28116-1-2007, erteilt. Gleichzeitig mit der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung wurden der Konsenswerberin auch unter Spruchpunkt I. bestimmte Auflagen sowohl aus gewerbetechnischer Sicht als auch aus luftreinhaltetechnischer Sicht vorgeschrieben.

Am 27.1.2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines Vertreters der Konsensinhaberin die gewerbebehördliche Betriebsanlage der x auf die Einhaltung dieser vorgeschriebenen Auflagen überprüft.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die im Straferkenntnis genannten Auflagen nicht eingehalten wurden.

Im Grunde dieses Überprüfungsergebnisses wurde neben der Einleitung eines Strafverfahrens (Ge96-50-2009) die Konsensinhaberin mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2009 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand, nämlich die Einhaltung der Auflagen, herzustellen.

 

Am 23.11.2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wiederum im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Linz eine Überprüfung über die Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass - wie bereits bei der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung am 27.1.2009 festgestellt - die Auflagenpunkte 5, 6, 8, 10, 13, 16, 18 (in gewerbetechnischer Hinsicht) und die Auflagenpunkte 6, 7 und 8 (in luftreinhaltetechnischer Hinsicht) nicht eingehalten wurden.

Diesbezüglich wurde weiters mit Straferkenntnis vom 5.1.2011, Ge96-179-2010/DJ, eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 350 Euro, insgesamt 3.850 Euro, verhängt.

 

Der Bw ist seit 16.4.2009 gewerberechtlicher Geschäftsführer der x hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes Erzeugung von Transportbeton.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 27.1.2009 war kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Dem Vorbringen des Bw, die geforderten Atteste seien zwar vorgelegen, jedoch im Zuge des Lokalaugenscheines nicht gefunden worden, kann vor dem Hintergrund, dass bei der weiteren Überprüfung am 23.11.2010 diese wiederum nicht vorgelegt werden konnten, nicht Glauben geschenkt werden. Das Gleiche gilt für Auflagepunkt k). Die Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 14, 15, 17 und 21 wird vom Bw von vornherein nicht bestritten.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Vorweg ist grundsätzlich festzuhalten, dass es nach dem durchgeführten Beweisverfahren als erwiesen gilt, dass die im Straferkenntnis genannten Auflagenpunkte jedenfalls am 27.1.2009 nicht eingehalten bzw. erfüllt wurden.

 

Zur Strafbestimmung des § 367 Z25 GewO 1994 ist aus grundsätzlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass § 367 Z25 auf in Bescheiden enthaltene Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Strafbestandes wird.

Demnach liegen auch bei Nichteinhaltung jeweils verschiedener Auflagen selbständige Taten vor, die gesondert zu bestrafen sind.

Dementsprechend hat die Erstbehörde auch gesonderte Geldstrafen, nämlich jeweils 200 Euro, für die Nichteinhaltung der einzelnen Auflagen verhängt.

 

5.3. Zu Spruchpunkt I. ist festzuhalten:

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcher Art verankerten Kumulationsprinzip besteht beim sogenannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d.h., der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, dass er durch die Begehung mehrerer Teilakte somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz wird dann gesprochen, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen (vgl. VwGH vom 27.3.2008, 2007/07/0033).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Straftat der Nichteinhaltung von Auflagen um ein fortgesetztes Delikt.

Gegenständlich gilt das jedenfalls für die unter Spruchpunkt I. aufgezählten Auflagenpunkte; bei diesen Auflagen handelt es sich zum einem um Verpflichtungen des Betreibers, denen er einmalig, nämlich bei Inbetriebnahme der Anlage, nachzukommen hat und zum anderen handelt es sich um "Dauerauflagen". Die Nichterfüllung dieser Auflagen resultiert aus dem Gesamtvorsatz, den jeweiligen Anordnungen (wie Einholung von Abnahmebefunden bzw Anbringung von Hinweistafeln, Aufstellung von Tropftassen etc.) grundsätzlich nicht Folge zu leisten bzw. die Auflagen dauernd nicht einzuhalten.

 

In den Straferkenntnissen vom 5.1.2011, Ge96-50-2009 und Ge96-179-2010 wird dem Bw vorgeworfen, die in den Spruchpunkten I. genannten Auflagen zumindest am 27.1.2009 bzw. bis 23.11.2010 nicht eingehalten zu haben.

Es liegt somit innerhalb eines – da es sich bei den jeweiligen Auflagen um ein einmaliges verpflichtendes Handeln handelt, das für die gesamte Dauer des Betriebes bestehen bleibt – durchgehenden Zeitraumes ein Angriff auf ein Rechtsgut im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vor, weshalb in diesen Fällen jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sein wird.

 

Wenn nun von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, erfasst eine Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes alle bis dahin von der Erstbehörde erkannten (im gegenständlichen Fall) Unterlassungen durch die Konsensinhaberin bezogen auf die jeweiligen Auflagen.

Durch diese Erfassungswirkung darf der Täter wegen dieser bestehenden Unterlassungen in Form der Nichteinhaltung der Auflagen nicht mehrmals bestraft werden.

Diese einer Doppelbestrafung entgegenstehende Erfassungswirkung findet ihre Begrenzung somit erst durch die Erlassung eines erstbehördlichen Straferkenntnisses, sodass ein Täter nur hinsichtlich der seit seiner letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen abermals bestraft werden kann.

 

Vorliegend wurde der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2011, Ge96-50-2009, hinsichtlich der Straftaten der Nichteinhaltung von (im Spruchpunkt I genannten) Auflagen, welche am 27.1.2009 der Behörde zur Kenntnis gelangten, bestraft.

Dieselben Auflagen betreffend wurden über den Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit weiterem Straferkenntnis (ebenfalls vom 5.1.2011, Ge96-179-2010) Geldstrafen verhängt, weil er eben die vom Straferkenntnis Ge96-50-2009 erfassten Auflagen auch bis zum 23.11.2010 noch nicht erfüllt hat.

Das bedeutet, dass das Straferkenntnis Ge96-179-2010 die gleichen vom Gesamtvorsatz des Beschuldigten getragenen gesetzwidrigen Unterlassungen beinhaltet wie das Straferkenntnis Ge96-50-2009. Indem die Erstbehörde beide Straferkenntnisse zum selben Zeitpunkt zugestellt hat, sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt alle vorwerfbaren Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten vom Straferkenntnis, welches vom Tatzeitpunkt 23.11.2010 ausgeht, umfasst und verstößt eine weitere Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis in den im Spruchpunkt I. genannten Fakten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

5.3. Zu Spruchpunkt II.:

Hinsichtlich der im Spruchpunkt II. unter 1.) a), b), f), i), j), l) und n) genannten Auflagenpunkten ist festzustellen, dass deren Nichteinhaltung vom Strafvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Ge96-179-2010 gar nicht umfasst ist. Das gilt ebenso - allerdings aus anderen Gründen - für Auflagepunkt 6 und 7 der luftreinhaltetechnischen Auflagen. Die im Auflagepunkt 6 enthaltene Verpflichtung besteht jährlich und muss somit der Vorsatz des Bw, diese Auflage nicht einzuhalten, von Jahr zu Jahr neu gefasst werden, weshalb diesbezüglich nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist.

Zu Auflagepunkt 7 ist festzuhalten, dass es sich hiebei um einen anderen Tatvorwurf als im Straferkenntnis Ge96-179-2010 handelt.

Die diesbezüglichen Tathandlungen sind sohin dem Bw nach dem festgestellten Beweisergebnis zum Tatzeitpunkt 27.1.2009 vorwerfbar.  

 

5.4. Zum Verschulden ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen. Das Vorbringen, sämtliche Befunde seien zwar vorgelegen, jedoch im Zuge des Lokalaugenscheins nicht aufgefunden worden, kann vor dem Hintergrund, dass den entsprechenden Verpflichtungen weder am 27.1.2009 noch am 23.11.2010 nicht nachgekommen wurde, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon beinhaltet die Vorschreibung "zur Einsichtnahme aufzubewahren" auch, dass die entsprechenden Befunde nicht nur eingeholt werden, sondern die Vorlage auch jederzeit möglich ist.

 

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Die belangte Behörde hat für die einzelnen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je 200 Euro verhängt. Der Strafrahmen des § 367 GewO 1994 beträgt bis zu 2.180 Euro.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.500 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Des Weiteren wurde bei Strafbemessung die besondere Schuldensform, nämlich Vorsätzlichkeit und das Vorliegen mehrerer Verwaltungsvorstrafen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung berücksichtigt. Auch war nach den Ausführungen der belangten Behörde die Höhe der Strafen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

 

Wenn nun vom Bw eingewendet wird, dass die Verhängung der Höchststrafe in allen Punkten nicht gerechtfertigt sei, da er für seinen Sohn und seine Gattin sorgepflichtig ist, ist hiezu auszuführen, dass - wie oben bereits ausgeführt - die Nichteinhaltung jeder einzelnen Auflage gesondert zu bestrafen ist. Dies wurde von der Erstbehörde auch entsprechend berücksichtigt und lediglich jeweils eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, der bis zu 2.180 Euro reicht, nämlich 200 Euro, verhängt.  Die im Straferkenntnis der I. Instanz genannte Geldstrafe von 3.400 Euro beträgt nicht - wie vom Bw vermeint - die Höchststrafe, sondern die Gesamtstrafe, die sich durch die Vielzahl der Übertretungen ergibt. Der Unrechtsgehalt der einzelnen Übertretungen ist als gleichwertig zu sehen.

Eine Reduzierung der Geldstrafen war sohin auch bei Annahme der geänderten Sorgepflichten nicht vorzunehmen.

 

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum