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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100722/2/Fra/Ka

Linz, 14.06.1993

VwSen - 100722/2/Fra/Ka Linz, am 14. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G L, H Weg, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, Cstraße, L, gegen die Fakten 2 - 5 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 12. Juni 1992, AZ:VU/S/5629/91 W, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 1.400 S, das sind 20 % der Strafe, verpflichtet. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 12.6.1992, AZ.VU/S/5629/1991 W, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 3.) § 4 Abs.5 StVO 1960, 4.) § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 und 5.) § 9 Abs.1 StVO 1960 zu 1.) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen), zu 2.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu 3.) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), zu 4.) gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu 5.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 20. November 1991 um 1.00 Uhr in L, Kreuzung St.straße - Chemiezufahrt - B von der St.straße, aus Richtung Fstraße kommend, nach links in die Zufahrt zur Chemie fahrend den PKW P 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, 2.) er das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und dies ohne Beschädigung, von Sachen möglich war - er kam nach links von der Fahrbahn ab und beschädigte eine Standsäule -. 3.) Er hat es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist. 4.) Er hat eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit Standsäule beschädigt, ohne daß von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde. 5.) Er hat eine dort auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil hinsichtlich des Faktums 1 (§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer und hinsichtlich der anderen Fakten, weil hinsichtlich dieser jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Berufung gegen die Verwaltungsübertretungen, hinsichtlich derer ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse deshalb nicht ausreichend berücksichtigt habe, da er lange Zeit arbeitslos gewesen sei und über kein Vermögen verfüge.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der Einwand des Beschuldigten, daß seine soziale und wirtschaftliche Situation bei der Bemssung der Geldstrafen zu wenig berücksichtigt worden sei, geht schon deshalb ins Leere, da sich die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegen. Hinsichtlich der Fakten 2 und 5 wurde der Strafrahmen zu 10% ausgeschöpft. Hinsichtlich des Faktums 3 zu 20% und hinsichtlich des Faktums 4 beträgt die Geldstrafe ebenfalls 10% der höchstmöglichen Strafe. Die Erstbehörde hat in ihrem Erkenntnis darauf hingewiesen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Berücksichtigung fanden. Laut dem im Akt einliegenden Personalblatt bezieht der Beschuldigte eine Arbeitslosenunterstützung von ca. 10.500 S, weist keine Sorgepflichten auf und ist vermögenslos. Weiters hat er Kreditschulden in Höhe von 150.000 S. Diese Angaben beziehen sich auf den Tatzeitpunkt. Der Brufungswerber hat nie behauptet oder belegt, daß sich seine Einkommenssituation gravierend verschlechtert hätte.

Doch auch vom Gesichtspunkt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat kann der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden. Die Fakten 3 und 4 - hier handelt es sich um sogenannte "Fahrerfluchtdelikte" weisen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Diese zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Beschuldigte weist zudem drei einschlägige Vormerkungen nach § 4 StVO auf. Diese wurden daher von der Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet. Hinsichtlich der Fakten 2 und 5 liegt keine einschlägige Vormerkung vor, weshalb diesbezüglich auch keine erschwerenden Umstände in die Strafbemessung miteinbezogen wurden. Strafmildernde Umstände wurden nicht bekannt. Die verhängten Strafen scheinen auch aus spezialpräventiven Gründen in der festgesetzten Höhe geboten und geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Erstbehörde ihren Ermessensspielraum hinsichtlich der Festsetzung der Strafen nicht überschritten hat. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Kriterien konnten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten keine Änderung in der Strafbemessung nach sich ziehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschuldigte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafen zu stellen.

Zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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