Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522781/7/Ki/Sta

Linz, 08.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 31. Jänner 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Jänner 2011, VerkR21-936-2010Ga, VerkR21-937-2010Ga, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011, durch Verkündung zu Recht erkannt.

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 57 Abs.2  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. 1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2011, VerkR21-936-2010 Ga, VerkR21-937-2010 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Vorstellung des Berufungswerbers vom 13. Jänner 2011 gegen den Mandatsbescheid vom 18. November 2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2011 Berufung erhoben mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Gleichzeitig wurde gegen die Frist der Versäumung der Erhebung der Vorstellung gegen  den Führerscheinentzugsbescheid vom 18. November 2011 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Zustellgesetz die Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, dies sei die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Dies bedeutet, dass an einem anderen Ort nicht rechtwirksam zugestellt werden könne.

 

Der angefochtene Mandatsbescheid sei dem Berufungswerber während seines Krankenhausaufenthaltes am 22. Dezember 2010 zugestellt worden, auf Grund seiner eingeschränkten Befindlichkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ihm ein Bescheid zugestellt werde, hinsichtlich dessen der Verlauf eines Rechtsmittels zu beachten sei. Der Berufungswerber habe sich zum Zeitpunkt der von der Behörde behaupteten Zustellung in Heilbehandlung des Krankenhauses Wels befunden und daher davon ausgehen können, dass derartige Schriftstücke nicht während eines Krankenhausaufenthaltes zugestellt werden. Das zugestellte Schriftstück sei überdies bei seiner Krankenhausentlassung auch in Verstoß geraten und sei ihm dieser Bescheid ganz offensichtlich am 30. Dezember 2010 nochmals zugestellt worden. Sohin könne auch der Zustellversuch im Krankenhaus Wels keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Tatsächlich übernommen und zugegangen sei der Führerscheinentzugsbescheid vom 18. November 2010 dem Berufungswerber erstmals mit 30. Dezember 2010, sodass die Frist für die Einbringung der Vorstellung gewahrt sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde jener Polizeibeamte, welcher den Mandatsbescheid am 22. Dezember 2010 zugestellt hat, X, einvernommen.

 

2.5. Aus diesem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Mandatsbescheid vom 18. November 2010, VerkR21-936-2010 Ga, VerkR21-937-2010 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Rechtsmittelwerber seine Lenkberechtigung entzogen bzw. weitere Anordnungen erlassen.

 

Dieser Mandatsbescheid konnte dem Berufungswerber nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen vom X am 22. Dezember 2010 gegen 16.50 Uhr im Klinikum Wels eigenhändig ausgefolgt werden.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab X im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Herrn X im Klinikum Wels erklärt habe, dass er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zuzustellen hätte und er habe eine Bescheidausfertigung eigenhändig an diesen übergeben, der Bescheid sei nicht in einem Kuvert verschlossen gewesen. Auf der zweiten Ausfertigung habe er sich die Übernahme schriftlich bestätigen lassen. Bei der Übernahme habe Herr X erklärt, er sei verwundert, dass die Bezirkshauptmannschaft noch so kleinlich sei, wo der Vorfall doch schon einige Zeit zurück liege. Er habe weiters mitgeteilt, dass er die Angelegenheit ohnehin einem Rechtsanwalt übergeben werde. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr X in keinster Weise beeinträchtigt war.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. März 2011.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Meldungsleger den Zustellvorgang richtig wiedergegeben hat, er war zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Somit ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der angefochtene Mandatsbescheid vom 18. November 2010 dem Berufungswerber tatsächlich bereits am 22. Dezember 2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, die weitere Zustellung vom 30. Dezem­ber 2010 hat somit keine Relevanz.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber am 22. Dezember 2010 eigenhändig ausgefolgt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Vorstellung. Die Frist endete mit sohin mit Ablauf des 5. Jänner 2011. Tatsächlich wurde die Vorstellung jedoch erst trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 13. Jänner 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht, sodass diese als verspätet anzusehen ist, weshalb die Zurückweisung zu Recht erfolgte.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Frist um eine gesetzliche handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Zu den Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich Zustellvorgang im Klinikum Wels wird festgestellt, dass gemäß § 24a Z1 Zustellgesetz dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden kann, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist.

 

Die zeugenschaftliche Befragung des Polizeibeamten hat ergeben, dass der Berufungswerber den Bescheid entgegengenommen und er dessen Erhalt auch bestätigt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber, welcher nach den vorgenommenen Ermittlungen auch den Sinn der Zustellung verstanden hat, zur Annahme des Bescheides bereit war und somit eine rechtmäßige Zustellung erfolgte. Wie bereits dargelegt wurde, hat die weitere Zustellung des Bescheides vom 30. Dezember 2010 lediglich deklarativen Charakter.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass zur Zeit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuständig ist, darüber wird die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.05.2011, Zl.: 2011/11/0090-3

 

 

 

 

 

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