Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522798/2/Bi/Eg

Linz, 07.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 28. Februar 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14. Februar 2011, VerkR21-26-2011, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16. Februar 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Parkinson-Erkrankung in ständiger Behandlung im AKH Linz und bei der letzten Kontrolle am 11. November 2010 sei keine Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit festgestellt worden. Er sei auch in ständiger Betreuung durch seinen Hausarzt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 18. Jänner 2011, 16.18 Uhr, als Lenker des Pkw X in Pabneukirchen, Schulstraße auf Höhe des Hauses Markt 64, beim Einbiegen von der Garagenzufahrt in die Schulstraße den Vorrang eines im Fließ­verkehr befindlichen Polizeifahrzeuges missachtet und den Lenker zum Ablenken genötigt hat. Bei der Anhaltung wurde außer einer abgelaufenen Begutachtungs­plakette eine Alkoholbeeinträchtigung des Bw von 0,41 mg/l AAG mittels Atem­luf­t­alkohol­untersuchung am Ort der Anhaltung (X, geeichter Alkomat Siemens M52052/A15 Nr.A243) festgestellt. Der Alkoholkonsum wurde mit 2 Halben Bier und einem Schnaps angegeben. Auffällig war laut Anzeige ein starkes Zittern des Bw, der auf seine Parkinson-Erkrankung verwiesen hat.

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 12 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.

 

Morbus Parkinson ist eine langsam fortschreitende neurologische Erkrankung, als  deren Symptome neben dem beim Bw offenbar bereits auffälligen Tremor auch Muskelstarre bzw verlangsamte Bewegung genannt werden. Diese Symptome sind je nach Krankheitsverlauf grundsätzlich geeignet, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahr­spezi­fischen Leistungsfunktionen nach­teilig zu beeinflussen und so die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen einzuschränken oder auszuschließen. Da aufgrund der beim Vorfall vom 18. Jänner 2010 beim festgestellten Symptom erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Einschränkung der gesundheitlichen Fähigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen, ist eine amtsärztliche Untersuchung, voraus­sichtlich verbunden mit der Vorlage entsprechender Facharzt-Befunde, unum­gäng­lich notwendig. Die neurologische Behandlung des Bw wird in der von ihm vorgelegten Beilage zur Berufung bestätigt, wird aber sicher nicht bezweifelt und sagt über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nichts aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die zwei Monate ab Zustellung der Berufungsentscheidung zu berechnen sind.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

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Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Parkinson – Erkrankung -> Aufforderung gem. § 24 Abs.4 FSG gerechtfertigt -> bestätigt

 

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