Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252736/5/BMa/Jo

Linz, 18.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass des Antrags des X, vertreten durch X, X, X & Partner, Rechtsanwälte in X, vom 8. März 2011 auf Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Dem Antrag des X vom 8. März 2011 wird stattgegeben, der am 9. März 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegte Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2009, 0005617/2009, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl.  Nr. 135/2010, iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 135/2010

zu II.: § 66 VStG


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.2009, 0005617/2009, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

I. Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtliche/r Geschäftsführer/in der Firma X GmbH, X, X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche/r folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG am 08.01.2009, Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Bezirk Rohrbach als Zeitungszusteller beschäftigt. Herr X lenkte, im Auftrag der Firma X GmbH, bei der Kontrolle am 08.01.2009 um 04:05 Uhr auf der B 127 im Bereich St. Martin, Bundesstraße, den PKW der Marke Fiat Punto, amtl. Kennzeichen: X, und stellt im Bezirk Rohrbach Zeitungen "X" zu. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist/sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs.1 ASVG verstoßen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 33/1 und 1a iVm 111 ASVG

 

III. Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

€ 730,00                 112 Stunden                              § 111 ASVG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängte Strafe zu leisten: € 73,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            € 803,00

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 803,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheins einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben.

 

2.2. Am 8. März 2011 wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers per Fax beim Unabhängigen Verwaltungssenat der Antrag gestellt, das gegen den Bw geführte Strafverfahren gemäß § 51 Abs.7 VStG zur Einstellung zu bringen und den Beschuldigten hievon zu informieren.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, über den Bw sei eine Strafe von 730 Euro vom Magistrat Linz verhängt worden, die mit Berufung des Bw vom 07.12.2009 bekämpft worden sei. Weil seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, trete das Straferkenntnis gemäß § 51 Abs.7 VStG von Gesetzeswegen außer Kraft, das Verfahren sei einzustellen.

 

Am 9. März 2011 wurde über Ersuchen des zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich der bezughabende Akt vom Magistrat Linz übermittelt. Im Übersendungsschreiben wurde mitgeteilt, dass die erste Zustellung irrtümlich an die KIAB Freistadt erfolgt sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Berufung vom 7. Dezember 2009 an diesem Tag beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht wurde. Aus dem Übersendungsschreiben, das der Aktenvorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat am 9. März 2011 angeschlossen ist, geht hervor, dass der Akt zunächst irrtümlich an die KIAB Freistadt zugestellt wurde. Eine Übermittlung des Aktes innerhalb der Entscheidungsfrist gem.  § 51 Abs.7 VStG  an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht ersichtlich.

 

Der Berufung ist beizupflichten, dass die Frist des § 51 Abs.7 VStG mit Ablauf des 07.03.2011 geendet hat und das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2009 ex lege außer Kraft getreten ist.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es daher verwehrt, über die nunmehr vorliegende Berufung zu entscheiden. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.7 VStG einzustellen.

 

4. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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