Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531071/6/Re/Sta/Ba

Linz, 15.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x vom 20. August 2010, gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.  vom 5. August 2010, Ge20-2-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. August 2010, Ge20-2-2010, wird – nach Wegfall des Genehmi­gungs­antrages – ersatzlos behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 5. August 2010, Ge20-2-2010, über Antrag des Herrn x, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Servicestation, einer Werkstätte für den Einbau von Tuningprodukten sowie Fahrzeug- und Zubehörhandel unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei abzuleiten, dass bei fallweisem Betrieb von Schlagschrauber oder Winkelschleifer im Montageraum und geschlossenem Tor es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung komme. Das Testen von Motoren bzw. der Betrieb von Winkelschleifer oder Schlagschrauber vor der Halle sei gemäß Punkt 5. der Auflagen untersagt. In Bezug auf eingewendeten Verkehrslärm wird festgestellt, dass der Lärm durch das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen (Türen schließen, starten) entstehe.

 

Da das Zu- und Abfahren mit zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen erfolge, könne nicht von einer unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung durch überaus laute Kraftfahrzeuge ausgegangen werden. Darüber hinaus seien Testfahrten auf der Zufahrt untersagt. Es sei davon auszugehen, dass mehrere bzw. eine größere nicht mehr bestimmbare Anzahl von Verkehrsteilnehmern zur weiteren Betriebsanlage bzw. einer Wohnung zufahren. Diese Verkehrsbewegungen seien als Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen und nicht mehr Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens. Ob für die Art der Betriebsanlage eine Übereinstimmung mit dem Oö. Raumordnungsgesetz und der darauf gründenden Betriebstypenverordnung gegeben sei, sei im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nicht zu berücksichtigen. Wesentlich sei, ob sich durch die Betriebsanlage die Verhältnisse gegenüber dem vorherigen Zustand (Malerei und Siebdruckbetrieb) derartig ändern, dass sich eine gesundheitliche Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung ergebe. Es sei jedoch die Beurteilung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Eine unzumutbare Störung sei durch einen Lärmpegel von 49 dB, somit bei Einhaltung der Auflagen, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dem eingeholten Gutachten und den erteilten Auflagen nicht zu erwarten, weshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Anrainerin x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x., mit Schriftsatz vom 20. August 2010, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 23. August 2010, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Kundmachung für die durchgeführte Augenscheinsverhandlung am 11. Februar 2010 hätte sich auf die Durchführung eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens bezogen, da die Behörde die Voraussetzungen des § 359b Abs.1 Z1 und 2 GewO als gegeben angesehen habe. Nach Durchführung der Verhandlung sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass doch das ordentliche Verfahren anzuwenden sei und demgemäß der Berufungswerberin volle Parteistellung als Nachbarin zukomme. Die diesbezügliche Begründung sei jedoch nicht überzeugend. Vielmehr wäre es schon auf Grund der Art und des Umfanges sowie der Type der beantragten Betriebsanlage geboten gewesen, das ordentliche Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Falle wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass unter Zugrundelegung der bestehenden und rechtswirksamen Flächenwidmung als "gemischtes Baugebiet" eine Genehmigung der beabsichtigten Anlage nicht zulässig sei und das ordentliche Verfahren unumgänglich sei. Gemäß Oö. Betriebstypenverordnung 1997 dürften Betriebe zur Erzeugung und Reparatur von Transportmitteln nur im Betriebsbaugebiet errichtet und betrieben werden. Der projektierte Tuningbetrieb sei nach Ansicht der Berufungswerberin der Betriebstype "Reparatur von Transportmitteln" zuzuordnen, da Umbau- und Reparaturarbeiten an normalen Pkw im Vordergrund stünden, um eben getunte Fahrzeuge herzustellen. Es gehe keinesfalls nur um die reine Instandhaltung der Fahrzeuge im Sinne von Service und Wartung, da Instandhaltung eine Änderung der Fahrzeuge in ihrer genehmigten Ausstattung nicht vorsehe. Der Umfang einer bloßen Servicestation würde überschritten. Der Erstantragsteller Binder habe die Genehmigung einer Kfz-Werkstätte beantragt, der zweite Antragsteller x eine Servicestation. Auch der Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft sehe den projektierten Tuningbetrieb als unzulässig im zu Grunde liegenden Widmungsgebiet an. Auf der Webseite des Antragstellers würden die Herstellung der Karosseriefestigkeit für diverse Motorumbauten beworben, weiters komplette Motorumbauten, Leistungssteigerungen der Motoren, Umbauten für Bremsanlagen etc. Unzulässigerweise habe die Behörde I. Instanz sich damit nicht auseinandergesetzt und den projektierten Betrieb der Betriebstypenverordnung laut Anlage 1 als Servicebetrieb untergeordnet. Auf Grund der Durchführung des ordentlichen Genehmigungsverfahrens sei von der vollen Parteistellung der Berufungswerberin auszugehen und stehe ihr daher auch das "Recht auf Gehör" in Form von Parteiengehör ausdrücklich zu. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Lärmmessungen und Lärmberechnungen seien nicht im Zuge der Augenscheinsverhandlung sondern offenbar am 28. Juli 2010 erstellt worden. Diese Berechnungsergebnisse seien der Berufungswerberin erst mit der nunmehr bekämpften Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden und seien ihr diesbezüglich keine Stellungnahmemöglichkeit zugestanden. Das Recht auf Parteiengehör sei massiv verletzt worden. Das gleiche gelte auch für das in der Folge eingeholte Aktengutachten durch den Amtsarzt, welches Ergebnis direkt in die Bescheidbegründung eingearbeitet worden sei und der Berufungswerberin vor Bescheiderlassung jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Im Übrigen hätte neben der möglichen Lärmquelle eines Pneumatikschlagschraubers auch die Gleichzeitigkeit mit möglichen anderen Lärmquellen mitberücksichtigt werden müssen. Der Schlagschrauber funktioniere mit Druckluft und hätte daher auch ein mitlaufender Kompressor mitberücksichtigt werden müssen. Jedenfalls allenfalls gleichzeitig bestehender Motorlärm aus laufenden Motoren, Winkelschleifer etc., da in der Werkstättenhalle drei Arbeitseinheiten bestünden. Die Gleichzeitigkeit mehrerer Lärmquellen sei nicht auszuschließen und daher zu überprüfen gewesen. Die Darstellung, der Konsenswerber würde nur alleine dort arbeiten, weshalb keine gleichzeitig auftretenden Lärmquellen entstehen könnten, sei eine bloße Schutzbehauptung. Der bisher bereits konsenslos geführte Betrieb x habe gezeigt, dass immer mehrere Personen vor Ort anwesend gewesen seien; diese hätten mitgearbeitet, wodurch es zu einer Gleichzeitigkeit der Lärmquellen gekommen sei. Unmittelbar daneben habe ein weiterer Tuningbetrieb, nämlich x, x, um Betriebsanlagengenehmigung angesucht. Bei Überprüfung der Lärmimmissionen hätten daher auch Schalleinwirkungen durch diesen Betrieb mitberücksichtigt und entsprechend einbezogen werden müssen, dies habe die Behörde jedoch unterlassen. Die Behörde habe über dieses Verfahren x im gegenständlichen Verfahren anlässlich der Augenscheinsverhandlung keinerlei Hinweise oder Mitteilungen gegenüber den Parteien gemacht, weshalb entsprechende Beweisanträge abgeschnitten worden seien. Die Berufungswerberin hätte sich mit dem Gegenständlichen unter Umständen abgefunden, wenn eine andere Verkehrsaufschließung von Süden her vorgesehen worden wäre, die Betriebszeiten eingeschränkt worden wären und eine Lärmschutzwand errichtet würde, weiters, dass es sich beim Betrieb x um den einzigen derartigen Betrieb handle. Wäre der geplante weitere Tuningbetrieb vom Verhandlungsleiter bekannt gegeben worden, hätte die Sache für die Berufungswerberin ganz anders ausgesehen. Dass im Betrieb auch andere Personen mitgearbeitet hätten, ergebe sich auch aus dem Parallelverfahren x, durchgeführt unter Ge20-1-2010. Dort sei dies unter Vorlage von Lichtbildern dargestellt worden; dies sei nachzulesen in der zu Ge20-1-2010 erliegenden Stellungnahme bzw. Äußerung und der damit vorgelegten Sammelbeilage D. Zu Ge20-1-2010 sei von der Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. Eine Mangelhaftigkeit bestehe darin, dass nicht beide Verfahren miteinander verbunden abgeführt worden seien, da auf Grund der anzunehmenden persönlichen Naheverhältnisse der Konsenswerber sowie der unmittelbaren Nachbarschaft der Betriebe auf demselben ursprünglichen Firmenareal x emissionstechnisch von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Es hätte eine entsprechende Gesamtbetrachtung und Gesamtüberprüfung vorgenommen werden müssen. Auch eine Überprüfung der Verkehrslärmbelastung sei unterblieben und sei diesbezüglich eine entsprechende Gesamtschau mit dem Verfahren Ge20-1-2010 vorzunehmen. Die Zufahrt zur Betriebsanlage sei nur über das Geh- und Fahrtrecht möglich. Die Wegtrasse verlaufe zur Hälfte auf dem Grund der Berufungswerberin (x) und zur Hälfte auf dem Gst. Nr. x im Eigentum des Herrn x. Diese Wegtrasse ist somit erst der Anschluss zum öffentlichen Verkehr und daher jedenfalls der Betriebsanlage als solche zuzuordnen, weshalb die durch die Verkehrsbelastung entstehenden Beeinträchtigungen jedenfalls im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren konkret zu prüfen seien, insbesondere in Bezug auf die Schutzgüter der Nachbarn. Das von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu 2004/0039 sei missgedeutet worden. Dies, da in diesem Fall ein öffentliches Gut in Form eines Güterweges zu beurteilen war, nicht jedoch, wie im gegenständlichen Fall, Privatgrund am Weg vorliege, welcher nicht von jedem benützt werden könne, wie dies bei öffentlichen Straßen der Fall sei. Im Übrigen sei ein Abstand des Nachbarhauses zur Betriebsanlage von mehreren 100 m gegeben gewesen, im gegenständlichen Fall jedoch ein Abstand zur Grundgrenze von lediglich 15 m von der Lärmquelle. Die Wegtrasse verlaufe im Abstand von weniger als 1 bis 3 m an Wohn- und Schlafräumen des Hauses der Berufungswerberin vorbei. Die Bescheidbegründung, es würden ohnedies nur zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu- und abfahren, sei eine inhaltsleere Scheinbegründung. Die angenommenen lediglich 10 Pkw-Fahrbewegungen seien nicht nachvollziehbar. Diese Angaben des Konsenswerbers über den Umfang des Kundenverkehrs sei verharmlosend, nicht plausibel und nachvollziehbar. Ein derartiger Betrieb würde einen entsprechenden und erheblichen Kundenverkehr anziehen, was auch mit einer erheblichen Verkehrsbelastung einhergehe. All diese Tatsachen würden durch Aufzeichnungen der Berufungswerberin über die Belastungen durch die Betriebe, als sie ohne Genehmigung agiert hätten, bestätigt. Auch hier sei hinsichtlich der Verkehrsbelastung eine Gesamtschau mit dem weiters projektierten Betrieb x vorzunehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­entscheidung vorgelegt, zu den einzelnen Punkten des Berufungsvor­bringens eine Äußerung abgegeben, jedoch keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-2-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Daraus ergibt sich weiters, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens – hiezu zählt auch das Berufungsverfahren – zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß §§ 77 oder 81 GewO 1994 vor.

 

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens zunächst Parteiengehör nach Einlangen der Berufung gewahrt und dem Konsens­werber die Möglichkeit eingeräumt, zur eingebrachten Berufung Stellung zu beziehen. Dieser Aufforderung ist der Konsenswerber mit Eingabe vom 23. No­vember 2010 nachgekommen.

 

In der Folge hat jedoch der Konsenswerber mit Schreiben vom 23. Februar 2011 gegenüber der Gewerbebehörde erster Instanz mitgeteilt, dass er in der Zwischen­zeit in ein anderes Objekt umgezogen sei und daher die gewerbebe­hördliche Genehmigung vom 5. August 2010 zurückziehe. Diese somit als Zurückziehung des Antrages anzusehende Zurückziehung der gewerbebehörd­lichen Genehmigung wurde von der belangten Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und ist bei der Berufungsbehörde am 28. Februar 2011 eingelangt.

 

Durch diese Zurückziehung liegt somit spätestens seit diesem Zeitpunkt ein nach § 353 Abs.1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagenge­nehmigungsverfahrens erforderlicher Antrag betreffend die ausgesprochene Genehmigung für die Errichtung bzw. den Betrieb der gegenständlichen Betriebs­anlage nicht mehr vor, weshalb im Rahmen des Berufungsverfahrens daher der darauf gründende Genehmigungsbescheid nicht aufrecht erhalten werden kann und somit ersatzlos zu beheben war.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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