Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110982/6/Kl/Rd/Pe

Linz, 15.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, xstraße x, D-x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 2010, VerkGe96-203-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Verfallsausspruch wird aufgehoben.

 

II.   Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 37 Abs.5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 2010, VerkGe96-203-1-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Ver­tretung nach außen Berufener der x (Unternehmer) mit dem Sitz in x, x am 28.6.2010 gegen 14.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem rumänischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x, Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Backöfen) von der Türkei zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrer­bescheinigung mitgeführt wurde.

Weiters wurde verfügt, dass gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 28.6.2010 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, einge­hobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wird.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde – nach erfolgtem Verbesserungsauftrag - ausgeführt, dass sowohl die Firma x als auch der Fahrer davon ausgegangen seien, dass der Fahrer über alle erforderlichen Papiere verfüge. Gleichzeitig wurde die rumänische Fahrerlaubnis für den gegenständlichen Lenker vorgelegt. Weiters wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding  als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt und wurde überdies von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker x eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. x, ausgestellt auf x, x, RO-x, (gültig vom 7.8.2009 bis zum 6.8.2010), ein Frachtbrief, zwei Carnet Tir, welche die x, x, als Frachtführer ausweisen, zwei Fahrzeugscheine sowie zwei Reisedokumente vorgewiesen. Eine für den Lenker x ausgestellte Fahrerbescheinigung konnte nicht vorge­wiesen werden.     

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld­strafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschafts­lizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs­markt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, … anzuwenden.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen -, durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen türkischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Berufungs­werber als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber macht keine Vorbringen, die seiner Entlastung dienen. Insbesondere bringt er nicht vor, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) spricht weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mwN).

 

Da der Berufungswerber in der Berufung nicht darlegt, dass er selbst Kontrollen durchführt bzw ob überhaupt Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden, ist ein taugliches lückenloses Kon­troll­system nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.

 

5.3. Vom Berufungswerber wurde der Berufung eine Kopie der Fahrererlaubnis betreffend den Lenker x angeschlossen und vermeint er damit, dass der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG hiedurch genüge getan wurde. Der Berufungswerber verkennt hier offenbar den Unterschied zwischen einer Fahrer­erlaubnis und einer Fahrerbescheinigung. Bei ersterer handelte es sich um ein Dokument, welches bestätigt, dass der Lenker nach Ablegung einer entsprechenden Prüfung berechtigt ist, Kraftfahrzeuge (über 3,5t) zu führen. Bei letzterer – der Fahrerbescheinigung – handelt es sich um ein Dokument, welches vom Unternehmer eines Mitgliedstaates, der Fahrer eines Drittstaates beschäftigt, bei der für ihn zuständigen Behörde beantragt werden muss. Diese Fahrerbescheinigung hat er sodann dem Fahrer im Original auszuhändigen und auch dafür zu sorgen, dass diese mitgeführt wird. Die Fahrerbescheinigung dient daher ausschließlich dazu, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw rechtmäßig dem für die Beförderung verantwort­lichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wurden. Die Fahrerbescheinigung ist daher vom Unternehmer zu beschaffen und nicht vom Lenker.

 

Vom Berufungswerber wurde weiters eingewendet, dass er davon ausgegangen sei, dass der Fahrer über alle erforderlichen Papiere verfüge. Die Unwissenheit des Berufungswerbers wirkt sich aber keinesfalls hinsichtlich seines Verschuldens entlastend aus. Im Gegenteil: Von einem Unternehmer muss doch erwartet werden, dass er sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei geeigneter Stelle Klarheit darüber verschafft, welche Dokumente für seine eingesetzten Fahrer benötigt werden und diese sodann rechtzeitig beschafft und auch den Fahrern zur Verfügung stellt.

 

Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsüber­tretung auch subjektiv zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.5. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist sie von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Dieser Schätzung der persönlichen Verhältnisse wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und vom Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte. Weiters hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd, straferschwerend keine Umstände gewertet. Von der belangten Behörde wurde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden hingewiesen. Weil die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch nicht die Anwendung des § 20 VStG. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Zum Verfallsausspruch:

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz bzw Firmensitz in Rumänien und besteht kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik Rumänien. Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verfahren durch einen Rechtsvertreter vertreten und hat – auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeabkommens - im gesamten Verfahren entsprechend mitgewirkt (vgl. hiezu VwGH vom 17.4.2009, 2006/03/0129-6). Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Demnach ist eine Strafverfolgung gegenständlich nicht unmöglich und daher diese Voraussetzung nicht erfüllt.

 

Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.4.2009, Zl. 2007/03/0714, klar, dass im Hinblick auf die Garantien des Art.6 EMRK "ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf", wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist. Dies war gegenständlich der Fall. Allerdings ist Rumänien mit dem Beitritt zur Europäischen Union dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 11/2009) beigetreten und wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt. Der Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in Rumänien hat, rechtfertigt also für sich allein nicht (mehr) die Anwendung des § 37a Abs.2 Z2 VStG bzw den Verfall nach § 37 VStG.

 

Es war daher der Verfallsausspruch aufzuheben.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmäch­tigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Fahrerbescheinigung, Verfall, Rechtshilfeübereinkommen

 

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