Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240792/3/SR/Sta

Linz, 11.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Strafberufung des x, geboren am x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 7. Februar 2011, SanRB96-55-2010-Ak-Ste, wegen Übertretung des Tabakgesetzes - TabakG (BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2008) zu Recht erkannt:

I.                 Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe    mit 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der     Uneinbringlichkeit mit 12 Stunden festgesetzt werden.

II.             Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten   Behörde war mit 7 Euro festzusetzen. Für das Verfahren vor dem       Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen     Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt, weil er am 20. November 2010, um 14.00 Uhr, gegen § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 2 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 4 des Tabakgesetzes (BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 120/2008) verstoßen habe.

2. Gegen dieses dem Bw am 14. Februar 2011 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw mit Schreiben vom 11. März 2011 eine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen.

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung ausgeführt, dass sich die Geldstrafe im unteren Bereich der Strafdrohung bewege und keine Umstände erschwerend oder mildernd zu werten gewesen wären.

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass sein Verschulden geringfügig sei und der Umbau des Eingangsbereiches und die Schaffung eines eigenen Raucherbereiches im Barbereich unmittelbar bevorstehe. Nach Vollendung des Umbaues wäre der Raucher- vom Nichtraucherbereich durch Glaswände getrennt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems, GZ SanRB96-55-2010-Ak-Ste; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Dem Vorlageakt können keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Daher ist von einer Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Die Behörde erster Instanz hat auch keine mildernden Umstände gewertet.

3.2. Darüber hinaus ist der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben und haben sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Abweichungen feststellen lassen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im gegenständlichen Fall wird vom Bw selbst nicht mehr bestritten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Höhe der Strafe war der Oö. Verwaltungssenat nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.2. Aufgrund der Aktenlage ist zumindest von fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen. Dass der Bw der Auffassung war, es handle sich im Bereich des Eingangs und der Rezeption nicht um eine Rauchverbotszone, da diese Örtlichkeit keinen öffentlichen Raum darstelle, stellt einen die Strafbarkeit nicht ausschließenden Rechtsirrtum dar, der im Rahmen der Strafbemessung mildernd gewertet werden kann.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung ausschließlich auf den Strafrahmen abgestellt. Im Hinblick auf die absolute Unbescholtenheit, das geringe Verschulden und den (die Strafbarkeit nicht ausschließenden) Rechtsirrtum waren die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für angemessen und ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 

Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 7 Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

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