Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522774/8/Ki/Kr

Linz, 15.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 17. Jänner 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Dezember 2010, VerkR-10/273206, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 FSG iVm § 66 Abs.4 und 67a AVG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010, VerkR-10/273206, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Antrag des Berufungswerbers vom
13. Juli 2010 auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen. Dieser Entscheidung wird ein amtsärztliches Gutachten vom 22. September 2010, wonach der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich nicht geeignet ist, zu Grunde gelegt, es liege ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor.

 

Der Berufungswerber hat dagegen am 17. Jänner 2011 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Lenkberechtigung zu erteilen. Er benötige auf Grund seiner Gehprobleme dringend das Auto, seine Lebensqualität sei bereits durch Krankheiten schwer angekratzt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Jänner 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des § 67d AVG wird in Anbetracht des entscheidungsreifen Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 13. Juli 2010 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiedererteilung seiner bis 16. September 2010 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

 

Er unterzog sich daraufhin einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 22. September 2010 stellte der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung fest, dass Herr X zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet sei.

 

In der Begründung führte er Nachstehendes aus:

 

"Aus aä. Sicht unter Einbeziehung eingesehener Stellungnahmen und Befundberichte bzw. Arztbriefe ist Herr X dzt. gesundheitlich nicht geeignet, KFZ der Gruppe 1 Klasse A und B zu lenken. Dies begründet sich auf das gleichzeitige Vorliegen eines seit Jahren bekannten Alkoholabhängigkeitssyndroms (Entwöhnungstherapie im Therapiezentrum Traun zw. Jänner und März 2009), wobei die ggw. ein Substanzgebrauch stattfindet und deshalb, wie aus dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, eine aktive Abhängigkeit dzt. vorliegt, außerdem auch die seit Jahren bekannte rezidivierende depressive Störung, wobei aufgrund der bei der aä. Untersuchung deutlich feststellbaren Senkung der Stimmung und der weinerlichen Affektlage auch zumindest eine auf das dzt. Vorliegen einer mittelschweren Episode zu schließen ist, weshalb in der Gesamtkonstellation hinsichtlich des vorliegenden Alkoholabhängigkeitssyndroms mit obiger zusätzlicher psychiatrischer Co-Morbidität sowohl aus aä. als auch aus FA psychiatr. Sicht Herr X dzt. gesundheitlich nicht geeignet ist, KFG der Gruppe 1 Klasse A und B zu lenken.

 

Zur Wiedererlangung obiger LB ist daher aus aä. Sicht ein deutlich verändertes Alkohlkonsumverhalten über einen längeren Zeitraum (mind. 6 Monate) notwendig, wobei dies auch durch dementsprechende Laborbefunde hinsichtlich der alkoholspezifischen Parameter nachzuweisen ist, hinsichtlich der dzt. vorliegenden und auch in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Episoden wird auch die Einholung einer aktuellen positiven FA psychiatrischen Stellungnahme, die gesundheitliche Eignung betreffend, als notwendig erachtet."

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens erließ die Bezirkshauptmannschaft
Urfahr-Umgebung den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Aufgrund der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine weitere amtsärztliche Stellungnahme eingeholt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung gab mit Schreiben Ges-310490/2-2011-Wim/Pö vom 18. Februar 2011 nachstehende Stellungnahme ab:

 

" Es wurde durch den UVS an uns das Ersuchen erstellt, eine amtsärztlich, sachverständige Beurteilung über die gesundheitlichen Eignung des Herrn X, geb. X, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B abzugeben.

Aus den aktenkundigen Unterlagen wurde das amtsärztliche Gutachten von Herrn Dr. X vom 22.09.2010 eingesehen, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass mehrere fachärztliche Befunde bereits vorliegen, welche nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft
Urfahr angefordert wurden und wie folgt eingesehen wurden:

 

Fachärztlicher Befund von Frau Dr. X, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2010.

Aus dieser Stellungnahme geht im Wesentlichen hervor, dass bei Obgenanntem eine Alkoholanamnese über viele Jahre verfolgbar sei, mit einer zunehmenden Konsumfrequenz und einer zunehmenden Konsummenge.

Es sei bereits 1999 erstmals zum Führerscheinentzug gekommen.

Nach länger dauernder Abstinenz sei es nunmehr unter beruflicher und privater Belastungssituation neuerlich zu sukzessiven Zunahmen des Alkohols gekommen.

Es wäre dann aus Eigeninitiative eine Entwöhnungstherapie im Therapiezentrum Traun von Jänner bis März 2009 durchgeführt worden. Eine weiterführende Therapie nach Beendigung der engmaschigen, ambulanten Kontrollen sei jedoch nicht erfolgt, sodass Herr X nach wenigen Wochen wieder Alkohol zu trinken begonnen hätte, was schließlich am 15. Mai 2009 aufgrund einer Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von 1,72 Promille zu einem Führerscheinentzug geführt hätte, 2009 sei es, während des Zeitrahmen einer stationären Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus, zu einer länger dauernden Alkoholabstinenz gekommen, in der Zwischenzeit jedoch betreibe Obgenannter neuerlich Alkoholkonsum, wobei die Alkoholmenge zwar gering, jedoch regelmäßig, mit zwei Mal pro Woche, angegeben wurde.

Weiters ist aus der psychiatrischen Stellungnahme zu entnehmen, dass anamnestisch Obgenannter rezidivierende, depressive Episoden hätte, und zweimal diesbezüglich eine stationäre Therapie durchgeführt wurde.

Zum Untersuchungszeitpunkt wurde eine medikamentöse, antidepressive Therapie compliant eingenommen und auch eine regelmäßige Psychotherapie durchgeführt wobei es zu einer wesentlichen Besserung der depressiven Symptomatik gekommen sei.

Aus fachärztlicher Sicht wurde im September 2010 die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit, zum damaligen Zeitpunkt bekanntem Substanzkonsum, bei doch deutlich verändertem Konsumverhalten festgestellt.

In der Gesamtkonstellation wurde Obgenannter aufgrund der instabilen Abstinenz trotz wiederholter Entwöhnungstherapien bei einem problemhaften Umfeld und dem psychopathologischen Befund als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befundet.

Für die eventuelle Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung sei eine stabile, absolute Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten nachweislich erforderlich.

Weiters geht aus dem Berufungsschreiben des Herrn X vom 17.01.2011 hervor, dass er vom 28.09. bis 11.11.2010 in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg stationär gewesen sei, und dort keinen Alkohol konsumiert hätte. In der Folge hätte er zwischen 12.11.2010 bis 24.12.2010 eine Entwöhnung in Bad Hall durchgeführt. Weiters sei Obgenannter regelmäßig zur Kontrolle bei Frau X in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg.

Aus h.o. Sicht ist festzustellen, dass, wie aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau X vom 15.09.2010 hervorgeht, es sich bei Obgenannten um ein Alkoholabhängigkeitssyndrom handelt, wobei es in der Vergangenheit immer wieder, trotz wiederholter Entwöhnungstherapien, zu Rückfällen gekommen sei, sodass auf jeden Fall vor einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkerberechtigung eine stabile Abstinenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu fordern ist.

Aus dem Berufungsschreiben des Herrn X hat sich dieser zwischen 12.11.2010 und 24.12.2010 zu einer Alkoholentwöhnungskur in Bad Hall begeben, sodass nach erfolgter Entwöhnung vor einer eventuellen Wiedererlangung der Lenkerberechtigung eine vorerst über 6 Monate dauernde Abstinenz einzufordern ist. Dies ist deshalb erforderlich, da erst dann von einer gewissen Stabilität des Gesundheitszustandes auszugehen ist, welche eine unabdingbare Voraussetzung für das Lenken von Kraftfahrzeugen bedeutet,

Diese stabile Abstinenz müsste Herr X vorerst bis mindestens Mitte Juni 2011 nachweisen, und Obgenannter sodann vor einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkerberechtigung eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie beibringen.

Im Anschluss daran wäre dann eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

Derzeit hätte die Beibringung einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vor Wiedererteilung der Lenkerberechtigung noch keinen Sinn, da die einzufordernde, stabile Abstinenz bei Alkoholabhängigkeitssyndrom mindestens für die Dauer von sechs Monaten vor Wiedererlangung der Lenkerberechtigung einzufordern ist.

Es wäre sinnvoll, wie Obgenannter in seinem Berufungsschreiben angibt, weiterhin regelmäßig zur fachärztlichen Kontrolle zu gehen, und zwischendurch immer wieder durch Laborbefunde den Ab-stinenznachweis zu bestätigen.

Aus h.o. Sicht ist Obgenannter aufgrund der noch zu kurz nachgewiesenen Abstinenz bei Alkoholabhängigkeitssyndrom derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B."

 

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dieser äußerte sich mit Schreiben vom 9. März 2011 dazu, konnte jedoch keine widerlegenden Argumente vorbringen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten, sowie auch die Stellungnahme der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widersprechen. Beide Gutachter legten ihren Aussagen entsprechende fachärztliche Unterlagen zu Grunde, sodass insgesamt der Schluss zu ziehen ist, dass Herr X zur Zeit tatsächlich nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken bzw. es jedenfalls noch eines Zeitraumes bis etwa Juni 2011 bedarf, um Klarheit darüber zu erlangen, inwieweit es ihm tatsächlich gelingt, eine Abstinenz einzuhalten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliches Mindestalter erreicht haben
(§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu Lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Sämtliche Voraussetzungen müssen im Falle der Erteilung einer Lenkberechtigung gegeben sein.

 

Im vorliegenden Falle hat eine amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG, das Ergebnis dieser Untersuchung bestätigt durch ein weiters amtsärztliches Gutachten, ergeben, dass der Berufungswerber derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht besitzt, sodass nicht sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gegeben sind.

 

Der Antrag des Berufungswerbers ist daher zu Recht abgewiesen worden, er wurde nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Nur zum Hinweis des Berufungswerbers darf darauf hingewiesen werden, dass auf persönliche Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkberechtigung im Interesse der Verkehrssicherheit nicht bedacht werden darf.

 

Ein allfälliger neuerlicher Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung nach Ablauf der von der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung erwähnten Frist wäre wiederum bei der zuständigen Erstbehörde (derzeit Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) einzubringen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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