Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100727/2/Bi/Hm

Linz, 28.07.1992

VwSen - 100727/2/Bi/Hm Linz, am 28. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der V B Mstraße , L, vertreten durch RA. Dr. H B, Wstraße , L, vom 3. Juni 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Mai 1992, St9746/91-G, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 40 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 1 Abs1 lit.b Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntis vom 19. Mai 1992, St9746/91-G, über Frau V B, Mstrafe , L wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 lit.b Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung i.V.m. § 99 Abs.3 lit a. StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt, weil sie am 22. Juli 1991 um 15.57 Uhr in L, Kstraße gegenüber Nr. , das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen O in einer Kurzparkzone aufgestellt und die erlaubte Parkdauer überschritten hat.

Gleichzeitig wurde sie zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 20 S verpflichtet.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben, in der sie ausführt, der Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung werde in objektiver Hinsicht außer Streit gestellt, sie habe die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Allerdings hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG erfüllt seien, da es aufgrund des Urlaubes einer Mitarbeiterin zur Arbeitsüberlastung in ihrem Büro gekommen und sie aufgrund des nicht vorhersehbaren Parteienverkehrs nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu entfernen.

3. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat die Rechtsmittelwerberin im Haus Knstraße ein Büro und ihr Fahrzeug am 22. Juli 1991 auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der dort befindlichen Kurzparkzone abgestellt, wobei die Parkdauer 60 Minuten betrug und die Parkuhr auf 14.30 Uhr eingestellt war, sodaß sie spätestens um 15.30 Uhr ihr Fahrzeug entfernen hätte müssen. Die Wahrnehmung des Meldungslegers erfolgte um 15.57 Uhr, also knapp eine halbe Stunde nach Ablauf der Parkdauer.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im gegenständlichen Fall hatte die Übertretung - außer den Unannehmlichkeiten für die Rechtsmittelwerberin - keine Folgen, jedoch ist bei der Beurteilung des Verschuldens davon auszugehen, daß diese Geschäftsführerin der V B Ges.m.b.H. und als solche für die Abwicklung des Kundenverkehrs - insbesondere am in Rede stehenden Tag - zuständig ist. Die Rechtsmittelwerberin hat sich dahingehend verantwortet, ihre Sekretärin habe sich an diesem Tag auf Urlaub befunden, sodaß sie viel zu tun hatte. Sie hat nicht behauptet, daß ihr der Urlaub der Sekretärin nicht von vornherein bekannt war, oder das diese überraschend ihren Arbeitsplatz verlassen hat, sodaß davon auszugehen ist, daß die Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt des Abstellens ihres PKW in der Kurzparkzone geradezu damit rechnen mußte, Arbeiten, die sonst die Sekretärin übernimmt, miterledigen zu müssen. Dies hätte sie beim Abstellen des Fahrzeuges durch die Wahl eines anderen außerhalb des Kurzparkzonenbereichs gelegenen Parkplatzes berücksichtigen müssen oder gegebenenfalls den Arbeitsplatz um 15.30 Uhr kurzfristig verlassen und den PKW anderswo abstellen müssen. Die dafür benötigte Wartezeit von höchstens fünf bis zehn Minuten ist bei einer einigermaßen höflichen Entschuldigung jedem Kunden zumutbar.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher das Verschulden der Rechtsmittelwerberin im Anlaßfall nicht als geringfügig anzusehen, sodaß die Bestimmung des § 21 VStG nicht anzuwenden ist.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Rechtsmittelwerberin Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse nicht gemacht hat. Die Verhängung einer Geldstrafe von 200 S ist unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 10.000 S reicht, auch ohne Berücksichtung des Einkommens der Rechtsmittelwerberin angemessen und hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag.Bissenberger

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