Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290134/30/Wim/Bu

Linz, 30.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. X vom 29.7.2005, vertreten durch RA. Dr. X, dieser nunmehr vertreten durch RA. Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14.7.2005, ForstR96-19-2004 wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1997 soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt.  

 

II.         Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 40 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Oktober 2006, VwSen-290134/13/Wim/Be wurde einer vom Berufungswerber rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung unter Spruchabschnitt I keine Folge gegeben. Unter Spruchabschnitt II wurde der Berufungswerber verpflichtet als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zusätzlich den Betrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Einem Wiederaufnahmeantrag vom 18.12.2006 wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. März 2007, VwSen-290151/5/Wim/Be keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist sowohl formell als auch in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen.

 

Aufgrund einer gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Oktober 2006, VwSen-290134/13/Wim/Be erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2009, Zl. 2006/10/0250-9 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Jänner 2010, Zl. 2006/10/0250-10 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit eines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Schuldspruches wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

In der Begründung zur Aufhebung des Strafausspruches hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die belangte Behörde das Gesetz bei der Strafbemessung in einer gemäß Artikel 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet habe, weil sie die überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet habe.

 

2. Im Zuge des Verfahrens zu Erlassung eines Ersatzbescheides wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben sich zu Fragen das Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG nochmals abschließend zu äußern. Insbesondere wurde dem Berufungswerber auch die Möglichkeit geboten Ausführungen zu dem Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, andernfalls von den im Erstverfahren geschätzten persönlichen Verhältnissen ausgegangen werde.

 

Dazu hat der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 26. März 2010 zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit Pensionist sei, sodass eine Wiederholung der Tat nicht einmal theoretisch möglich wäre.

 

Unter Berücksichtigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei die Vollstreckbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG eingetreten.

 

Es würden auch die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen. Das Verschulden des Beschuldigten sei geringfügig und die Folgen der Übertretung seien in Anbetracht der nachträglich erteilten Rodungsbewilligung unbedeutend. Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschuldigten von Anfang an klar gewesen sei, dass für die gegenständliche Fläche bzw. die zu Roden beabsichtigende Fläche eine Rodungsbewilligung erteilt werde, läge hinsichtlich der Nichtbeendigung eines Dauerdeliktes jedenfalls ein Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschwerdeführer habe alles unternommen um die Rodungsbewilligung  zu erreichen. Ein allfälliges Verschulden wäre aufgrund gemachter Zusagen von Behörden u. Behördenleitern völlig vernachlässigbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der rechtskräftig (auch vom Land) bewilligte Flächenwidmungsplan Nr. X der Gemeinde X aus dem Jahr 2002 nördlich des Bereiches des Waldbades in X eine Sonderwidmung im Grünland (bewilligtes X) vorgesehen habe. Diesbezüglich wäre nicht nur eine Rodung sondern sogar eine Bebauung zulässig gewesen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Schuldspruch ist auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in materieller Rechtskraft erwachsen. Somit ist dem Berufungswerber anzulasten, dass er es als damaliger Bürgermeister der Gemeinde X und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gemeinde X zu vertreten hat, dass zumindest vom 22.7.1997 bis 28.6.2004 eine näher beschriebene konsenslose Rodung im Ausmaß von rund 2800m² erfolgt ist. Weiters wurde auch die Annahme des bedingten Vorsatzes als Verschuldensform für diese Übertretung nicht beanstandet. 

 

Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte nur wegen der im damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht gängigen Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund. Auch die übrige Strafbemessung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen im Straferkenntnis der Erstbehörde und im Erstbescheid der Berufungsbehörde verwiesen werden.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Verschuldens sind somit obsolet und wurden die Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits durch die Ablehnung hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt. Ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen erübrigt sich somit. Gleiches gilt auch für die Anwendung des § 21 VStG, da das angenommene Verschulden des bedingten Vorsatzes dessen Anwendung ausschließt.

 

Zum Einwand der eingetretenen Vollstreckbarkeitsverjährung ist festzustellen,  dass gemäß § 31 Abs. 3 VStG seit dem im Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt (Abschluss des strafbaren Verhaltens, im konkreten Fall wäre das laut Tatvorwurf der 28.6.2004) die Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit der rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten während  deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten insbesondere des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist weder eine Strafbarkeitsverjährung noch eine Vollstreckbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG eingetreten.

 

Grundsätzlich ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensgang eindeutig eine überlange Verfahrensdauer im Sinne des Artikels 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtssprechung, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat nunmehr zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen ist. Die Höchststrafe der gegenständlichen Verwaltungsübertretung beträgt 7.270 Euro. Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, während als erschwerend die lange Dauer der Verwaltungsübertretung von mehr als fünf Jahren sowie hinsichtlich des Verschuldens der bedingte Vorsatz mit dem die Übertretung begangen wurde, zu werten ist. Weiters als mildernd anzurechnen war die Verminderung des spezialpräventiven Effektes, da der Berufungswerber nunmehr Pensionist und nicht mehr Bürgermeister einer Gemeinde ist und somit eine Wiederholungsgefahr im konkreten Umfang praktisch auszuschließen ist. Vorallem aber generalpräventive Gründe machen dennoch eine Bestrafung erforderlich. Bei Berücksichtigung der geschätzten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, denen der Berufungswerber nicht entgegen getreten ist, ist die nunmehrige Strafhöhe als angemessen anzusehen und mit nunmehr ca. 5,5% der Höchststrafe keinesfalls überhöht.

 

Da eine Strafherabsetzung vorgenommen wurde, vermindert sich im Sinne der §§ 64 u. 65 VStG auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vollständig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 31.03.2011, Zl.: 2010/10/0138-5

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