Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100728/4/Fra/Ka

Linz, 14.09.1992

VwSen - 100728/4/Fra/Ka Linz, am 14. September 1992 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der C K, Gstraße, P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 18. Mai 1992, A.Z. St.12.365/91-HU, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 18. Mai 1992, A.Z. St.12.365/91-Hu, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. Juni 1992 bei der Bundespolizeidirektion L protokollierte Berufung. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 1. Juni 1992 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 15. Juni 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 19. Juni 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - mündlich bei der Bundespolizeidirektion L eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels der Berufungswerberin auch zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr mitgeteilt, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 1. Juni 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels prüfen zu können, wurde sie ersucht, Angaben darüber zu machen, ob sie zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes allenfalls vorübergehend ortsabwesend war. Für diesen Fall wurde sie auch um Vorlage von Bescheinigungsmitteln ersucht. Die Berufungswerberin hat am 8. September 1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat vorgesprochen und mitgeteilt, daß sie vom 15. - 17. Juni 1992 an einem Seminar in W teilgenommen hat, weiters teilte sie mit, daß sie vom 3. August 1992 bis 4. September 1992 einen Urlaub in Anspruch nahm. Ihren Dienst hat sie wieder am 7.September 1992 angetreten. Alle diese Mitteilungen wurden auch belegt. Die Berufungswerberin konnte jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 1. Juni 1992 keine vorübergehende Ortsabwesenheit glaubhaft machen. Dies hat zur Folge, daß das angefochtene Straferkenntnis im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz am 1. Juni 1992 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam als zugestellt gilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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