Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240722/7/BMa/Th

Linz, 18.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2010, GZ: 0012694/2009, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 18,00 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Der Beschuldigte, Herr X, geb. am X, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Restaurant "X" GmbH, die aufgrund eines Mietvertrages Inhaberin des Restaurant "X", X, X, im Hauptbahnhof X ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass aufgrund der Unterlassung der Schließung der beiden Eingangstüren des Betriebes zum Bahnhofsbereich – außer bei Durchschreiten der Türen – für den als Restaurant "X" bezeichneten Bereich des Teils des Raumes des öffentlichen Orts "Hauptbahnhof X" das Personal dieses Restaurants nicht ausreichend angewiesen wurde, RaucherInnen das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen wurde und damit nicht Sorge getragen wurde, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste des Restaurants am 6.5.2009, um 10.35 Uhr, nicht geraucht wurde.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§§ 13 Abs.1, 13c Abs.1 Z2 und Abs.2 Z3 iVm § 14 Abs.4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008

 

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 14 Abs.4 Tabakgesetz; §§ 9, 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 30,00 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 330,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

1.2. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Abgrenzung des Lokals zum öffentlichen Raum (Bahnhof) aufgrund der Unterlassung der Schließung der beiden Türen des Betriebs zum Bahnhofsbereich erfolgt und somit habe der Rauch, auch außer bei Durchschreiten der Türen, in den übrigen mit Rauchverbot belegten öffentlichen Raum dringen können. Die Ausnahmeregelung des § 13 Tabakgesetz komme nicht zur Anwendung. Dem Bw sei der Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 15. Februar 2010 zugestellt wurde, richtet sich die mit 1. März datierte und an diesem Tag zur Post gegebene, damit rechtzeitige, Berufung. Die Berufung ficht das Straferkenntnis zur Gänze an und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung des Straferkenntnisses, die Anwendung des § 21 VStG jedenfalls aber die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

1.4. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Restaurant "X" sei vom sonstigen öffentlichen Raum (Bahnhof) abgegrenzt und es bestehe eine Verbindung nur durch zwei Türen. Unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 1.10.2009, G127/08-10, werde die Ansicht vertreten, der Zweck des § 13a Abs.2 Tabakgesetz bestehe darin, dass Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdung (und nicht schon von jeder Belästigung) durch Tabakrauch zu schützen seien. Gemäß diesem Erkenntnis müsse das Rauchen auf einen eigenen vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber durchaus an den Nichtraucherbereich angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfe, getrennt sein könne. Daraus werde offensichtlich geschlossen, dass eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert werde.

Die Berufung führt an, dass laut Verfassungsgerichtshof das Rauchverbot nur dann umgangen werde, sobald eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch die Einwirkung von Tabakrauch zu befürchten sei. Die im Straferkenntnis vertretene Ansicht, dass die Türe nur im Zeitraum bei Durchschreitung geöffnet sein dürfe, widerspreche der Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof. Zum Beweis dafür, dass die Lüftungsanlage des Restaurants "X" mehr Luft aus dem Restaurant "X" ansaugt als hineinbläst, was bewirke, dass bei geöffneten Türen der Luftstrom hauptsächlich aus dem Bahnhof in den Restaurantbereich fließe und auch bei einem längeren Zeitraum bei geöffneten Türen kein Tabakrauch in gesundheitsgefährdendem Ausmaß aus dem Restaurant "X" in den Bahnhof gelange, sodass keine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern zu befürchten sei, werde die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines Lüftungssachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens beantragt.

Zur Bemessung der Strafhöhe führt die Berufung zum Verschuldensgrad an, dass sämtliche Mitarbeiter des Restaurants "X" angewiesen seien, die Türen sofort zu schließen, eine Tür mit einem Selbstschlussmechanismus ausgestattet sei, sämtliche Türen mit dem Hinweis "Bitte Türen schließen – please close the door" gekennzeichnet seien und der Berufungswerber während seiner Anwesenheit selbst die Einhaltung dieser Anweisung kontrolliere.

Sollte ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden, so sei dies nur auf einen einmalig festgestellten Vorfall zu beschränken. Weil eine Gesundheitsgefährdung nicht nachgewiesen sei, sei die Anwendung des § 21 VStG ausreichend.

 

2. Mit Vorlageschreiben vom 8. März 2010 wurde die Berufung mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Es war durch Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats Linz zu GZ 0012694/2009 und am 2. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen ist. Als Zeuge wurde X einvernommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Restaurants "X" GmbH und aufgrund eines Mietvertrags Inhaber dieses Restaurants.

Am 6.5.2009 um 10.35 Uhr waren die Türen des Restaurants "X", X, X, die in den Bereich des Hauptbahnhof X münden, zumindest während der Dauer von 5 Minuten und nicht nur zum Durchschreiten von Personen, geöffnet. Im Lokal "X" haben drei Personen geraucht.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und werden vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften der §§ 14 Abs.4, 13 Abs.1, 2, 3 und 4, 13c Abs.1 und Abs.2 Z3 im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

3.3.2. Weil am 6.5.2009 um 10.35 Uhr die Türen des Lokals "X" nicht nur zum Ein- und Ausgehen von Personen in dieses Lokal offen gestanden sind, sondern über einen Zeitraum von zumindest 5 Minuten und im Lokal selbst geraucht wurde, hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Restaurant "X" GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes, in Räumen eines öffentlichen Ortes, bei denen keine Ausnahmebestimmung zum Tragen kommt, eingehalten werden.

Denn gemäß dem VfGH-Erkenntnis vom 1.10.2009, B776/09, sind Räume dreidimensional eingegrenzte Bereiche, in denen in Folge dessen auch nur eine begrenzte Frischluftzufuhr stattfinden kann. Durch das Offenhalten der Türen des Lokals "X" wurde eine Verbindung zum Bahnhofsbereich geschaffen, sodass der Begriff "Räume an öffentlichen Orten" auch den Gastronomiebereich, der durch die geöffneten Türen nicht mehr von einem öffentlichen Bereich, dem Bahnhofsbereich, abgegrenzt ist, umfasst.

Aus Pkt. 3.1. des vorzitierten Erkenntnis ist – entgegen dem Berufungsvorbringen – ersichtlich, dass das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen.

Das Berufungsvorbringen, Nichtraucher seien vor Gesundheitsgefährdung (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch zu schützen, geht damit ins Leere.

 

Die Berufung moniert, eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen werde vom Gesetzgeber in Hinblick auf das Ziel der Regelung des Tabakgesetzes nicht gefordert. Dem ist aber die vorzitierte Rechtsprechung des VfGH entgegen zu halten, wonach eine räumliche Trennung sehr wohl erforderlich ist, weil bei dem Begriff "Räume" auf eine Begrenzung durch dreidimensional eingegrenzte Bereiche abgestellt wird.

 

Es bedarf daher auch keiner Feststellung der belangten Behörde, dass durch die geöffneten Türen tatsächlich Rauch zum öffentlichen Bereich gelangt sei. Die Angabe einer Zeitdauer des Offenhaltens der Türen ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht erforderlich, es reicht vielmehr die Angabe, die Türen seien nicht bloß zum Durchschreiten dieser offengestanden.

 

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines Lüftungssachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens, dass durch die Lüftungsanlage mehr Luft aus dem Restaurant X angesaugt werde, als hineingeblasen werde und dadurch bei geöffneten Türen der Luftstrom hauptsächlich aus dem Bahnhof in den Restaurantbereich fließe und auch bei einem längeren Zeitraum bei geöffneten Türen kein Tabakrauch in gesundheitsgefährdendem Ausmaß aus dem Restaurant "X" in den Bahnhof gelange und somit keine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern zu befürchten sei, war nicht Folge zu geben, weil das Tabakgesetz iVm der hiezu ergangenen Judikatur nicht auf das Vorhandensein einer effizienten Lüftungsanlage abstellt, sondern vielmehr auf das Vorhandensein von einer räumlich umschlossenen Trennung eines Raucherbereichs zu einem Nichtraucherbereich.

Dabei ist davon auszugehen, dass in jedem genehmigten Gastgewerbelokal eine entsprechende dimensionierte Lüftungsanlage vorhanden ist, dies ergibt sich bereits aus Aspekten des Kunden- und des Arbeitnehmerschutzes. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch bei Vorhandensein einer entsprechend dimensionierten und nach anlagenrechtlichen Gesichtspunkten genehmigten Lüftungsanlage die Gefahr einer Belästigung durch Tabakrauch nicht ausgeschlossen werden. Die Vermeidung einer Belästigung durch Tabakrauch kann vielmehr nur durch eine vollständige räumliche Trennung erreicht werden.

 

Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens und die Abhaltung eines Ortsaugenscheins hätte daher keine neuen Erkenntnisse gebracht. Dem diesbezüglichen Antrag war daher nicht Folge zu geben.

 

Der Bw hat damit das Tatbild des § 13c Abs. 2 TabakG erfüllt.

 

3.3.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Der Berufungswerber hat angegeben, seine Bediensteten entsprechend dem Tabakgesetz instruiert zu haben und die Umsetzung der im Hinblick auf das Tabakgesetz geforderten Maßnahmen durch Hinweisschildern an den Türen sichergestellt zu haben. Er hat aber auch  nicht in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2011 dargetan, dass er ein Kontrollsystem installiert hätte, das die Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes gewährleisten würde. So hat er nicht dafür Sorge getragen, dass während seiner Abwesenheit seine Vertretung dafür sorgt, das Offenhalten von Türen zu vermeiden.

Es ist ihm auch zugute zu halten, dass er einen Artikel aus einer Fachzeitschrift zum Nichtraucherschutz, der die Frage behandelt hat "Muss die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherraum immer geschlossen sein?" offenbar falsch verstanden hat. Diese Frage wird im Artikel eindeutig mit "nein" beantwortet. Abgestellt wird im Artikel aber darauf, dass Raucher- und Nichtraucherraum nebeneinander liegen können, wenn die Türe dazwischen nicht ständig offen gehalten wird.

 

Der durch diesen Artikel verursachte Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal schließt das Verschulden des Bw nicht aus, er wirkt aber strafmildernd.

 

Denn ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs.2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (Reindl WK StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5  Z 16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Freilich hat auch die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Voraussetzung, dass der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelt oder dem Täter für den Fall, dass es ihm am Unrechtsbewusstsein mangelt, der Nachweis, dass ihn an diesem Mangel kein Verschulden trifft, nicht gelingt ( siehe dazu – abgesehen von der unterschiedlichen Beweislast zur Vorwerfbarkeit im Falle eines fehlenden Unrechtsbewusstseins vergleichbaren Regelungen des Strafgesetzbuches Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 195 ff). Denn ihn hätte die Verpflichtung getroffen, sich über die Grenzen des Offenhaltens von Türen zu informieren. Hätte er dies getan, so hätte er erkannt, dass ein Raucherbereich dreidimensional abzugrenzen ist und Türen nur bei Durchschreiten dieser geöffnet werden dürfen. Umstände dafür, dass den Berufungswerber kein Verschulden daran trifft, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, hat dieser weder behauptet noch brachten solche die Verfahrensergebnisse hervor.

In Anbetracht des somit vorwerfbaren Mangels an Unrechtsbewusstsein hat er das ihm vorgeworfene Tatbild fahrlässig begangen.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die von der belangten Behörde dem Erkenntnis zugrunde gelegten, unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt, ebenso wie der Umstand, dass strafmildernd oder straferschwerend kein Umstand zu werten gewesen ist.

 

Als weiterer Milderungsgrund ist der geringe Grad des Verschuldens (siehe oben) zu werten. Damit wäre die verhängte Strafe auf 200 Euro zu reduzieren gewesen.

Aber auch die lange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

 

Denn hinsichtlich der langen Verfahrensdauer hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind zwischen der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates ca. eindreiviertel Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Die Strafhöhe war daher entsprechend zu reduzieren.

 

Auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen konnte mit der Festsetzung einer Strafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) das Auslangen gefunden werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 64 Abs.2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 18 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

VwSen-240722/7/BMa/Th vom 18. März 2011 Erkenntnis TabakG §13 Abs1;
TabakG §13c Abs1 Z2;
TabakG §13c Abs2 Z3;
TabakG §14 Abs4
Das Tabakgesetz iVm der hiezu ergangenen Judikatur stellt nicht auf das Vorhandensein einer effizienten Lüftungsanlage ab, sondern vielmehr auf das Vorhandensein einer räumlich umschlossenen Trennung eines Raucherbereichs zu einem Nichtraucherbereich (VfGH 01.10.2009, B 776/09).
Dabei ist davon auszugehen, dass in jedem genehmigten Gastgewerbelokal eine entsprechende dimensionierte Lüftungsanlage ohnehin vorhanden ist. Dies ergibt sich aus Aspekten des Kunden- und des Arbeitnehmerschutzes.
     

 

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