Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522769/11/Sch/Th

Linz, 22.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X-X-X-X, X, X, vom 17. Jänner 2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Dezember 2010, Zl. FE-1231/2010 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2010, Zl. FE-1231/2010, die Herrn X von der Bundespolizeidirektion Linz am 20.07.2009 unter Zl. 09255687 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 24 Abs.1 und 26 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 16 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2010, Zl. S43971/10-1, mit einer Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe belegt, weil er am 2. Oktober 2010 um 00.48 Uhr in X, X, Richtung X den PKW mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betragen hat.

 

Dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig in Berufung gezogen, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. März 2011, VwSen-165710/11/Sch/Th, abgewiesen wurde. Im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere die Frage der Lenkeigenschaft, wird auf die ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen. Diese Erwägungen gelten auch für die gegenständliche Entscheidung, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das erwähnte Erkenntnis vom 14. März 2011 zu verweisen ist.

 

Der Berufungswerber hat sohin ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen. Dieser Umstand stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit zur Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu führen hat.

 

Dem Berufungswerber musste bereits einmal wegen einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung entzogen werden, und zwar vom 18. März bis 18. Juli 2009. Es liegt sohin der Wiederholungstatbestand des § 26 Abs.2 Z2 FSG vor.

 

Gemäß dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde.

 

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 leg.cit, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 07.12.1998, 98/11/0227).

 

Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von 12 Monaten zu entziehen war. Die Erstbehörde hat es bei dieser Mindestentziehungsdauer nicht belassen, sondern eine Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, diese erfolgte laut Aktenlage am 4. Jänner 2011, festgesetzt. In Anbetracht der hier vorliegenden Umstände vertritt auch die Berufungsbehörde die Ansicht, dass diese Entziehungsdauer den gesetzlichen Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. Zum einen ist festzustellen, dass der relevante Atemluftalkoholwert der Bestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960, nämlich jener ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt, vom Berufungswerber um einiges überschritten worden ist. Das Lenken eines KFZ in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Mindestmaß durchaus gerechtfertigt ist (vgl. hiezu etwa VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144).

 

Dazu kommt noch, dass die letzte einschlägige Übertretung des Berufungswerbers erst relativ kurze Zeit zurückliegt (Entziehung vom 18. März bis 18. Juli 2009). Der Berufungswerber war also erst etwas mehr als ein Jahr wiederum im Besitz seiner Lenkberechtigung, als er abermals durch eine massive Alkofahrt in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände lassen keine günstigere Zukunftsprognose zu, als sie von der Erstbehörde bei der Festsetzung der Entziehungsdauer gestellt wurde.

 

Der Vollständigkeit halber ist hier noch anzufügen, dass anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung beim Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise eine gewisse Einsicht im Hinblick auf sein Fehlverhalten zu bemerken war. Er versuchte vielmehr mit einer sehr konstruiert wirkenden und deshalb unglaubwürdigen Schilderung der angeblichen Geschehnisse den Folgen seiner Übertretung zu entgehen. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Berufungswerber Alkofahrten für tolerierbar hält, wenn man sich nicht direkt bei der Fahrt erwischen lässt bzw. dann, wenn dennoch der massive Verdacht einer solchen Übertretung besteht, dieser mit bestreitendem Vorbringen, ohne Rücksicht auf Glaubwürdigkeit, ausgeräumt werden kann.

 

Die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid weiter verfügten begleitenden Maßnahmen, wie das Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge, das Verbot, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen und die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind in den von der Behörde zitierten Bestimmungen begründet und gesetzliche Folgen eines massiven Alkoholdeliktes wie dem gegenständlichen, sie sind also nicht disponibel.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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