Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522791/2/Sch/Th

Linz, 15.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 2011, Zl. VerkR21-752-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 1. Februar 2011, Zl. VerkR21-752-2010, die Herrn X, geb. X, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 19. November 2009 für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer der Nichteignung entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 27. Oktober 2010 in Mondsee einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Laut entsprechender Polizeianzeige hat er als Lenker eines PKW beim Einbiegen von einer abgewerteten Straße kommend eine Fahrzeuglenkerin übersehen. Die Lenkerin musste ihr Fahrzeug stark abbremsen und zudem verreißen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Sie kam schließlich in der angrenzenden Straßenböschung zum Stillstand.

 

Der Vorfall im Verein mit dem fortgeschrittenen Lebensalter des Berufungswerbers hat die Behörde veranlasst, ihn gemäß § 24 Abs.4 FSG einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Eingeholt wurde auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme. Hierin heißt es:

 

"Hinsichtlich der Reaktionsschnelligkeit bestehen gewisse Zweifel (RT, DT). Die reaktive und konzentrative Belastbarkeit ist eingeschränkt. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist trotz seines Alters noch ausreichend gegeben, allerdings ist die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung eingeschränkt. Hinsichtlich der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit besteht ein Defizit. Im Bereich der Kurzzeitmerkfähigkeit ist hinsichtlich des sog. Immediatgedächtnisses (unmittelbare Erinnerungsfähigkeit verbal dargebotener Information) eine Schwäche festzustellen. Die kognitive Auffassungsfähigkeit ist eingeschränkt und deutet auf eine reduzierte Hirnleistungsfähigkeit hin. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist aufgrund der umfassenden und teilweise gravierenden Einschränkungen nicht mehr ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr X, geb. am X, zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet."

 

Auf diese Stellungnahme stützt sich im Wesentlichen das amtsärztliche Gutachten vom 4. Jänner 2011, welches die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B konstatiert.

 

Demgegenüber bringt der Berufungswerber vor, er fahre seit 10 Jahren Motorrad und seit 52 Jahren mit dem Auto, ohne jeweils einen Unfall gehabt zu haben. Allerdings habe er im Jahre 2010 in St. Johann am Walde einen Verkehrsunfall gehabt.

 

Über diesen Unfall findet sich im vorgelegten Verfahrensakt kein Hinweis, der dem Verfahren zugrunde liegende Verkehrsunfall hat sich ja in Mondsee ereignet. Der Berufungswerber dürfte also gewisse Probleme haben, seine Verkehrsunfälle entsprechend zuzuordnen.

 

Für die Berufungsbehörde steht jedenfalls fest, dass aufgrund der schlüssigen verkehrspsychologischen Stellungnahme und des darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachtens von der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A, B, C und F auszugehen ist.

 

§ 24 Abs.1 FSG sieht vor, dass Inhabern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen zur Erteilung weggefallen sind, diese zu entziehen ist. Eine dieser Voraussetzungen ist die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

In der Berufungsschrift wird vom Rechtsmittelwerber auch angesprochen, dass für den Fall der Entziehung der Lenkberechtigung im daran gelegen wäre, wenigstens führerscheinfreie KFZ lenken zu dürfen. Hiezu findet sich aber keine Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides. Damit konnte diese Frage auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein.

 

Zu der von der Erstbehörde verfügten Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ist zu bemerken, dass diese Verfügung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. etwa VwGH 25.06.1996, 96/11/0128). Immerhin ist der Berufungswerber durch Verkehrsunfälle aufgefallen und liegen zudem eindeutige gutachtliche Stellungnahmen vor. Deshalb war es geboten, den Berufungswerber bereits ab Erlassung des erstbehördlichen Bescheides aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am Verkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen auszuschließen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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