Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150846/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 02.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Jänner 2011, Zl. BauR96-476-2010/Va, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 29. Juli 2010, Zl. BauR96-476-2010, zu Recht erkannt:   

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.

51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.

Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Jänner 2011, Zl. BauR96-476-2010/Va, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 15. Dezember 2010, im Betreff als "Androhung der Exekution" bezeichnet, gegen die Strafverfügung vom 29. Juli 2010, Zl. BauR96-476-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde angegeben, dass die Strafverfügung am 11. September 2010 vom Bw persönlich übernommen worden sei. Der Einspruch sei erst am 15. Dezember 2010 per Fax eingebracht worden, wodurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen deutlich überschritten worden sei.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er sich zu keinem Zeitpunkt "in der Situation sehen" habe können, welche eine Strafverfügung zur Folge haben hätte können. Dies würden einerseits die Belege und andererseits zwei Fahrzeuginsassen als Zeugen bestätigen.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie auf dem im Akt einliegenden Auslands-Rückschein ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung am 11. September 2010 vom Bw eigenhändig übernommen und damit wirksam zugestellt. Der Einspruch vom 15. Dezember 2010 wurde lt. Poststempel am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung wegen Verspätung. Der Bw bekämpft diesen Bescheid mit dem Argument, dass er sich zu keinem Zeitpunkt "in der Situation sehen" habe können, welche eine Strafverfügung zur Folge haben hätte können und dies einerseits die Belege und andererseits zwei Fahrzeuginsassen als Zeugen bestätigen könnten. Dieses Berufungsvorbringen ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbe­scheides in Frage zu stellen. Die Strafverfügung wurde nachweislich am 11. September 2010 rechtsgültig zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete damit spätestens am 27. September 2010. Der Einspruch vom 15. Dezember 2010, im Betreff als "Androhung der Exekution" bezeichnet, wurde jedoch erst am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben. 

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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