Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165828/2/Sch/Eg

Linz, 21.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 12. Jänner 2011, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Jänner 2011, Zl. S 48120/10-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 10. Jänner 2011, Zl. S 48120/10-3, den Einspruch des Herrn X gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Dezember 2010, Zl. S 0048120/LZ/10/3, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am
17. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen und endete am 31. Dezember 2010. Der Berufungswerber erhob jedoch erst am 2. Jänner 2011 – und somit offenkundig verspätet – Einspruch gegen diese Strafverfügung.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat seinen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

4. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend führt er im Wesentlichen an, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Frist ab dem ersten Zustellversuch zu laufen beginnt. Beruflich habe er das Schreiben erst zu Weihnachten abholen können.

 

In der Folge gab die belangte Behörde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 19.1.2011 Gelegenheit Gründe anzuführen, ob und weshalb er keine rechtzeitige Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte und gegebenenfalls Bescheinigungsmittel für eine Ortsabwesenheit beizubringen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber jedoch nicht nachgekommen. Sohin war von keiner relevanten Ortsabwesenheit des Berufungswerbers iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz auszugehen.

 

Der Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz erging daher zu Recht.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (oder auch Verkürzung) einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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