Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522788/7/Ki/Gr

Linz, 10.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau X, vertreten durch Rechtsanwältin X, vom 8. Februar 2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 2011, betreffend Anordnung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. die zur Erlassung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen binnen zwei Monaten ab Verkündung der Berufungsentscheidung zu erfolgen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen 2 Monaten ab Verkündung des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerberin am 11. November 2010 von Herrn X einer Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzogen wurde. Dieser habe die Zuweisung zum Amtsarzt veranlasst, da er bei ihr Hypertonie feststellte. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes müsse die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel gezogen werden.

 

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 berufen, dies mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Im Wesentlichen wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Annahme der Erstbehörde, es würden begründete Bedenken in Anbetracht ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der BPD Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. März 2011. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der gemäß § 34 Abs.1 Z.2 FSG bestellte sachverständige Arzt, welcher die Untersuchung der Berufungswerberin durchführte, Dr. X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund liegt.

 

Die Berufungswerberin hat sich am 11. November 2010 bei dem als gemäß § 34 Abs.1 Z.2 FSG bestellten sachverständigen Arzt zum Zwecke der Eintragung von Kontaktlinsen in den Führerschein einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen. Bei dieser Untersuchung ergab eine Messung des Blutdruckes einen Wert von 207/143, worauf der sachverständige Arzt eine Zuweisung zum Amtsarzt wegen arterieller Hypertonie verfügte. Aufgrund dieser Zuweisung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung bestätigte der sachverständige Arzt bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er bei der Untersuchung am 11. November 2010 den im Formblatt eingetragenen Wert hinsichtlich Bluthochdruck gemessen hat. Es erfolgten zwei Messungen, dies im Abstand von ca. 10 Minuten. In beiden Fällen habe sich ein derart gravierend erhöhter Blutdruckwert ergeben, sodass er eine entsprechende Abklärung als unbedingt notwendig erachtete.

 

Die Berufungswerberin konnte sich diesen hohen Wert nicht erklären, sie habe mit ihrem privaten Messgerät Messungen durchgeführt, die Werte seien dem Grunde nach normal gewesen.

 

Darüber hinaus legte sie ein Führerscheinattest eines Facharztes für Interne Medizin (Kardiologie) vom 3. März 2011 vor. In der Stellungnahme stellte der Facharzt fest, dass internerseits kein Einwand gegen die Lenkberechtigung der Gruppe I Klasse B besteht bzw. eine Befristung nicht erforderlich ist.

 

Die Berufungswerberin erklärte dazu, dass sie dieses Führerscheinattest bereits dem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt hat bzw. sie sich dort auch bereits einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, das Ergebnis sei jedoch noch ausständig.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Dr. X im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. November 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Er konnte glaubhaft darlegen, dass zwei Messungen durchgeführt wurden und jede dieser Messungen den extrem hohen Blutdruckwert ergeben hat, sodass eine amtsärztliche Abklärung notwendig ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von KFZ. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 14. März 2000, 99/11/0330).

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 4 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mit mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 30. September 2002, 2002/11/0120).

 

Im vorliegenden Falle wurde im Zuge einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG ein massiv erhöhter Blutdruckwert bei der Berufungswerberin festgestellt. Der ärztliche Sachverständige hat bei seiner zeugenschaftlichen Befragung schlüssig erklärt, dass er zwei Messungen vorgenommen hat, beide Messungen hätten den massiv erhöhten Wert ergeben. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass ein derart massiv hoher Blutdruckwert einer entsprechenden Abklärung bedarf, dies nicht nur im Interesse der Verkehrssicherheit sondern auch im Interesse der Berufungswerberin selbst.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die begründeten Bedenken der Bundespolizeidirektion Linz im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben. Ob tatsächlich eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung erforderlich ist, wird durch die vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung abzuklären sein. Die Berufungswerberin wurde sohin nicht in ihren Rechten verletzt, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Frist entsprechend zu modifizieren war.

 

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) waren wegen potentieller Gefahr im Verzug gegeben.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 16,80 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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