Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165682/6/Kei/Eg/Eg

Linz, 04.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte xx, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2010, Zl. VerkR96-23167-2010-Pi, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 63 Abs. 3 AVG und und 51 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 15. November 2010, Zl. VerkR96-23167-2010-Pi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtfreundlich vertreten binnen offener Frist mittels Telefax am 3. Dezember 2010 eine Berufung ohne Begründung erhoben und um Akteneinsicht ersucht.

 

3. Die Berufung samt Verfahrensakt wurde dem Oö. Verwaltungssenat von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 2 Z. 1 VStG).

 

4. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Februar 2011, Zl. VwSen-165682/2/Kei/Eg, wurde dem Bw durch Aktenübermittlung die geforderte Akteneinsicht gewährt und der Bw wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Dieser Aufforderung ist der Bw jedoch nicht nachgekommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Jänner 2011, Zl. VerkR96-23167-2010-Pi, erwogen:

 

Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 2. Dezember 2010. Damit begann die Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 16. Dezember 2010 endete.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Der Rechtsvertreter des Bw brachte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 eine Berufung ohne Begründung ein und er führte aus, dass ihm immer noch nicht Akteneinsicht gewährt worden sei und  dass er nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit seinem Mandanten in der Sache selbst umgehend schriftlich Stellung nehmen werde und die eingelegte Berufung begründen werde.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Februar 2011, Zl. VwSen-165682/2/Kei/Eg, zugestellt am 15. Februar 2011, wurde dem Bw durch Übermittlung von Aktenkopien die Akteneinsicht gewährt und er wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung – die Frist endete am 1. März 2011 die Berufung zu begründen. Dieser Aufforderung ist der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeten Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der rechtskundige Vertreter des Bw ausdrücklich auf die Begründungspflicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen hingewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer ungenützten Verstreichung der Frist, die erhobene Berufung vom 3. Dezember 2010 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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