Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231224/3/SR/Sta

Linz, 07.03.2011

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der x, x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 9. Dezember 2010, Gz.: Sich96-4904-2010-Sd, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:

I.                 Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit     100 Euro festgesetzt wird.

II.             Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten   Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö.       Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 9. Dezember 2010, Gz.: Sich96-4904-2010-Sd, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich als EWR-Bürgerin am 04.02.2010 in x, niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es bis zum 22.06.2010 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 04.02.2010, Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht gem. § 51 oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben."

 

Dadurch habe die Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Bw gemäß § 77 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 NAG eine Geldstrafe von 150,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt worden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Braunau vom 2. Juli 2010 eine Strafverfügung erlassen habe. Im rechtzeitig erhoben Einspruch habe der Rechtsvertreter der Bw vorgebracht, dass sich die Bw nie länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mangels entsprechender Dokumentation sei das Vorbringen der Bw als reine Schutzbehauptung qualifiziert worden. Alleine durch die Anwesenheit der Bw vom 4.2. bis 22.6.2010 sei die 4-Monatsfrist überschritten worden. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.

2. Gegen dieses dem Rechtsvertreter der Bw am 12. Jänner 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, per Fax am 26. Jänner 2011 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

In der Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass sich die Bw immer nur mit diversen Unterbrechungen in Österreich aufgehalten und der Einfachheit halber auf das ständige An- bzw. Abmelden verzichtet habe. Zudem habe sich die Bw vom 12.3. – 19.3. sowie vom 14.4. – 25.4. in x und vom 18.5. – 26.5. in x befunden. Sie hätte sich daher nie länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten.

Abschließend beantragt die Bw, das Straferkenntnis abzuändern und die Strafe neu zu bemessen bzw. sie freizusprechen, in eventu die Strafe schuld- und einkommensangemessen herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsstrafakt, Gz.: Sich96-4904-2010-Sd, am 7. Februar 2011 samt Berufungsschrift vorgelegt.

Am 7. März 2011 teilte der Rechtsvertreter der Bw telefonisch mit, dass Berufung lediglich gegen die Höhe der Strafe erhoben werde.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Im Hinblick auf die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung steht die der Bw angelastete Verwaltungsübertretung fest und das Straferkenntnis ist die Schuldfrage betreffend in Rechtskraft erwachsen.

Dem Vorlageakt wurde kein Auszug aus der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkdatei beigelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Wer gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 NAG eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

Nach § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchswecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.  

 

Der behördlichen Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Annahme der Familienverhältnisse im Schreiben vom 17. September 2010 hat die Bw nicht widersprochen.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedarf es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Im Hinblick darauf, dass im Vorlageakt die in der Begründung angesprochenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht aufscheinen, können diese zur Beurteilung der Strafhöhe nicht herangezogen werden. Da somit von der Unbescholtenheit der Bw auszugehen ist, war dieser Umstand mildernd zu werten, die Geldstrafe zu reduzieren und spruchgemäß festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht zu ändern, da diese verhältnismäßig ist.

 

Das Gesamtverhalten der Bw lässt nicht den Schluss zu, dass sie an der Verwaltungsübertretung ein geringfügiges Verschulden trifft. Das Verschulden wäre nur dann als geringfügig anzusehen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.  

 

Die Anwendung des § 21 VStG setzt voraus, dass das Verschulden der Bw geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Abgesehen davon, dass die Folgen der der Bw angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend sind, konnte das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag von 10 Euro zu den Kosten Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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