Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531072/5/Re/Sta/Ba VwSen-531073/2/Re/Sta/Ba

Linz, 18.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Frau x, x sowie Prim. Dr. x, x, alle vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, vom 30. August 2010 gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 12. August 2010, Ge20-1-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 12. August 2010, Ge20-1-2010, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 12. August 2010, Ge20-1-2010, über Antrag des x, x, im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kfz-Werkstätte im Standort x, auf Gst. Nr. x der KG. x, Gemeinde x, unter Vorschreibung von Auflagen, und zwar im Rahmen einer Feststellung nach § 359b GewO 1994, wonach die darin für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlichen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebsanlage bestehe aus zwei Montageräumen, einem Büro- und Sanitärraum sowie Lagerräumen. In einem eigenen Raum werde ein Kompressor aufgestellt, im Montageraum befinden sich zwei Hebebühnen, eine Bandsäge, eine Bohrmaschine, ein Winkelschleifer, zwei Schweißgeräte und ein Schlagschrauber. Der umbaute Raum habe eine Fläche von ca. 350 m2 wobei noch ein Vorplatz von max. 100 m2 zu rechnen sei. Die Betriebsanlage diene der Kfz-Technik, der Konstruktion und des Einbaues von Tuningteilen sowie des Aufbaues von Rennfahrzeugen. Die Zufahrt erfolge über ein auf Gst. Nr. x der KG. x eingeräumtes uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Parteistellung bestehe nur zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 vorlägen. Die Anlage sei ein Teil des ehemaligen Maler-, Schildermaler- und Siebdruckbetriebes x mit erster bescheidmäßiger Genehmigung vom Februar 1972. Unmittelbar anschließend sei 1992 die Malerei, Schildermalerei und Textildruck neu errichtet worden. Im Rahmen eines Übergabevertrages von x sen. auf x jun. sei ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht auf dem Gst. Nr. x zu Gunsten des Gst. Nr. x eingeräumt worden. Die Berufungswerberin x sei seit 2007 an der Adresse x (Gst. Nr. x) gemeldet. Die Zufahrt zum Gewerbebetrieb erfolge über den Güterweg x und dann über das zitierte Fahrtrecht an der Liegenschaft der Berufungswerberin Krautgartner vorbei. Die Liegenschaft Nr. x, der Berufungswerber x liege unmittelbar am Güterweg x und ca. 50 m westlich der Betriebsanlage. Die lautesten zum Einsatz gelangenden Werkzeuge wie Schlagschrauber und Winkelschleifer mit ca. 90 dB Lärmquelle würden beim nächstgelegenen Objekt x ein Geräusch von 49 dB bewirken. Laut ärztlichem Gutachten seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Liegenschaft x sei auf Grund größerer Entfernung der Schallpegelaufnahme noch geringer. Selbst der gleichzeitige Betrieb von zwei Winkelschleifern oder zwei Schlagschraubern würde lediglich eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB bringen, dies bei gleichzeitigem Betrieb in beiden Werkstätten über 8 Stunden und dies sei darüber hinaus auf Grund der Betriebsgröße und insbesondere der Betriebsbeschreibung nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens seien gegeben.

Die Zufahrt (Fahrtrecht) werde von zwei weiteren Kleinbetrieben, einem Wohnungsmieter über der Betriebsanlage sowie dem Gebäudeeigentümer selbst benutzt. Diese Zufahrt sei somit, da eine Zuordnung des Verkehrs zu einzelnen Anlagen bzw. Wohnungen nicht mehr möglich ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des StVO anzusehen, obwohl sie nicht als öffentliches Gut ausgewiesen sei. Die vom Antragsteller gemieteten Betriebsräume seien Teil der ehemaligen Betriebsanlage x mit rund 35 Beschäftigten. Der Verkehrslärm sei lediglich das Abstellen und Starten von zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw unmittelbar vor der Betriebsanlage. Dies sei auch im gemischten Baugebiet raumordnungsrechtlich üblich und zulässig. Auch eine andere Zufahrtsmöglichkeit aus Richtung Süden soll errichtet werden.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei abzuleiten, dass es bei fallweisem Betrieb von Schlagschrauber oder Winkelschleifer im Montageraum und geschlossenem Tor zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung komme. Das Testen von Motoren bzw. der Betrieb von Winkelschleifer oder Schlagschrauber vor der Halle sei auflagenmäßig untersagt. Verkehrslärm entstehe lediglich im üblichen Rahmen eines gemischten Baugebietes. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorbeifahren an der Liegenschaft Nr. 63 als Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesehen werden und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Gleiches gelte für die Liegenschaft, die am Güterweg x, liege. Übereinstimmung mit dem Oö. Raumordnungsgesetz bzw. der Betriebstypenverordnung sei nicht zu prüfen. Wesentlich sei eine allfällige Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Ist-Zustand. Eine unzumutbare Störung durch einen Lärmpegel von 49 dB (bei Einhaltung der Auflagen) sei jedoch nach den im Verfahren eingeholten Gutachten bei Einhaltung der erteilten Aufträge nicht zu erwarten.

 

2. Gegen diesen Feststellungs- als Genehmigungsbescheid vom 12. August 2010 haben x sowie Prim. Dr. x, alle vertreten durch Rechtsanwälte x, x, mit Schriftsatz vom 30. August 2010, bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. persönlich abgegeben am 31. August 2010 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die erhobenen Einwände seien nicht ausreichend inhaltlich geprüft worden. Die vom Amtssachverständigen angestellten Lärmberechnungen seien der Berufungswerberin x erst im Zuge der Bescheidzustellung zum rechtlichen Gehör gebracht worden und im gegenständlichen Verfahren im Detail nicht dargelegt worden. Auch das eingeholte amtsärztliche Gutachten sei nicht ergänzt und als solches zur Kenntnis gebracht worden. Auf die Ausführungen in der Berufung im Verfahren x, Ge20-2-2010, werde verwiesen. Im Zuge der Verhandlung am 27. Juli 2010 seien seitens der Vertreterin zur Frage der Lärmbeeinträchtigung Einwendungen erhoben und nicht entsprechend überprüft, behandelt bzw. erledigt worden. Zum Beweis bestehender Lärmbeeinträchtigungen beantragte Einvernahmen seien unterblieben. Da bereits der Antragsteller x Mieter des Parkplatzes sei, sei der Betrieb des Herrn x mangels Parkplätze nicht genehmigungsfähig. Die erforderliche Schalladdierung sei nicht ermittelt und gerechnet worden, insbesondere nicht, welche Schallimmission an der Grundgrenze der Berufungs­werberin auftrete und ob einschlägige Richtlinien zur Vermeidung einer Gesund­heitsbeeinträchtigung eingehalten würden. Ein entsprechendes amtsärztliches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Es sei von einer Gleichzeitigkeit mehrerer Lärmquellen durch beide Betriebe auszugehen und darauf die Schallberechnung und die amtsärztliche Überprüfung aufzubauen. Es sei daher keine vollständige Ermittlungstätigkeit vorgenommen worden. Die Behörde hätte eine Gesamtbetrachtung und Gesamtprüfung vornehmen müssen. Auch sei eine Überprüfung der Verkehrslärmbelastung unterblieben. Die über ein Geh- und Fahrtrecht beabsichtigte Zufahrt zur Betriebsanlage verlaufe zur Hälfte auf dem Grund der Berufungswerberin x (x) und zur Hälfte auf dem Grundstück x des Herrn x. Die Wegtrasse, die erst den Anschluss zum öffentlichen Verkehr darstelle, sei der Betriebsanlage zuzurechnen; die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seien zu prüfen; auf die Schutzgüter der Nachbarn werde verwiesen. Die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 2004/0039 beinhalte keinen vergleich­baren Fall. Dies, da es sich in diesem Fall um öffentliches Gut in Form eines Güterweges gehandelt habe und darüber hinaus dieser in einem Abstand zum Nachbarhaus von mehreren 100 m gelegen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Privatweg, der zwischen 15 und 25 m entfernt liege. Die Angaben des Konsenswerbers betreffend Umfang der Tätigkeit auf der Betriebs­anlage (ca. 10-12 Fahrzeuge pro Jahr) seien verharmlosend. Es sei jedenfalls ein entsprechender und erheblicher Kundenverkehr anzunehmen. Die Verkehrsbelastung sei mit einzubeziehen und zu überprüfen. Die Zuordnung der Fahrtrechtstraße zum öffentlichen Verkehr sei eine rechtliche Verkennung der Situation. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens sei rechtswidrig zu Grunde gelegt. Es sei nicht festgestellt worden, welche Lärmentwicklung bei gleichzeitigem Betrieb des Schlagschraubers und des Kompressors entstehe. Es sei nicht auszu­schließen, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn eintrete, womit die Voraus­setzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht mehr als gegeben angesehen werden könnten. Für die Zuordnung des Weges zur Betriebs­anlage spreche die unmittelbare Nähe zur Montagehalle und zum Betriebsareal selbst. Die Hälfte der Wegtrasse sei sogar Teil des ehemaligen Betriebsareals der Firma x. Feststellungen zum Ausmaß der Verkehrsbelastung seien auch in Bezug auf eine Gesamtschau mit dem Betrieb x vorzunehmen. Es fehlen darüber hinaus konkrete Feststellungen zu konkreten Arbeitstätigkeiten und Arbeitsabläufen. Im Hinblick auf die Betriebstypenverordnung wären dezidierte Feststellungen jedenfalls erforderlich gewesen. Ein Betrieb zur Reparatur von Transportmitteln erfordere die Widmungskategorie Betriebsbaugebiet. Der projektierte Tuningbetrieb sei der Betriebstype "Reparatur von Transportmitteln" zuzuordnen. Schon aus der eigenen Projekt­darstellung und aus den Projektsunterlagen sei zu entnehmen, dass es zu Umbau- und Reparaturarbeiten an PKW komme, um getunte Fahrzeuge herzustellen. Es werde der Umfang einer bloßen Servicestation bei weitem überschritten. Tatsächlich habe der Antragsteller die Genehmigung einer Kfz-Werkstätte beantragt. Dort würde die Anlage als "Kfz-Werkstätte" angeführt. Auf Grund der Betriebsart der Anlage sei die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unzulässig, da durch eine derartige Werkstätte, die in der zu Grunde liegenden Widmungskategorie Schutzgüter der Nachbarn verletzt werden könnten, die in einer solchen Widmungskategorie nicht zu tolerieren seien. Auch laut Informationsblatt der Wirtschaftskammer würden diese Tätigkeiten unter den Begriff "Reparatur von Transportmitteln" fallen, welche nur im Betriebsbaugebiet erlaubt seien. Der projektierte Betriebsstandort sei über die mit Notariatsakt vom 11. Februar 1987 vereinbarte Fahrtrechtstraße zum öffentlichen Gut hin aufgeschlossen. Zum ehemaligen Betrieb x sei vom öffentlichen Gut immer im nordöstlichen Bereich, somit im oberen Teil der Fahrtrechtstraße zugefahren worden. Der weitere Verlauf der Fahrtrechtstraße Richtung Süden sei kaum genützt worden, wenn überhaupt nur zum Erreichen der Betriebswohnung im südlichen Bereich der Halle. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde sei die zu Grunde liegende Widmungskategorie auch bei der Prüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens jedenfalls zu beachten.

 

Es sei gleichsam in Form einer "Salamitaktik" ein weiteres Ansuchen auf Genehmigung einer Kfz-Werkstätte am gleichen Betriebsareal anhängig. Dieses Ansuchen wäre bei Feststellung des Inhaltes und des Umfanges der Betriebs­stätte mit einzubeziehen gewesen. Es könne nicht durch mehrere Teilansuchen die Prüfung der Gesamtauswirkungen der projektierten Betriebe unterlaufen werden. Nach der Judikatur sei lediglich das bloße Vorbeifahren von Betriebs­fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht der Betriebsanlage zuzuordnen. Der zu Grunde liegende Fall sei mit der gegenständlichen Situation nicht vergleichbar. Hier handle es sich nur um eine private Wegtrasse, die zur Hälfte im Eigentum der Berufungswerberin liege und führe diese Wegtrasse unmittelbar am Haus der Berufungswerberin vorbei. Auch durch den neben dem gegenständlichen Projekt angestrebten Betrieb des Herrn x (Fahrzeug- und Zubehörhandel als Betriebszweck) werde es zu einer unüblich hohen Verkehrs­frequenz durch Zu- und Abfahren der Fahrzeuge kommen. Der projektiert Betrieb erfülle die Kriterien des § 22 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht. Die in dem Genehmigungsantrag angeführten Betriebszeiten seien, da im Bescheid keine dezidierten Ausführungen enthalten sind, zumindest mittelbar als genehmigt anzusehen. Auch dagegen wende sich die Berufungswerberin aus­drücklich. Die Betriebszeiten seien insbesondere in Bezug auf Beginn und Ende an den Wochentagen, als auch Ende am Samstag viel zu großzügig bewilligt worden und wären daher erheblich einzuschränken.

Zur Frage der Parteistellung im vereinfachten Verfahren verweist die Berufungs­werberin auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und auf die Partei­stellung zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorlägen. Demnach komme das vereinfachte Betriebsanlagen­genehmi­gungsverfahren unter anderem dann zur Anwendung, wenn die Anlage nach ihrer Art nicht befürchten lasse, dass die Schutzgüter des Betriebsanlagen­rechts wie Leben und Gesundheit etc. beeinträchtigt seien und daher in einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit aufgezählt seien, so z.B. Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an 2 Kraftfahrzeugen gearbeitet werden könne. Von einer bloßen Instandhaltung von Kraftfahrzeugen könne nun im gegenständlichen Fall keines­falls ausgegangen werden. Ein vereinfachtes Verfahren sei bei einer derartigen Betriebskategorie ausgeschlossen, es sei daher jedenfalls inhaltlich auf die Einwendungen der Berufungswerber einzugehen und die Parteistellung zuzuer­kennen. Dabei sei auch das Verfahren betreffend den angrenzenden Betrieb x zu berücksichtigen und in einer Gesamtschau zu beurteilen. Die Begründung, warum den Nachbarn Parteistellung aberkannt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Bei richtiger Beurteilung seien die Voraussetzungen für das ordentliche Verfahren gegeben. Beantragt werde die Anweisung des Antrages der Antragsteller, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstinstanz mit dem Auftrag, unter Zuerkennung der Parteistellung das ordentliche Verfahren durchzuführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt und zum Berufungsvorbringen eine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde hat keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-1-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben. Diese Inhalte der ständigen und aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten für die Parteienrechte von Nachbarn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs.1 GewO 1994 gleichermaßen, jedoch lediglich im Rahmen der oben bereits zitierten, ihnen in diesem Verfahren lediglich zukommenden beschränkten Parteistellung.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass Herr x, x mit Antrag vom 21. Dezember 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kfz-Werkstätte mit Werkstattfläche, Sanitärraum, Schleifraum, Büro, Lager und Montageraum unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen sowie Einholung von Ergänzungen hiezu mit Kundmachung vom 8. Juli 2010 einen Lokalaugenschein im Grunde der §§ 74, 77 und 359b GewO 1994 für den 27. Juli 2010 an Ort und Stelle anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bereits im Rahmen der Kundmachung wurde  auf die anzuwendende Rechtsgrundlage des § 359b GewO 1994 hingewiesen. Bereits vor Durchführung dieses Lokalaugenscheines hat die Berufungswerberin x durch ihre rechtlichen Vertreter eine Äußerung zum Projekt abgegeben und Einwendungen betreffend Widmungsfragen, Fragen betreffend Ausweitung einer Dienstbarkeit, Immissionsthemen zu Lärm, Geruch und Erschütterung sowie dem Hinweis zu einem parallel geführten Verfahren in unmittelbarer Nachbarschaft dargelegt. Zur Frage des Vorliegens der Parteistellung im vereinfachten Bewilligungsverfahren wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien, da es zu einer für die vorliegende Flächenwidmung nicht tolerierbaren Lärm- und Geruchsbelästigung sowie Verkehrsbelastung komme. Dies insbesondere bei Miteinbeziehung des Projektes Ge20-2-2010. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich auch die Berufungswerber x der Stellungnahme der Berufungswerberin x angeschlossen.

Der Verhandlungsschrift vom 27. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass dieser Amtshandlung ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen waren und im Rahmen der Abgabe eines gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachtens eine Einzelfallprüfung des Projektes vorgenommen wurde. Der Verhandlungsschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Betriebsfläche eine Größe von 380 m2 aufweist und  der elektrische Anschlusswert der Betriebsanlage unter 20 kW liegt.

 

Aus der oben bereits zitierten beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Das Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2011,
Zl. 2010/04/0130-3, ausdrücklich festgestellt, dass auch zur Frage der durchzuführenden Einzelfallprüfung diese im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des § 359b GewO 1994 verpflichtend ist, Nachbarn aber bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, sodass die Berufungswerber mit diesbezüglich vorgebrachter Einwendungen keine Verletzung ihrer behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechte dartun können.

Dass die in § 359b Abs.1 normierten Kenngrößen der max. Betriebsfläche von nicht mehr als 800 m2 und einer elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte von weniger als 300 kW vorliegen bzw. eingehalten werden, ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – aus dem Verfahrensakt, insbesondere auch der Verhandlungsschrift vom 27. Juli 2010 und wird letztlich auch von den Berufungswerbern diesbezüglich nicht in Frage gestellt. Zur Frage von Belästigungen und Gefährdungen oder nachteiligen Einwirkungen durch den Betrieb der Anlage hingegen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen und kann aus diesem Vorbringen ein Erfolg der Berufung nicht abgeleitet werden.

 

Unabhängig davon ist ergänzend, jedoch ausdrücklich nicht verfahrensentscheidend zum Berufungsvorbringen betreffend Flächenwidmung und Betriebstypenverordnung festzuhalten, dass es sich hiebei um Fachbereiche aus dem baurechtlich durchzuführenden Genehmigungsverfahren handelt, Fragen der Flächenwidmung und der Betriebstypenverordnung hingegen im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 74 ff bzw. 359b GewO 1994 nicht berücksichtigt werden dürfen. Soweit von den Berufungswerbern wiederholt ein parallel anhängiges Genehmigungsverfahren einer ähnlichen Betriebsanlage angesprochen und die Zusammenlegung der Verfahren bzw. die gemeinsame Beurteilung gefordert wird, so erübrigt sich ein Eingehen darauf, da das zweite Genehmigungsverfahren durch Zurückziehung des zu Grunde liegenden Antrages nicht mehr weiter geführt werden konnte und der Genehmigungsbescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Schließlich unterliegt auch die Frage der Beurteilung des Verkehrsaufkommens nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der geltenden Judikatur und ist daher auch diese Frage von Amts wegen durch die Genehmigungsbehörde zu beurteilen. Ergänzend ist hiezu festzustellen, dass aus Sicht der Berufungsbehörde die diesbezüglich vorgenommene rechtliche Würdigung bzw. Beurteilung durch die belangte Behörde nicht von vornherein als unschlüssig oder unrichtig angesehen werden kann.

Wenn von den Berufungswerbern schließlich die nicht glaubhaften Projektsangaben des Anlagenbetreibers in Bezug auf die Anzahl der zu reparierenden Fahrzeuge angesprochen werden, so ist dem zu entgegnen, dass es Sache des Konsenswerbers sein wird, seinen Betrieb im Rahmen des erteilten Konsenses zu betreiben. Sollten wesentliche Projektsinhalte, wie Betriebszeiten oder sonstige Beschränkungen nicht eingehalten und behördlich wahrgenommen werden, hat er jedenfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, bei Konsensüberschreitungen schließlich auch die Verfügung von Zwangsmaßnahmen wie die Schließung von Betriebsteilen etc. zu erwarten.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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