Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165851/2/Bi/Kr

Linz, 22.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 16. März 2011 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirks­haupt­­mannes von Kirchdorf/Krems vom 3. März 2011, VerkR96-24-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.d und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Lkw X mit dem Anhänger X obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon über­zeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am 2. Dezember 2010 um 9.30 Uhr in der Gemeinde Laakirchen, A1 bei km 212.300 in Fahrtrichtung Linz festgestellt worden sei dass die gemäß
§ 101 Abs.5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt würden, und Langgut­fuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m betrage, nur mit Bewilligung des Landeshaupt­mannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden solle, zulässig seien.

Bescheiddaten: Amt der Oö. Landesregierung vom 23.3.2010, VerkSO-450.356-2010-Roa.

Nicht erfüllte Auflage: Der entsprechende Gewichtsnachweis für den transportier­ten Bagger mit einem Gewicht von 21.000 kg sei nicht mitgeführt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw bekämpft ausdrücklich die Feststellung der Erstinstanz hinsichtlich einer nicht erfüllten Bescheidauflage als unrichtig bzw unvollständig. Die Auflage im Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung (gemeint wohl: des Landes­haupt­mannes von Oberösterreich) vom 23.3.2010, VerkSO-450.356/485, laute: "Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut (zB Typenblatt, Wiege­nach­weis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen." Die exakte Zitierung der Bescheidauflage wäre für die vorzukehrende rechtliche Beurteilung von essentieller Bedeutung gewesen. Die Erstinstanz hätte insbesondere aufgrund der Bilddokumentation feststellen müssen, dass auf dem vom Bw auf dem Lkw mittransportierten Bagger deutlich sichtbar ein Typenschild angebracht gewesen sei, auf dem klar und eindeutig das Gewicht dieses mittransportierten Baggers zu sehen gewesen sei. Dieser Feststellung hätte es bedurft, um in rechtlicher Hinsicht umfassend beurteilen zu können, ob der Bw den Bescheidauflagen entsprochen habe oder nicht.

Faktum sei, dass auf dem Bagger ein Typenblatt angebracht gewesen sei, dem das Gewicht des Baggers einwandfrei entnommen werden habe können. Der Bw habe daher das Typenblatt "mitgeführt", somit in jeder Weise den Bescheidauf­lagen entsprochen und daher konsequenterweise keine Bescheidverletzung zu verantworten. Sinn und Zweck des Gewichtsnachweises als Bescheidauflage sei die Möglichkeit der Feststellung, dass das Gesamtgewicht aus Ladung, Tieflader und Lkw gemäß Bescheid nicht überschritten werde. Ob dies auf einem Zettel oder durch Einsichtnahme auf das Typenschild festgestellt werden könne, sei in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Der Disponent der Dienstgeberin des Bw habe mit dem zuständigen Bearbeiter der Abteilung Verkehr-Sondertransporte beim Amt der Oö. Landesregierung telefonisch Rücksprache gehalten und dieser habe ihm gegen­über die vom Bw vertretene Rechtsansicht als richtig bestätigt. Die "Auf­lage" sei in rechtlicher Hinsicht unrichtig qualifiziert worden. Dazu wird die Zeugen­einvernahme des Disponenten X und des zuständigen Beamten X beantragt. Im übrigen wird im Rahmen einer Strafberufung ausgeführt, es hätte genügt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw wäre allenfalls der Ausspruch einer Ermahnung ausreichend gewesen. Die Voraussetzungen des § 21 VStG seien jedenfalls gegeben, weil, wenn überhaupt, nur geringfügiges Verschulden vorgelegen habe und die Übertretung keine Folgen gezeigt habe; eine Bestrafung sei spezialpräventiv entbehrlich. Die Erstinstanz habe auch nicht begründet, warum sie von § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des genannten als Sondertransport mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. bewilligten Lkw-Zuges am
2. Dezember 2010 gegen 9.30 Uhr vom Meldungsleger X, LVA Oö., beanstandet wurde, nachdem dieser laut Anzeige festgestellt hatte, dass das Gewicht des transportierten Baggers nicht "entsprechend nachgewiesen" sei, obwohl dies als Bescheidauflage angeführt sei.

Die Strafverfügung der Tatortbehörde BH Gmunden vom 17. Dezember 2010 wurde fristgerecht beeinsprucht. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 29a VStG an die Erstinstanz als Wohnsitzbehörde des Bw abgetreten.

In seiner nach Aufforderung zur Rechtfertigung ergangenen Stellungnahme vom 13. Jänner 2011 legte der Bw Fotos des transportierten Baggers und einer am Bagger unterhalb der Fahrerkabine befind­li­chen, mit dieser fest verbundenen Tafel ("Typenschild") vor, aus der außer dem Hersteller X, folgende Daten ersichtlich sind: Type EC210CL, ProductId.Nr. *VCEC210CC00120336*, Machine mass kg 22960, Engine net power kW 110, Manufacturing year 2008.

Der Bw räumt in seiner Stellungnahme ein, es sei richtig, dass er einen Gewichtsnachweis nicht in Papierform vorweisen habe können, weil er diesen vergessen gehabt habe. Er verwies aber darauf, dass die diesbezügliche Auflage eine "Standardauflage" für eine Transportbewilligung sei und den Zweck habe, dass daraus festgestellt werden könne, dass das Gesamt­gewicht aus Ladung, Tieflader und Lkw gemäß Bescheid nicht überschritten werde. Das aus der Fotobeilage ersichtliche Typenschild sei gut lesbar und be­sage, dass der Bagger ein Gewicht von 22.960 kg habe. Er habe den Mel­dungs­leger im Zuge der Anhaltung mehrfach darauf hingewiesen, dass aus dem Typen­schild das Gewicht des Baggers einwandfrei ersichtlich sei, was den Beamten nach dessen eigenen Worten "nicht interessiert" habe; er müsse vielmehr einen schriftlichen Nachweis diesbezüglich vorlegen können. Der Meldungsleger wäre aber bei der Kontrolle ohne weiteres in der Lage gewesen, das Gewicht des Baggers, dh der Ladung, aus dieser Aufschrift abzulesen, und zu ermitteln, ob das Gesamtgewicht aus Ladung, Tieflader und Lkw überschritten werde, dh auch ohne Gewichtsnachweis in Papierform habe das Gesamtgewicht des Transportes ermittelt werden können.

Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, bei dem allerdings die Strafe gegenüber der Strafverfügung von 365 Euro auf 150 Euro herabgesetzt wurde. Die Erstinstanz hat darin die angelastete Übertretung als nicht bestritten angesehen, auf eine weitere Begründung des Tatvorwurfs ver­zich­tet und die Ausführungen des Bw als "nicht geeignet", gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen, bezeichnet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 101 Abs.1 KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhän­gern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn  lit.a ua das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, und lit.d bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 23. März 2010, VerkSO-450.356/485-2010-Roa, wurde die Auflage erteilt: "Es ist ein entsprechender Gewichts­nachweis für das Ladegut (zB Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen."

 

Zweck dieser Auflage ist eine einwandfreie Bestimmbarkeit des Gewichtes des Lade­gutes, um die Feststellung zu ermöglichen, dass das höchst zulässige Gesamt­­gewicht der verwendeten Fahrzeugkombination samt Beladung im Sinne des § 101 Abs.1 lit.a KFG iZm der erteilten Bewilligung laut Bescheid nicht über­schritten wird. Ladegut war hier der Bagger, für den der Meldungsleger offenbar einen schriftlichen Gewichtsnachweis in Händen haben wollte, der zwar offenbar existiert, den der Bw aber vergessen hatte und daher nicht vorzeigen konnte.

 

Allerdings ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Auflage so formuliert, dass die Papierform nicht die einzig zulässige Art und Weise eines Gewichtsnachweises darstellt. Als "entsprechender" Nachweis werden "zB Typen­blatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers" in der Bescheidauflage explizit angeführt. Aus diese beispielsweisen Aufzählungen ist der Zweck ersichtlich, dass sich das Gewicht des Ladegutes anhand eines unbedenklichen Beweismittels ersehen lassen muss. Die unterhalb der Fahrerkabine des Baggers angebrachte Tafel ist als Schild im Sinne der im § 27 KFG zu qualifizieren, das die oben angeführten Aufschriften enthält, dh offiziellen Charakter hat. Die Aufschriften auf diesem Schild sind daher als unbedenkliches Beweismittel im Sinne der Bescheid­auflage zu sehen. Dass die Ablesbarkeit aufgrund der weiß auf weiß eingestanzten Daten bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Straße möglicherweise etwas schwieriger ist als bei einem Schriftstück mit Schwarz-Weiß-Druck, ist für die Eignung als Gewichtsnachweis irrelevant. Dass die am genannten Schild angeführten Daten unrichtig wären, wurde nie behauptet und ergibt sich dafür auch kein Anhaltspunkt, weshalb die angeführten 22.960 kg als Gewicht des Baggers als Ladegut im Sinne der Feststellbarkeit der Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG  heranzuziehen war.  

Damit hat der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen spruchgemäß zu entscheiden.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Sondertransport mit Auflage im Beischeid, "entsprechender" Gewichtsnachweis bezüglich Ladegut ist mitzuführen. Typenschild am geladenen Bagger einwandfrei lesbar hinsichtlich Gewicht = Nachweis, Auflage erfüllt -> Einstellung

 

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