Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165612/6/Fra/Gr

Linz, 03.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. November 2010, VerkR96-4453-2010, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt

II.              Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (24 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;§§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie am 20. Februar 2010 um 13:05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte dort das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hatte ( §51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Februar 2011 erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Die Bw bringt vor, das Fahrzeug X sei ihr Zweitfahrzeug, welches sie nur im Raum X benütze. Die Verwaltungsübertretung habe sie nicht begangen, da sie im betreffenden Zeitraum, (Faschingsferien) nicht in X gewesen sei und andere Personen das Fahrzeug auch nicht in Besitz hatten. Auf dem Radarfoto sei der/die Lenker/in nicht erkennbar.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.Mai 1989, Zahl:89/18/0043) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtssprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers (Halters) eines KFZ im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Lenker gewesen. Nicht relevant ist, ob es zu einer nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (vgl. Erkenntnis VwGH vom 11. Mai 1990, Zahl: 19/18/0022). Wenn die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als sie selbst das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit gelenkt hat und aus welchen Gründen sie derartige Angaben nicht machen könne, ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Bw das Fahrzeug selbst gelenkt habe. Die Bw wurde auch mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Dezember 2010, VwSen-165612/Fra/Gr, zugestellt lt. Zustellnachweis am 29. Dezember 2010, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht um Mitteilung des Namens und des(r) Anschrift der betreffenden Lenkerin bzw. des betreffenden Lenkers zum angeführten Zeitpunkt ersucht. Der Oö. Verwaltungssenat wies die Bw auch darauf hin, dass gegen eine andere Person wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist kein Verwaltungsstrafverfahren mehr eingeleitet werden dürfe. Die hiezu eingeräumte Frist ist jedoch ungenützt verstrichen. Die Bw hat auch die Ladung des Oö. Verwaltungssenat vom 1. Februar 2011, VwSen-165612/4/Fra/Gr, zur Berufungsverhandlung nicht abgeholt. Aus dem im Akt einliegenden und der Bw zur Kenntnis gebrachten Radarfoto ist eindeutig das Fahrzeug mit Kennzeichen X  ersichtlich. Die Bw hat sich jeglicher Mitwirkungspflicht am Verfahren enthalten. Der Oö. Verwaltungssenat geht aus den o.a. Gründen davon aus, dass die Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum im Spruch angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat. An der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung besteht kein Zweifel. Die Geschwindigkeit wurde laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 3. März 2010, Zl: VerkR96-4453-2010, durch ein stationäres Radargerät Type: Messgerät MUVR 6FA18 57, Nr. Messgerät: 04, festgestellt. Auf dem Radarfoto ist sowohl die Uhrzeit, der gemessene Wert, der erlaubte Wert, der angezeigte Wert sowie der Wert unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze ersichtlich.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien Bedacht zu nehmen.

 

Die Bw hat, obwohl sie lt. Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 20. Juli 2010, VerkR96-4453-2010, ersucht wurde, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, sich diesbezüglich nicht geäußert. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher der Strafbemessung folgende von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung der Strafbemessung zugrunde:

Monatliches Nettoeinkommen 1300 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 44 % Prozent überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 16,5 Prozent ausgeschöpft.

 

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Der Unrechts- u. Schuldgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist daher als erheblich einzustufen. Eine Herabsetzung der Strafe konnte sohin- auch aus präventiven Gründen - nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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